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BGH - Entscheidung vom 24.01.2019

5 StR 619/18

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 619/18

DRsp Nr. 2019/3275

Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. Juni 2018 durch Beschluss vom 11. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich die „Gegenvorstellung“ des Angeklagten, mit der er insbesondere beantragt,

den Beschluss des Senats mit einer Begründung zu versehen.

Hierzu führt er unter anderem aus, es sei zu befürchten, dass der Senat Beteiligtenvorbringen bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe. Denn nachdem die Revision mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 zunächst nur auf die allgemeine Sachrüge gestützt worden sei, habe der Angeklagte sie nach Erhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. November 2018 am 28. November 2018 ausführlich begründet. Hierauf sei der Senat in seiner Entscheidung aber nicht weiter eingegangen.

Die als Gehörsrüge nach § 356a StPO zu wertende „Gegenvorstellung“ ist jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge (erstmals) weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222 , und vom 9. April 2018 – 1 StR 479/17, je mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, aaO).

Vorinstanz: LG Bremen, vom 13.06.2018