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BGH - Entscheidung vom 25.09.2019

IV AR(VZ) 4/19

Normen:
GVG § 21e Abs. 9 Hs. 1
GVG § 21g Abs. 7

BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen IV AR(VZ) 4/19

DRsp Nr. 2019/14982

Gewährung der Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart für das Geschäftsjahr 2019 durch Zusendung von Kopien als verfassungsrechtlicher Justizgewährungsanspruch

Die Entscheidung über ein Ersuchen des nach §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG Einsichtsberechtigten ist auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene Art des Zugangs zu einem Geschäftsverteilungsplan nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Der freiwillige Service der Veröffentlichung des allgemeinen Geschäftsverteilungsplans im Internet begründet keine Selbstbindung der Verwaltung für die Handhabung der Veröffentlichung oder Übermittlung spruchkörperinterner Geschäftsverteilungspläne.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 14. Zivilsenat - vom 25. März 2019 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

GVG § 21e Abs. 9 Hs. 1; GVG § 21g Abs. 7 ;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Belang -, ihm Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart für das Geschäftsjahr 2019 durch dessen Zusendung zu gewähren.

Die Antragsgegnerin lehnte eine Übersendung in Kopie oder per E-Mail mit der Begründung ab, dass die §§ 21e, 21g GVG nur ein Recht auf "Einsichtnahme" in die Geschäftsverteilungspläne gewährten und darüber hinaus keine Übersendungs- oder Mitteilungspflichten bestünden. Eine persönliche Einsichtnahme in den Räumen des Oberlandesgerichts stehe dem Antragsteller indes offen; es sei nicht erkennbar, dass ihm dieses nicht zumutbar wäre.

Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG verpflichtete das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin, dem Antragsteller Einsicht in den genannten Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse durch Übersendung - gegebenenfalls: je - einer Kopie zu erteilen.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht die vom Antragsteller erhobene Rüge mangelnder Vollmacht entgegen. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass eine Behörde sich im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zwar nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen könne, sich aber nicht selber vertreten dürfe, greift dieser Einwand nicht durch. Sinn des so genannten Behördenprivilegs ist die Befreiung der Behörden und juristischen Personen vom sonst geltenden Anwaltszwang. Vertreter der Behörde kann nach diesem Zweck der Regelung auch der Behördenleiter selbst sein. Insoweit gilt für personalisiert bezeichnete Behörden wie den Präsidenten oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts nichts Anderes als für Behörden mit abstrakten Bezeichnungen. Es ist zwischen der Behörde und dem Amtsinhaber bzw. d er Amtsinhaberin als Person zu unterscheiden.

III. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 - 14 VA 2/19, juris) gründet der Anspruch auf Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan durch Übermittlung von Kopien im verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters, mit dem Transparenz- und Stringenzgebot sowie dem Demokratieprinzip. Die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne sei an keine Voraussetzungen wie etwa die Darlegung eines besonderen Interesses geknüpft.

Ein Grund, dem Antragsteller die - kostenpflichtige - Übermittlung von Kopien der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne zu verweigern und ihn darauf zu verweisen, am Ort des Gerichts Einsicht zu nehmen, sei nicht ersichtlich. Auch wenn § 21e GVG nur eine eingeschränkte Veröffentlichung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans durch Auflegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle vorschreibe, veröffentlichten viele Gerichte, der modernen Kommunikationstechnologie und einem modernen, offenen Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger entsprechend, ihren Geschäftsverteilungsplan im Internet, so auch das hier betroffene Oberlandesgericht. Zumindest in diesem Fall reduziere sich das Ermessen der Antragsgegnerin, auch hinsichtlich der Geschäftsverteilung in den einzelnen Spruchkörpern dem Transparenzgebot zu genügen, darauf, den Jahresgeschäftsverteilungsplan mit eventuellen Änderungsbeschlüssen in zeitgemäßer Weise bekannt zu geben. Solange die senatsinterne Geschäftsverteilung nicht in derselben Form bekannt gegeben werde wie der Geschäftsverteilungsplan für das gesamte Gericht, müsse jedenfalls auf Anforderung der Senatsgeschäftsverteilungsplan in Kopien - gegen Kostenerstattung - per Briefpost bekannt gegeben werden.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan nicht von der Darlegung eines besonderen Interesses abhängig ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom heutigen Tage - IV AR(VZ) 2/18 unter II 2 b bb, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Grundsatz nicht. Soweit sie das Begehren des Antragstellers im konkreten Streitfall als rechtsmissbräuchlich ansieht, kann sie damit keinen Erfolg haben.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit seinem Einsichtsbegehren Ziele verfolgt, die mit dem Sinn und Zweck des § 21g GVG unvereinbar sind. Hierfür reicht es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus, dass der Antragsteller zahlreiche gleichgerichtete Anträge bei mehr oder minder wahllos ausgesuchten Gerichten gestellt hat, ohne ein konkret nachvollziehbares Interesse bezüglich der von ihm ausgewählten Spruchkörper oder Gerichte erkennen zu lassen. Wie der Senat im Beschluss IV AR(VZ) 2/18 vom heutigen Tage im Einzelnen dargelegt hat, ist § 21g GVG im Lichte der Verfassung, namentlich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , zu betrachten; er soll auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte sichern und ist gerade deshalb als ein "Jedermannrecht" zu verstehen (Senat aaO).

Insoweit hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt, dass sich jedermann über die Besetzung des Gerichts und die Aufgabenverteilung unterrichten können soll und den Bürgern auch die Besetzung der Spruchkörper zugänglich zu machen ist, was die Regeln für die gerichtsund senatsinternen Zuständigkeiten umfasst. Damit ermöglicht es die Regelung aber jedem einzelnen Bürger, sich darüber zu informieren, ob sich die Spruchkörper Mitwirkungsgrundsätze gegeben haben, die die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters wahren, und insoweit auch beliebig ausgewählte Gerichte und Spruchkörper zu prüfen.

b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass von dem Einsichtsrecht gemäß §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG jedenfalls im Streitfall auch die (kostenpflichtige) Übersendung einer Kopie des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans umfasst sei.

aa) Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen allein dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegen (§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG ). Weitere Zugangsarten (vgl. hierzu § 1 Abs. 2 IFG, § 3 Abs. 2 UIG , § 6 Abs. 1 VIG ) nennt das Gesetz nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Anspruch gewähren; insbesondere sind die Gesetzesbegründungen insofern unergiebig (vgl. BT-Drucks. 14/1875 S. 13 li. Sp.; VI/2903 S. 5 li. Sp.; VI/557 S. 23 li. Sp.).

Zutreffend gesehen hat das Oberlandesgericht, dass die Akteneinsichtrechte betreffenden Regelungen in § 299 Abs. 1 ZPO und § 13 Abs. 3 Satz 1 FamFG schon aufgrund ihres andersartigen Regelungsgegenstandes keine Rückschlüsse auf die Reichweite des Zugangsrechts nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG zulassen (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 10 VA 3/19, unter II (n.v.); OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 VA 5/19, unter II 2 a bb (n.v.); a.A. OLG Düsseldorf MDR 2019, 502 , 503 [juris Rn. 33]). Dem aufgezeigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird durch die Möglichkeit der Einsichtnahme hinreichend Rechnung getragen. Demgemäß wird ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie von Geschäftsverteilungsplänen in Rechtsprechung und Literatur - wie das Oberlandesgericht ebenfalls erkannt hat - auch nahezu einhellig abgelehnt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 10 VA 3/19 unter II (n.v.); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 6 VA 1/19 unter II 2 a (n.v.); OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 12 VA 1/19 unter III (n.v.); OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 VA 5/19 unter II 2 (n.v.); OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. März 2019 - 4 VA 4/19 unter II (n.v.); OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 2 VAs 2/19, juris Rn. 4, 6; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - 15 VA 30/18, juris Rn. 23; OLG Jena NStZ-RR 2015, 23 [juris Rn. 3]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 208 [juris Rn. 6]); siehe ferner (zu § 21e Abs. 9 GVG ) StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 - 1 VB 12/15 juris Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG 9. Aufl. § 21e Rn. 75; MünchKomm-StPO/Schuster, 2018 § 21e GVG Rn. 66; PG/Grimm/Remus, ZPO 10. Aufl. § 21e GVG Rn. 97; Lückemann in Zöller, ZPO 32. Aufl. § 21e GVG Rn. 35; a.A. MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl. § 21e GVG Rn. 59).

bb) Ein weitergehender Anspruch auf Übersendung der Pläne folgt nicht aus § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz LIFG).

(1) Ob ein derartiger Anspruch besteht, unterliegt im Streitfall der Prüfungskompetenz des Senats. Zum einen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG , § 72 Abs. 1 FamFG auch die Verletzung von Landesrecht überprüfbar (vgl. Senatsbesch luss vom 14. Februar 2018 - IV AR(VZ) 2/17, NZI 2018, 353 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308, S. 210 li. Sp.). Zum anderen steht die primäre Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Überprüfung ebenfalls nicht entgegen, da das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Insoweit ist dem entscheidenden Gericht regelmäßig eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet, soweit der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klagegrund zulässig ist (BT-Drucks. 11/7030, S. 37 li. Sp.; BVerwG ZBR 2005, 392 [juris Rn. 4]; BayObLGZ 2003, 325 unter II 5 a [juris Rn. 46 f.]; Lückemann in Zöller, ZPO 32. Aufl. § 17 GVG Rn. 5 m.w.N. aus der Rspr.).

(2) Ein Anspruch des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 2 LIFG ist jedoch zu verneinen.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen und spruchkörperinternen Mitwirkungsgrundsätzen der Gerichte überhaupt nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Denn unabhängig hiervon stellen die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG jedenfalls abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen dar, die gemäß § 1 Abs. 3 LIFG den Vorschriften des LIFG vorgehen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18, juris Rn. 4 zu § 4 IFG NRW, dessen Abs. 2 Satz 1 der Regelung in § 1 Abs. 3 LIFG entspricht), wie sich daraus ergibt, dass diese Bestimmungen speziell den Umfang sowie die Art und Weise des Zugangs zu gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplänen und Mitwirkungsgrundsätzen der Spruchkörper zum Gegenstand haben.

cc) Das bedeutet allerdings nicht, dass die Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie eines spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans unzulässig wäre.

Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Entscheidung über ein Ersuchen des nach §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG Einsichtsberechtigten auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene Art des Zugangs zu einem Geschäftsverteilungsplan nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 12 VA 1/19 unter III (n.v.); OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 VA 5/19, unter II 2 b cc (n.v.); OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. März 2019 - 4 VA 4/19 unter II (n.v.); siehe ferner (zum allgemeinen Verwaltungsrecht) BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 55/14, NJW 2015, 3648 Rn. 14 ff.; BVerwGE 84, 375 unter 5 [juris Rn. 29]; Ritgen in Knack/Henneke, VwVfG 10. Aufl. § 29 Rn. 88; Ramsauer in ders., VwVfG 19. Aufl. § 29 Rn. 41; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9. Aufl. § 29 Rn. 18, 36). Zu Unrecht hat es jedoch angenommen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin hier darauf reduziert war, den Senatsgeschäftsverteilungsplan jedenfalls auf Anforderung in Kopien per Briefpost bekannt zu geben.

Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass dem Einsichtsberechtigten nach den Grundsätzen der Ermessensreduzierung auf Null oder der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. hierzu allgemein BVerwGE 155, 192 Rn. 31; BVerwGE 148, 48 Rn. 55; jeweils m.w.N.) im Einzelfall ein Anspruch darauf zustehen kann, dass ihm der Geschäftsverteilungsplan in der von ihm begehrten, von §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG nicht vorgesehenen Art zugänglich gemacht wird. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass die Antragsgegnerin den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan ihres Gerichts im Internet veröffentlicht hat. Diese Praxis alleine führt nicht dazu, dass auch spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne "in zeitgemäßer Weise", unter anderem auf Anforderung durch Briefpost bekannt gegeben werden müssen. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, handelt es sich bei der Frage der Veröffentlichung des allgemeinen Geschäftsverteilungsplans einerseits und senatsinterner Geschäftsverteilungspläne andererseits nicht nur um unterschiedliche Sachverhalte, nämlich einerseits um Basisinformationen, andererseits um detailliertere weitergehende Informationen, sondern wäre auch der Verwaltungsaufwand für eine stets aktuell gehaltene Veröffentlichung der internen Geschäftsverteilungspläne sämtlicher Senate des Oberlandesgerichts erheblich höher, ohne dass ein diesem zusätzlichen Aufwand gegenüber stehendes allgemeines Interesse an einer solchen Veröffentlichung ersichtlich ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass Einzelanfragen hinsichtlich senatsinterner Geschäftsverteilungspläne außerhalb konkreter gerichtlicher Verfahren in den letzten Jahren nicht registriert seien. Der freiwillige Service der Veröffentlichung des allgemeinen Geschäftsverteilungsplans im Internet begründet auch keine Selbstbindung der Verwaltung für die Handhabung der Veröffentlichung oder Übermittlung spruchkörperinterner Geschäftsverteilungspläne.

c) Die Antragsgegnerin hat von dem ihr nach alledem zustehenden Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem sie berücksichtigt hat, ob dem Antragsteller die Einsichtnahme in den fraglichen Geschäftsverteilungsplan zumutbar ist, und den Antragsteller auf diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit verwiesen hat.

Ermessensfehler bei der Prüfung der Zumutbarkeitsfrage durch die Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerdeerwiderung in diesem Zusammenhang darauf, dass dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, woraus die Unzumutbarkeit einer Einsichtnahme im Oberlandesgericht folge, weil anerkannt sei, dass Reisekosten einer Partei von der Bewilligung umfasst würden. Beantragung und Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind erst im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren erfolgt. Die Bewilligung wirkt nicht auf das vorangegangene Verwaltungsverfahren zurück. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller sich im Rahmen seines Antrags auf eine wirtschaftliche Bedürftigkeit als einen der Einsichtnahme beim Oberlandesgericht entgegenstehenden Umstand berufen und diese dargelegt hätte, weshalb dieser Umstand auch in die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht einfließen musste.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 VA 2/19