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BGH - Entscheidung vom 03.09.2019

XI ZR 537/18

Normen:
ZPO §§ 2 ff.

BGH, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen XI ZR 537/18

DRsp Nr. 2019/16231

Gegenvorstellung gegen eine behauptete zu niedrige Festsetzung des Streitwerts; Nichtbeschwer durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO §§ 2 ff.;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die nach ihrer Auffassung zu niedrige Festsetzung des Streitwerts ausnahmsweise zulässig ist (dazu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 3) oder hier wie regelmäßig der Grundsatz gilt, eine Partei werde - anders als ihr Prozessbevollmächtigter (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1) - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - II ZR 249/14, juris Rn. 3).

Die Gegenvorstellung hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts auf 3.809.041 € im Beschluss vom 23. Juli 2019 ist, wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2019 zu Recht bemerkt, zutreffend. Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

Berufungsantrag zu 2: 2.155.684 €

Berufungsantrag zu 3: 397.509 €

Berufungsantrag zu 4: 1.255.848 € [80% von (700 x 28.805 € x 6% + 2 x 180.000 €)]

Summe: 3.809.041 €.

Die Differenz zu dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert ergibt sich aus der von der Klägerin in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angeregten Berücksichtigung von Marketingkosten für nur zwei statt fünf Jahre, der die Beklagte in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung (S. 29 Abs. 1) nicht entgegengetreten ist.

Vorinstanz: LG München I, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 9864/17
Vorinstanz: OLG München, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 979/18