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BGH - Entscheidung vom 31.10.2019

IX ZA 18/19

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen IX ZA 18/19

DRsp Nr. 2019/17328

Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss

Tenor

Die Verfahren IX ZA 18/19, IX ZA 19/19 und IX ZA 20/19 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren IX ZA 18/19.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. August 2019 sowie zur Durchführung von Rechtsbeschwerden gegen die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlüsse dieses Zivilsenates vom 1. August und 6. August 2019 werden abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Wert der vom Beklagten mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , § 544 ZPO ). Der Beklagte ist zur Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 14.000 € verurteilt worden.

Die vom Beklagten darüber hinaus beabsichtigten Rechtsmittel wären als Rechtsbeschwerden auszulegen, weil der Beklagte die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschlüsse des Berufungsgerichts durch den Bundesgerichtshof begehrt und er dieses Ziel allenfalls mit entsprechenden Rechtsbeschwerden erreichen könnte. Auch insoweit ist dem Beklagten jedoch mangels hinreichender Erfolgsaussichten die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 169/16
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 41/19
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 41/19