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BGH - Entscheidung vom 17.10.2019

I ZR 34/18

Normen:
MarkenG § 30 Abs. 1
MarkenG § 30 Abs. 5
BGB § 157 D
MarkenG § 30 Abs. 1
MarkenG § 30 Abs. 5
BGB § 157 (D)
MarkenG § 27 Abs. 1
MarkenG § 30 Abs. 1
MarkenG § 30 Abs. 5
BGB § 157
BGB § 413

Fundstellen:
BB 2019, 2881
DZWIR 2020, 150
GRUR 2020, 57
MDR 2020, 177
WRP 2020, 74

BGH, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen I ZR 34/18

DRsp Nr. 2019/16753

Genügen einer schriftlichen Vereinbarung für eine schriftliche Dokumentation des Abschlusses eines Lizenzvertrags (hier: Vertrieb von Bier mit der Bezeichnung "Valentins" in Deutschland); Abtretung des Rechts zur Kündigung eines Lizenzvertrags isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke i.R.d. Übertragung der Markenrechte

a) Für eine schriftliche Dokumentation des Abschlusses eines Lizenzvertrags genügt eine schriftliche Vereinbarung, der sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags entnehmen lässt.b) Hält sich der Lizenznehmer nicht an ein dem Lizenzgeber gegenüber abgegebenes Versprechen, nach dem Lizenzvertrag nicht gestattete Verwendungen der lizenzierten Marke zu unterlassen, kann dies den Lizenzgeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigen.c) Das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags kann jedenfalls dann isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke abgetreten werden, wenn das Markenrecht nach § 27 Abs. 1 MarkenG übertragen wird und derjenige, dem vor der Übertragung eine Lizenz erteilt worden ist, sich auf den Sukzessionsschutz des § 30 Abs. 5 MarkenG berufen kann. Die Frage, ob das Kündigungsrecht auf den Zessionar übergehen soll, ist im Wege der - ergänzenden - Vertragsauslegung zu beantworten.

Tenor

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat vom 24. Januar 2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 75% und der Klägerin zu 25% auferlegt.

Normenkette:

MarkenG § 27 Abs. 1 ; MarkenG § 30 Abs. 1 ; MarkenG § 30 Abs. 5 ; BGB § 157 ; BGB § 413 ;

Tatbestand

Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten waren Teil des A. -Konzerns. Zu diesem Konzern gehörte die E. AG, die Inhaberin verschiedener Marken mit dem Wortbestandteil "Valentins" war, die Schutz für Weizenbier beanspruchen. Dabei handelt es sich zum einen um deutsche Marken (im Folgenden: deutsche Valentins-Marken), zum anderen um hiermit identische Unionsmarken und IR-Marken mit Schutzerstreckung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: ausländische Valentins-Marken).

Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellten seit dem Jahr 2005 an den Standorten P. und M. Weizenbier unter der Marke "Valentins" her, füllten es ab und vertrieben es, wobei die in M. hergestellten Biere für das Ausland bestimmt waren. Der A. -Konzern beschloss im Jahr 2009, den Konzern aufzulösen und sich von seinen Brauereiaktivitäten zu trennen.

Mit notariellem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25. August 2009 übertrug die E. AG alle Valentins-Marken im Wege der Ausgliederung an eine Konzerngesellschaft. Mit einer Ergänzungsvereinbarung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25. August 2009 vom 7. Dezember 2009 wurden die deutschen Valentins-Marken von der Übertragung ausgenommen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erwarb mit notarieller Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember 2009 von der E. AG und einer weiteren Gesellschaft des A. -Konzerns die Beteiligung an der Gesellschaft, auf die die ausländischen Valentins-Marken ausgegliedert worden waren. § 14 Abs. 6 dieses Vertrags lautet wie folgt:

Die E. AG wird vor dem Vollzug der Ausgliederung die (deutschen Valentins-Marken) an die (Klägerin) ... übertragen und die Rechte an den Marken abtreten. Das Nähere bleibt einem Markenkauf- und Übertragungsvertrag vorbehalten. In dem Markenkauf- und Übertragungsvertrag werden die Parteien unter anderem Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf das der jeweils anderen Partei zugedachte Vertragsgebiet, entsprechende Nichtangriffsverpflichtungen, wechselseitige Unterstützungsverpflichtungen sowie ein wechselseitiges Vorkaufsrecht vereinbaren.

Alle übrigen Valentins-Marken verbleiben bei der (Verkäuferin) und sind von den im Rahmen der Ausgliederung zu übertragenden Marken erfasst.

Im Januar 2010 schlug die A. AG den Abschluss eines dreiseitigen Markenkauf- und Übertragungsvertrags vor, der von der E. AG und den Parteien geschlossen werden sollte, und der unter anderem eine wechselseitige Nichtangriffsvereinbarung enthielt. Dieser Vertrag kam nicht zustande.

Die Klägerin erwarb die deutschen Valentins-Marken durch Markenkaufund Übertragungsvertrag vom 3./10. August 2011 von der A. GmbH, die zwischenzeitlich Inhaberin dieser Marken geworden war. An diesem Vertrag war die Beklagte nicht beteiligt. Dieser Vertrag enthält keine Regelungen, wie sie in § 14 Abs. 6 des Vertrags vom 16. Dezember 2009 vorgesehen waren.

Die Beklagte betreibt weiter eine Brauerei in M. , wo sie für das Ausland bestimmte Biere abfüllt, mit dem Zeichen "Valentins" versieht und von dort aus exportiert. Die Klägerin betreibt ihre Brauerei in P. und vertreibt ihr Bier unter der Marke "Valentins" ausschließlich in Deutschland.

Die Beklagte belieferte den Army & Air Force Exchange Service und die von diesem betriebenen US Military Stores auf dem Gelände der R. Air Base in R. mit Bier, das sie mit der Marke "Valentins Weißbier" versehen hatte. Aus diesem Grund mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten sei jede Benutzung der Valentins-Marken im Inland untersagt, auch die Kennzeichnung von für den Export in das Ausland bestimmten Bieren.

Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - mit der Klage die Beklagte auf Unterlassung der Anbringung des Zeichens "Valentins Weißbier" auf Bierverpackungen in der Bundesrepublik Deutschland, auf Auskunft über entsprechende Handlungen seit dem 10. August 2011 und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Die Beklagte verkaufte nach 2013 mit "Valentins" gekennzeichnetes Bier in Deutschland an die D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: D. ), die sie gebeten hatte, die Produkte nur im Ausland zu vertreiben. Die D. verpackte dennoch Bier in mit "Valentins" gekennzeichneten Dosen zusammen mit anderen Bierdosen in als Adventskalender gestaltete Displays und vertrieb diese an Einzelhändler im Inland.

Die Beklagte hat sich während des bereits laufenden Rechtsstreits am 13. September 2013 vertragsstrafebewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Bier unter der Bezeichnung "Valentins" in Deutschland zu vertreiben. Sie hat den von der Klägerin außerdem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Lieferung von Bier an den Army & Air Force Exchange Service und die von diesem betriebenen US Military Stores auf dem Gelände der R. Air Base, den hierauf bezogenen Auskunftsantrag sowie den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.780,20 € anerkannt.

Das Landgericht hat die Beklagte nach ihrem Anerkenntnis verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln weiter verurteilt, es zu unterlassen, das Zeichen "Valentins Weißbier" in der Bundesrepublik Deutschland auf Bierverpackungen anzubringen. Außerdem hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung über derartige Handlungen seit dem 14. August 2014 verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den seit dem 14. August 2014 entstandenen Schaden zu ersetzen. Soweit die Klägerin Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung für die davor liegende Zeit seit dem 10. August 2011 begehrt hat, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin eine weitergehende Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und eine Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht jeweils seit dem 10. August 2011.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht seit dem 14. August 2014 zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei davon auszugehen, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Recht eingeräumt worden sei, an ihrem Standort in M. für den Export produziertes Bier mit den deutschen Valentins-Marken zu kennzeichnen. Diese der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Lizenz genieße den Sukzessionsschutz nach § 30 Abs. 5 MarkenG und wirke gegenüber der Klägerin als Erwerberin der mit der Lizenz belasteten deutschen Valentins-Marken. Die Klägerin habe diesen Gestattungsvertrag wirksam mit Wirkung vom 14. August 2014 aus wichtigem Grund gekündigt, weil die Beklagte mit den Valentins-Marken gekennzeichnete Biere an die D. in Deutschland verkauft und damit die zuvor bestehende wettbewerbliche Gleichgewichtslage zwischen den Parteien gestört habe. Die Klägerin könne nicht nur Unterlassung des Vertriebs im Inland beanspruchen, sondern die Lizenzvereinbarung insgesamt beenden. Das Kündigungsrecht betreffend die im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründete Lizenzvereinbarung sei der Klägerin abgetreten worden, wie sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Markenkauf- und Übertragungsvertrags zwischen der Klägerin und der A. GmbH vom 3./10. August 2011 ergebe. Die Kündigungserklärung liege in der Berufungsbegründung vom 5. August 2014, die der Beklagten am 14. August 2014 zugestellt worden sei.

II. Die Revision und die Anschlussrevision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten, auf eine Verletzung der deutschen Valentins-Marken gestützten Unterlassungsanspruch sowie die Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht vorliegen (dazu II 1). Zwar ist die Beklagte ursprünglich Inhaberin einer Lizenz an diesen Marken gewesen (dazu II 2). Diese Lizenz hat die Klägerin jedoch mit Wirkung zum 14. August 2014 wirksam gekündigt (dazu II 3).

1. Im Revisionsverfahren steht nicht in Streit, dass der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ältere Rechte an dem Zeichen "Valentins Weißbier" zustehen und die Beklagte dieses Zeichen in Deutschland seit Jahren auf Bierverpackungen für das Exportgeschäft anbringt. Es ist deshalb im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines auf diese Zeichenverwendung (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG ) bezogenen Unterlassungsanspruchs gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG und der Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG und § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG grundsätzlich vorliegen. Das Anbringen des Zeichens auf der Verpackung der Ware im Inland ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG auch dann untersagt, wenn es sich um Exportware handelt, die im Ausland in Verkehr gebracht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 24 - Motorradreiniger; zur rechtsverletzenden Verwendung eines Unternehmenskennzeichens für vom Inland aus angebotenen Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden sollen: BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, BGH GRUR 2010 Rn. 44 = WRP 2010, 384 BTK; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG , 12. Aufl., § 14 Rn. 159; BeckOK.Markenrecht/Mielke, 18. Edition [Stand: 1. Juli 2019], § 14 MarkenG Rn. 226).

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der notarielle Vertrag vom 7. Dezember 2009 sei ergänzend dahin auszulegen, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß § 30 Abs. 1 MarkenG eine Lizenz an den deutschen Valentins-Marken erteilt worden sei, die die Beklagte der Klägerin gemäß § 30 Abs. 5 MarkenG entgegenhalten könne, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Fortsetzung der Produktion von Bier für den Export in M. sei Grundlage des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 25. August 2009, der Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 und der Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember 2009 gewesen. Vertragsgrundlage für die Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 sei gewesen, dass am Produktionsstandort M. weiter Bier mit der Marke Valentins für den Export produziert werden sollte. Die Vertragsparteien hätten übersehen, dass hierfür eine Gestattung zur Benutzung der Valentins-Marken notwendig gewesen wäre. Diese Lücke der vertraglichen Regelungen sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Ergänzungsvereinbarung vom 9. Dezember 2009 in der Weise zu schließen, dass der neuen Inhaberin der ausländischen Valentins-Marken eine Lizenz an den inländischen Valentins-Marken zur Kennzeichnung von Bier für den Export am Standort M. eingeräumt werde.

b) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa, weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN; Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, GRUR 2019, 609 Rn. 56 = WRP 2019, 756 - HHole [for Mannheim]). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).

c) Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung steht nicht von vornherein entgegen, dass vom Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung einer Marke grundsätzlich nur bei einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsabschlusses ausgegangen werden kann.

aa) Der Nachweis der Berechtigung zur Nutzung eines Zeichens aufgrund eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags unterliegt keinen geringen Anforderungen. Wegen der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehlt eine Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, Urteil vom 27. März 2013 I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. = WRP 2013, 1473 - Baumann I; Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 Rn. 31 = WRP 2016, 203 - Ecosoil; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 37 WRP 2016, 1236 - Baumann II). Existierte bereits ein schriftlicher Lizenzvertrag, in dem die Verpflichtung enthalten ist, einen weiteren Lizenzvertrag gleichen Inhalts abzuschließen, kann ein solcher weiterer Lizenzvertrag allerdings konkludent abgeschlossen werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 297 Rn. 29 - media control). Die Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrags gelten für alle Fälle des kaufmännischen Geschäftsverkehrs, in denen in der Regel eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgt. Sie betreffen nicht nur den vom Zeicheninhaber zu führenden Nachweis für das Bestehen eines Lizenzvertrags mit dem Zeichennutzer, wenn Letzterer sich auf den Erwerb von eigenen Rechten am Zeichen beruft. Vielmehr gelten sie auch für den Fall des vom Zeichennutzer zu erbringenden Nachweises einer Zustimmung des Zeicheninhabers zur Zeichennutzung (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 32 Ecosoil). Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags kann allerdings nicht nur durch Vorlage eines (schriftlichen) Lizenz- oder Gestattungsvertrags erbracht werden. Vielmehr genügt im Allgemeinen die Vorlage einer (schriftlichen) Dokumentation des Vertragsschlusses (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 33 - Ecosoil).

bb) Die vom Berufungsgericht für seine Annahme einer Lizenzerteilung herangezogenen notariellen Vereinbarungen enthalten hierzu zwar keine ausdrücklichen Regelungen. In der Vereinbarung vom 16. Dezember 2009 ist das Verhältnis der Rechte an den in- und ausländischen Valentins-Marken zueinander einer noch zu treffenden Vereinbarung vorbehalten worden. Soweit es den vom Berufungsgericht ebenfalls für seine Auslegung herangezogenen Entwurf einer notariellen Vereinbarung aus Januar 2010 angeht, sieht dieser Entwurf allein eine wechselseitige Nichtangriffsverpflichtung vor. Diese Vereinbarung ist zudem nicht zustande gekommen. Weder der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25. August 2009 noch die hierzu getroffene Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009, die die Grundlage für die Aufteilung der in- und ausländischen Valentins-Marken auf zwei verschiedene Unternehmen gelegt hat, enthält Regelungen dazu, in welchem Verhältnis die konkurrierenden Markenrechte zueinander stehen sollen. Der Vertrag vom 3./10. August 2011, mit dem die Klägerin die inländischen Valentins-Marken erworben hat, enthält ebenfalls keinen Hinweis auf eine Lizenzerteilung an die Beklagte als Erwerberin der ausländischen Valentins-Marken.

cc) Allerdings genügt für eine schriftliche Dokumentation des Abschlusses eines Lizenzvertrags auch eine schriftliche Vereinbarung, der sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags entnehmen lässt. Im Streitfall stellt die Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 eine schriftliche Vereinbarung dar, die Grundlage für eine ergänzende Vertragsauslegung sein kann.

d) Die vom Berufungsgericht gemäß § 157 BGB vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen haben. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist außerdem möglich, wenn die Parteien eine Regelung bewusst unterlassen haben, jedoch davon ausgegangen sind, dass diese Regelung noch getroffen werden wird und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1975 - VIII ZR 262/73, NJW 1975, 1116 , 1117 [juris Rn. 65]). Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, BauR 2015, 527 Rn. 27; Urteil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13, BGHZ 214, 340 Rn. 25 mwN). Eine solche planwidrige Regelungslücke kann nur angenommen werden, wenn die Parteien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten aber nicht gelungen ist. Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16, WM 2017, 1937 Rn. 7 mwN). Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Vertragswillen typischer Parteien Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 56 = WRP 2016, 721 - Allgemeine Marktnachfrage).

bb) Die Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend, die vertraglichen Vereinbarungen hätten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine planwidrige Regelungslücke aufgewiesen.

(1) Die Anschlussrevision ist der Ansicht, die Verträge vom 25. August 2009 und vom 7. Dezember 2009 hätten lediglich die Übertragung der Valentins-Marken zum Gegenstand. Mit ihnen seien zunächst sämtliche ValentinsMarken auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übertragen worden, hiervon seien nachträglich die deutschen Valentins-Marken ausgenommen worden. Der Regelungsplan dieser Verträge habe sich auf die noch konzerninterne Übertragung eines Teils der Valentins-Marken beschränkt. Die Beklagte habe die ausländischen Valentins-Marken erst mit Vertrag vom 16. Dezember 2009 erworben. Dieser Vertrag sei ebenfalls nicht planwidrig unvollständig geblieben, sondern habe eine abschließende vertragliche Regelung dargestellt. Die Regelung in § 14 Abs. 6 dieses Vertrags sehe ausdrücklich vor, dass alles Nähere einem Markenkauf- und Übertragungsvertrag vorbehalten bleibe, also einer Vereinbarung, an der die Klägerin zu beteiligen sei. Dies stehe zum einen der Annahme einer Unvollständigkeit dieser Vereinbarung und zum anderen einer ergänzenden Vertragsauslegung von Vereinbarungen entgegen, an denen die Klägerin nicht beteiligt gewesen sei. Die E-Mail des die A. AG beratenden Rechtsanwalts Dr. S. vom 16. November 2009 und das Schreiben der A. AG vom 25. April 2014 belegten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Lückenhaftigkeit der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Damit kann die Anschlussrevision nicht durchdringen.

(2) Die ergänzende Vertragsauslegung ist Angelegenheit des Tatrichters. Sie unterliegt deshalb grundsätzlich einer nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723 , 1724 [juris Rn. 16]; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 19; Urteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, juris Rn. 12). Die eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung betrifft dabei bereits die Frage, ob von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723 , 1724 [juris Rn. 16]).

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, Grundlage der drei in Rede stehenden Vereinbarungen sei gewesen, dass am Produktionsstandort M. weiter Bier mit der Marke Valentins für den Export produziert werde und hierfür eine Gestattung zur Benutzung der Valentins-Marken notwendig gewesen wäre, an der es jedoch gefehlt habe. Soweit die Anschlussrevision demgegenüber § 14 Abs. 6 der Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember 2009, das Schreiben der A. AG vom 25. April 2014 und die anwaltliche E-Mail vom 16. November 2009 nicht als ausreichenden Beleg für eine Regelungslücke ansieht, zeigt sie keinen Rechtsfehler in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung auf, sondern ersetzt in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts durch das von ihr für richtig gehaltene Auslegungsergebnis. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Anschlussrevision auch nicht widersprüchlich. Das Berufungsgericht hat erwogen, dass die Vertragsparteien die Gestattung der Markennutzung durch die Beklagte am Produktionsstandort M. vernachlässigt, übersehen, bewusst oder unbewusst offen gelassen haben könnten. Das Berufungsgericht hat damit zwar nicht festgestellt, aus welchen Gründen das Vertragswerk unvollständig geblieben ist. Dies ist jedoch unschädlich. Steht fest, dass eine Regelungslücke vorliegt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, unabhängig davon, ob den Vertragsparteien die Regelungslücke bewusst geworden ist oder nicht.

cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die ergänzende Vertragsauslegung sei erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen, weist keine Rechtsfehler auf.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass Partner der Vereinbarung vom 16. Dezember 2009 Töchter der A. AG gewesen seien, lege die Annahme nahe, dass mit der Übertragung der Marken zugleich die Voraussetzungen geschaffen werden sollten, um einen Unternehmensteil marktfähig zu machen. Dies habe vorausgesetzt, dass der laufende Geschäftsbetrieb fortgesetzt werden konnte. Unabhängig von der technischen Möglichkeit, die Etikettierung oder die Abfüllung ins Ausland zu verlegen, sei offensichtlich, dass die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens die Produktionskosten erhöht und damit die Attraktivität des auszugliedernden Unternehmensteils und den erzielbaren Preis gemindert hätte.

(2) Die Anschlussrevision rügt vergeblich, dass Berufungsgericht habe mit dieser Beurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen.

Den Vortrag der Klägerin, eine Herstellung von Bier in Deutschland und eine Verlagerung der Abfüllung und Etikettierung ins Ausland sei wirtschaftlich ohne Schwierigkeiten möglich, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, dass eine solche Vorgehensweise nicht dem Interesse der Vertragsparteien entsprochen habe. Die Anschlussrevision ersetzt hier lediglich die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Sichtweise.

Soweit die Anschlussrevision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe der Anteil des in M. unter der Marke Valentins für den Export hergestellten Biers lediglich 1,53% des Gesamtausstoßes betragen und sei für die Beklagte von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen, eine Ausweitung sei zur Zeit der Ausgliederung nicht geplant gewesen, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dieser Vortrag steht der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, die Möglichkeit einer Abfüllung und Etikettierung von Bier mit den Valentins-Marken am Standort M. sei für die Beklagte attraktiv gewesen.

dd) Auch die Schließung der Vertragslücke durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Bei der Schließung einer vertraglichen Lücke ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 30, jeweils mwN; Urteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, juris Rn. 17). Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 70). Die ergänzende Vertragsauslegung findet ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen und darf nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09, NJW-RR 2011, 1595 Rn. 67). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen (BGH, NJW 2009, 1482 Rn. 24) und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten.

(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Parteien der Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 in Kenntnis der Lückenhaftigkeit ihres Vertrags vereinbart hätten, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lizenz zur Benutzung der inländischen Valentins-Marken eingeräumt worden wäre. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei eingesetzt worden, um die erforderlichen Markenrechte zu bündeln. Die beabsichtigte Veräußerung des Unternehmens habe nur gelingen können, wenn die übertragenen Kennzeichenrechte den Fortbetrieb dieser Geschäftstätigkeit gestatteten. Der Auslandsvertrieb habe die Einräumung eines Rechts vorausgesetzt, am Produktionsstandort M. weiterhin Bier für den Export mit Valentins-Marken zu kennzeichnen. Der hypothetische Parteiwille ergebe, dass die Parteien der Vereinbarung vom 7. Dezember 2009 der Rechtsvorgängerin der Beklagten redlicherweise eine Lizenz zur Benutzung der Valentins-Markenfamilie am Standort M. zur Etikettierung der für den Export bestimmten Biere eingeräumt hätten. Mit der Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 sei der Zweck verfolgt worden, eine Aufteilung der Marken nach In- und Auslandsmarken zu ermöglichen, ohne dabei einem künftigen Erwerber von Unternehmen und Marken aufzuerlegen, die Produktion in Deutschland einzustellen oder die Etikettierung aus dem einheitlichen Produktionsprozess auszugliedern. Die im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Lizenz genieße den Sukzessionsschutz nach § 30 Abs. 5 MarkenG und wirke daher auch gegenüber der Klägerin als Erwerberin der deutschen Valentins-Marken.

(3) Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien der Vereinbarung vom 7. Dezember 2009 hätten bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner eine Lizenzvereinbarung getroffen, werde von seinen Feststellungen nicht getragen. Sie verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass die Möglichkeit, für den Export bestimmtes Bier in M. abzufüllen und zu kennzeichnen, für die Beklagte nur eine geringe Bedeutung gehabt habe. Sie ersetzt damit erneut die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Möglichkeit sei für die Beklagte attraktiv gewesen, durch ihre eigene Sichtweise.

(4) Soweit die Anschlussrevision rügt, die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung sei lückenhaft, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei der vom Berufungsgericht angenommenen Lizenz um eine exklusive Lizenz gehandelt hat oder ob die Beklagte zur Unterlizenzierung berechtigt sein sollte. Es war auch nicht zu entscheiden, ob die Beklagte aufgrund dieser Lizenz berechtigt gewesen wäre, ihren Tätigkeitsbereich auszuweiten. Im Streitfall kommt es allein darauf an, ob die Beklagte wie zu Konzernzeiten - berechtigt sein sollte, für den Export bestimmtes Bier am Standort M. mit den Valentins-Marken zu kennzeichnen. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

(5) Der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung des Vertrags vom 7. Dezember 2009 steht auch nicht der Parteiwille entgegen.

Die Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember 2009, mit dem die Beklagte die Beteiligung an dem Unternehmen erworben hat, auf das die ausländischen Valentins-Marken mit Vertrag vom 7. Dezember 2009 übertragen worden waren, weist zwar in § 14 Abs. 6 darauf hin, dass die deutschen Valentins-Marken durch gesonderten Markenkauf- und Übertragungsvertrag übertragen werden sollten und in diesem Markenkauf- und Übertragungsvertrag die Parteien unter anderem Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf das der jeweils anderen Partei zugedachte Vertragsgebiet, entsprechende Nichtangriffsverpflichtungen, wechselseitige Unterstützungsverpflichtungen sowie ein wechselseitiges Vorkaufsrecht vereinbaren werden. Danach war vorgesehen, dass die Klägerin als Erwerberin der deutschen ValentinsMarken in eine Vereinbarung über eine Beschränkung der Rechte an diesen Marken einbezogen werden sollte. Dies steht der ergänzenden Auslegung des ohne Beteiligung der Klägerin geschlossenen Vertrags vom 7. Dezember 2009 in der Weise, dass der Erwerberin der ausländischen Valentinsmarken und damit im Ergebnis der Beklagten eine Lizenz zur Kennzeichnung von in M. für den Export abgefülltem Bier mit den Valentins-Marken erteilt worden ist, nicht entgegen. Da es zu einer Vereinbarung mit der Klägerin nicht gekommen ist, die frühere Inhaberin der deutschen Valentins-Marken jedoch beabsichtigt hatte, der Beklagten als Erwerberin der ausländischen Valentins-Marken eine Fortsetzung der Abfüllung und Etikettierung von für den Export bestimmten Biers am Standort M. zu ermöglichen, kam allein die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung der Vereinbarung vom 7. Dezember 2009 in Frage, nach der bereits der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Erwerb der ausländischen Valentins-Marken eine entsprechende Lizenz an den inländischen Valentins-Marken eingeräumt wurde.

3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe diese Lizenz mit Wirkung zum 14. August 2014 wirksam aus wichtigem Grund mit der Folge gekündigt, dass sie berechtigt sei, wegen der Etikettierung von für den Export bestimmten Biers durch die Beklagte Ansprüche wegen der Verletzung ihrer inländischen Valentins-Marken geltend zu machen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den Lizenzvertrag wirksam gekündigt. Zwar sei das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, weil die Parteien die Produktionsstandorte erhalten wollten und deshalb ein dauerndes Bedürfnis der Beklagten bestehe, die ValentinsMarken am Standort M. benutzen zu dürfen. Die Klägerin habe den Gestattungsvertrag jedoch mit Wirkung vom 14. August 2014 aus wichtigem Grund wegen des im Inland vorgenommenen Vertriebs kündigen können. Es könne offenbleiben, ob das Verbietungsrecht der Klägerin als Folge einer wettbewerblichen Gleichgewichtslage eingeschränkt gewesen sei. Der Verkauf der mit den Valentins-Marken versehenen Biere an die D. in Deutschland habe eine zuvor bestehende Gleichgewichtslage jedenfalls in einer Weise gestört, die das Recht der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung begründe. Die Beklagte habe in den Jahren 2013 und 2014 wiederholt und in erheblichem wirtschaftlichen Umfang Lieferungen an die D. im Inland vorgenommen. Besonders schwer wiege, dass die Beklagte unmittelbar zuvor am 24. Dezember 2012 wegen dieser Verletzung abgemahnt worden sei und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Zwar sei die Vereinbarung der Markenaufteilung in inländische und ausländische Markenrechte im Jahr 2009 nicht zwischen den Parteien getroffen worden. Die Klägerin sei mangels Zustimmung der Beklagten nicht im Wege der Vertragsübernahme in das Rechtsverhältnis eingetreten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe jedoch ein Interesse gehabt, sich abschließend vom Brauereigeschäft zu lösen. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei davon auszugehen, dass die Klägerin von ihrer Rechtsvorgängerin alle Rechte aus dem Lizenzvertrag erworben und auch Inhaberin des Kündigungsrechts geworden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

b) Entgegen der Ansicht der Revision stehen der Möglichkeit einer Kündigung der vom Berufungsgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Lizenzvereinbarung nicht die für eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage geltenden Grundsätze entgegen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Fälle, in denen die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I). Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG anwendbar sind (BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 18 - Peek & Cloppenburg I).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall bereits nicht davon ausgegangen werden, dass eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zwischen den Parteien besteht. Bei dem Zeichen "Valentins" handelt es sich nicht um ein von beiden Parteien verwendetes Unternehmenskennzeichen, sondern um eine von beiden Parteien verwendete Marke. Das Recht der Gleichnamigen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Partei ein erhebliches Interesse hat, ihren eigenen Namen als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein vergleichbares rechtlich schützenswertes Interesse besteht für die Kennzeichnung von Waren nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 40 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II). Die Grundsätze der Gleichnamigkeit gelangen in einem derartigen Fall nicht zur Anwendung (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 21).

c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Klägerin sei berechtigt, den im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Lizenzvertrag außerordentlich zu kündigen, weil die Beklagte mit den ValentinsMarken versehene Biere an die D. in Deutschland verkauft habe.

aa) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 BGB ). Diese Würdigung obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 12). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zur außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigt, weil die Beklagte durch den Vertrieb von Bier unter den Valentins-Marken im Inland wiederholt die Grenzen der ihr eingeräumten Lizenz überschritten habe.

(1) Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte durch die Belieferung der D. und der US Military Stores für den Personaleinkauf der Soldaten auf der amerikanischen Luftwaffenbasis R. das Recht der Klägerin an den inländischen Valentins-Marken verletzt und die Grenzen der vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten angenommenen Lizenzvereinbarung überschritten hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

(2) Soweit die Revision der Ansicht ist, diese beiden vom Berufungsgericht festgestellten Verstöße gegen die Lizenzvereinbarung rechtfertigten deren Kündigung nicht, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene Sichtweise. Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem dagegen, dass das Berufungsgericht die vor der Belieferung der D. abgegebene Unterlassungserklärung der Beklagten zu ihren Lasten gewertet hat. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Lizenzgeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigt ist, wenn der Lizenznehmer sich nicht an ein dem Lizenzgeber gegenüber abgegebenes Versprechen hält, nach dem Lizenzvertrag nicht gestattete Verwendungen der lizenzierten Marke zu unterlassen, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht es nicht versäumt, die festgestellten Verstöße zu der Bedeutung der Nutzung der Valentins-Marken für die Beklagte ins Verhältnis zu setzen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die in den Lieferungen an die D. liegenden Markenrechtsverletzungen und das daraus begründete Interesse der Klägerin an der Kündigung gingen dem entgegenstehenden Interesse der Beklagten am Festhalten an der Lizenz zum Etikettieren in Deutschland vor. Die Klägerin habe die Beklagte wegen der Belieferung der US Military Stores auf dem Gelände der R. Air Base in R. abgemahnt. Die Beklagte habe sich während des laufenden Rechtsstreits vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet und während dieses Rechtsstreits erneut die Grenzen der ihr eingeräumten Lizenz überschritten. Vor diesem Hintergrund habe es keiner weiteren Abmahnung bedurft. Soweit die Revision demgegenüber der Auffassung ist, dass es nicht gerechtfertigt sei, der Beklagten eine Rechtsposition von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung wegen zweier verhältnismäßig harmloser Verstöße zu entziehen, versucht sie lediglich, die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne Rechtsfehler darzulegen.

d) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zur Kündigung des Lizenzvertrags berechtigt, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin mangels Zustimmung der Beklagten nicht im Wege der Vertragsübernahme in den Lizenzvertrag eingetreten sei. Es hat angenommen, daraus folge jedoch nicht, dass das Kündigungsrecht allein der ursprünglichen Lizenzgeberin zustehe. Da die Lizenzvereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründet worden sei, liege es nahe, dass der Vertrag, mit dem die Klägerin die inländischen Valentins-Marken erworben habe, keine ausdrücklichen Regelungen hierzu enthalte, da den Parteien dieser Vereinbarung die Notwendigkeit einer solchen Regelung ebenfalls nicht bewusst gewesen sei. Damit sei auch diese Vereinbarung planwidrig lückenhaft. Da sich der A. -Konzern von dem Brauereigeschäft habe vollständig lösen wollen, entspreche dem ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, die Rechte ihrer Rechtsvorgängerin aus dem Lizenzvertrag eigenständig wahrnehmen zu können. Der Markenkauf- und übertragungsvertrag vom 3./10. August 2011 sei ergänzend dahingehend auszulegen, dass der Klägerin das Recht zur Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen übertragen werden sollte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

bb) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Lizenzvertrag zwischen der früheren Markeninhaberin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten fortbesteht, weil die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Lizenznehmerin einer Vertragsübernahme durch die Klägerin nicht zugestimmt hat. Die Übertragung einer Marke führt nicht dazu, dass der neue Inhaber der Markenrechte in einen zwischen dem früheren Inhaber und einem Dritten geschlossenen Lizenzvertrag eintritt. Vielmehr besteht der Lizenzvertrag zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien fort; der neue Inhaber der Markenrechte tritt - wenn es wie im Streitfall an einer Zustimmung des Lizenznehmers in den Lizenzvertrag fehlt - nicht in den Lizenzvertrag ein (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 53 - Ecosoil, mwN).

cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei im Streitfall das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags übertragen worden, weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin sei nicht befugt gewesen, die Lizenzvereinbarung zu kündigen, weil die Kündigungsbefugnis weiterhin der früheren Markeninhaberin als Lizenzgeberin zugestanden habe.

(1) Das Recht, einen Vertrag zu kündigen, ist ein Gestaltungsrecht. Nach § 413 BGB finden die Vorschriften über die Abtretung von Forderungen (§§ 398 f. BGB ) auf die Übertragung anderer Rechte, soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt, entsprechende Anwendung. Daraus ergibt sich, dass auch Gestaltungsrechte jedenfalls im Grundsatz abgetreten werden können (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, NJW 1998, 896 , 897 [juris Rn. 8]).

(2) Die Frage, ob vertragsbezogene Gestaltungsrechte übertragen werden können, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, solche Gestaltungsrechte könnten isoliert übertragen werden (Staudinger/Busche, BGB , Neubearb. 2017, § 413 Rn. 13). Vertreten wird aber auch, vertragsbezogene Gestaltungsrechte seien lediglich zusammen mit der Abtretung eines Forderungsrechts übertragbar (Palandt/Grüneberg, BGB , 78. Aufl., § 413 Rn. 5; MünchKomm.BGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 28). Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Übertragung vertragsbezogener Gestaltungsrechte überhaupt zulässt, tendiert sie - teilweise unter Einschränkungen - zu der zuletzt genannten Ansicht (explizit gegen die isolierte Übertragung des Kündigungsrechts bei Lebensversicherungsverträgen BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544 Rn. 13; vgl. zum Rücktrittsrecht BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, WM 1973, 1270 , 1271 f.; Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, WM 1985, 1106 , 1107 f.; zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen BGH, Urteil vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, ZIP 2018, 2211 Rn. 26 bis 29). Teilweise hat der Bundesgerichtshof diese Frage offengelassen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, WM 1998, 461 f.; Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218 Rn. 28). Der Senat hat die Frage, ob das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags zusammen mit der Marke auf einen neuen Inhaber übertragen werden kann, wenn eine Vertragsübernahme durch ihn wegen eines Widerspruchs des Lizenznehmers scheitert, bislang nicht entschieden (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 55 - Ecosoil).

(3) Das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags kann jedenfalls dann isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke abgetreten werden, wenn - wie im Streitfall - das Markenrecht nach § 27 Abs. 1 MarkenG übertragen wird und derjenige, dem vor der Übertragung eine Lizenz erteilt worden ist, sich auf den Sukzessionsschutz des § 30 Abs. 5 MarkenG berufen kann. Da der Erwerber der Markenrechte nicht ohne Zustimmung des Lizenznehmers in den Lizenzvertrag eintreten kann, entspricht die Möglichkeit der isolierten Abtretung des Kündigungsrechts durch den früheren Markeninhaber dem berechtigten Interesse des Erwerbers. Dem stehen keine schutzwürdigen Interessen des Lizenznehmers entgegen, weil der neue Markeninhaber an den Lizenzvertrag gebunden ist. Ein Lizenznehmer, der die Rechte aus der lizenzierten Marke verletzt, kann keine berechtigten Einwände dagegen erheben, dass demjenigen, dem er nach Übertragung der Marke die Rechte aus dem Lizenzvertrag entgegenhalten kann, das Recht übertragen wird, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Lizenzvertrag außerordentlich zu kündigen.

(4) Inwieweit Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis auf den Zessionar übergehen sollen, ist eine Frage der Auslegung, die dem Tatrichter obliegt (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973, NJW 1973, 1793 , 1794 [juris Rn. 19]). Das Berufungsgericht hat dem Vertrag, mit dem die Klägerin die inländischen Valentins-Marken erworben hat, im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine entsprechende Abtretung entnommen. Soweit die Revision dagegen ins Feld führt, das Berufungsgericht postuliere einen fiktiven Parteiwillen, zu dem die Klägerin keinen Vortrag gehalten habe, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die entsprechende Auslegung des Berufungsgerichts stellt sich nach der um eine Lizenzvereinbarung ergänzten Auslegung des die Markenübertragung an die Beklagte vorbereitenden Vertrags vom 7. Dezember 2009 als folgerichtig dar.

dd) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kündigungserklärung der Klägerin liege in deren Berufungsbegründung.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, in der Berufungsbegründung der Klägerin vom 5. August 2014 sei eine Kündigungserklärung zu erkennen. Darin habe sich die Klägerin nicht allein gegen die Annahme einer Lizenzvereinbarung gewandt, sondern auch ausgeführt, dass eine mögliche Lizenz jedenfalls von der Kündigung der Beklagten vom 28. Februar 2011 erfasst werde. Die Klägerin habe dadurch hinreichend deutlich gemacht, dass ihr Kündigungswille bestanden habe und sie eine bestehende Lizenzvereinbarung beenden wolle. Die Beendigung des Lizenzvertrags sei mit Zugang der die Kündigungserklärung enthaltenden Berufungsbegründung der Klägerin am 14. August 2014 eingetreten.

(2) Die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen wie die Kündigung eines Vertragsverhältnisses ist Sache des Tatrichters, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht gegen grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder den für die Auslegung relevanten Prozessstoff rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Die Auslegung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und widerspruchsfrei sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen (BGH, GRUR 2019, 609 Rn. 80 - HHole [for Mannheim]).

(3) Die Revision rügt zwar mit Recht, dass die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Passage der Berufungsbegründung der Klägerin keinen Kündigungswillen der Klägerin erkennen lässt. Die Klägerin hat darin die Ansicht vertreten, eine von der Beklagten am 28. Februar 2011 erklärte Kündigung könne als Kündigung des Lizenzvertrags angesehen werden, auch wenn die Übertragung der inländischen Valentins-Marken an die Klägerin erst danach erfolgt sei. Ausführungen zur rechtlichen Bewertung einer Kündigung der Vertragsgegenseite können regelmäßig nicht als eigene Kündigungserklärung des Kündigungsempfängers verstanden werden.

(4) Allerdings greift die Gegenrüge der Revisionserwiderung durch, dass die Berufungsbegründung der Klägerin an anderer Stelle das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis trägt. Die Klägerin hat dort geltend gemacht, sie habe die Lizenzvereinbarung durch die Abmahnung vom 24. Dezember 2012 konkludent gekündigt. Jedenfalls damit hat die Klägerin ihren eigenen Kündigungswillen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

(5) Der Umstand, dass die Klägerin erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 ausdrücklich hilfsweise eine Kündigung aus wichtigem Grund erklärt hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Revision kann dies nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerin sei selbst nicht davon ausgegangen, die Kündigung bereits zwei Jahre vorher erklärt zu haben. Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz nicht nur hilfsweise eine außerordentliche Kündigung erklärt, sondern außerdem die Ansicht vertreten, eine außerordentliche Kündigung liege bereits in der Klageerhebung. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, sie gehe davon aus, dass das Lizenzvertragsverhältnis bereits gekündigt sei, so dass die "nunmehrige" Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als wiederholte, nicht als erstmalig erklärte Kündigung zu verstehen ist.

(6) Da das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, die Klägerin habe bereits in der Berufungsbegründung vom 5. August 2014 die außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrags erklärt, geht die Rüge der Revision, die mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 erklärte Kündigung sei entgegen § 314 Abs. 3 BGB nicht innerhalb angemessener Frist nach Erlangung der Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgt, ins Leere.

ee) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Klägerin habe das Kündigungsrecht nicht verwirkt.

Das Berufungsgericht hat angenommen, zum Zeitpunkt der Erklärung der außerordentlichen Kündigung am 5. August 2014 habe ein Kündigungsgrund vorgelegen, weil die Beklagte der D. Bierdosen für den Adventskalender 2013 geliefert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Kündigungsrecht nicht verwirkt gewesen sein können, weil die Klägerin von dem Kündigungsgrund noch keine Kenntnis gehabt habe. Die Klägerin habe diesen Inlandsvertrieb zwar erst mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 in den Prozess eingeführt, obwohl sie auf der Grundlage zweier Schreiben der D. aus Juni und Juli 2015 spätestens im Sommer 2015 Kenntnis davon erhalten gehabt habe. Das Recht zum Nachschieben dieses Kündigungsgrundes sei jedoch gleichfalls nicht verwirkt gewesen. Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin davon absehen werde, diesen Umstand in den Rechtsstreit einzuführen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

III. Danach sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 17. Oktober 2019

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 33/13
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 79/14
Fundstellen
BB 2019, 2881
DZWIR 2020, 150
GRUR 2020, 57
MDR 2020, 177
WRP 2020, 74