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BGH - Entscheidung vom 10.01.2019

5 StR 579/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 579/18

DRsp Nr. 2019/6328

Haftung als Gesamtschuldner bei Einziehung des Wertersatzes i.R.d. erpresserischen Menschenraubs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 21. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte bezüglich der Einziehung des Wertersatzes von 320 Euro in Höhe von 200 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 21.06.2018