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BGH - Entscheidung vom 29.01.2019

KZR 47/15

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen KZR 47/15

DRsp Nr. 2019/6262

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage eines Interessenverbands zur Wahrung der Interessen der Verbandsmitglieder

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 9. Oktober 2018 und der Antrag auf Anpassung des Streitwerts werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe

I. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unbegründet. Nicht anders als bei der Unterlassungsklage eines Verbands nach den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entspricht das nach § 3 ZPO maßgebliche Klägerinteresse bei der Klage eines Verbands nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Allgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Verbandsmitglieds. Diese Rechtsprechung beruht gerade auf der Erwägung, dass die Feststellung, ob der Verband im Interesse seiner Mitglieder handelt oder - auch - im Allgemeininteresse tätig wird, vielfach nicht ohne Weiteres möglich ist (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, WRP 1998, 741 , 742 - Verbandsinteresse). Im Streitfall geht es dem Kläger darum, Vergütungsforderungen der Beklagten gegen seine Mitglieder abzuwenden, und damit vorrangig um die Wahrung der Interessen der Verbandsmitglieder. Dass das Interesse eines gewichtigen Verbandsmitglieds unzutreffend bemessen sei, macht der Kläger nicht geltend.

II. Auch der Antrag auf Anpassung des Streitwerts nach § 89b GWB ist unbegründet. Bei der Klage eines Interessenverbands, der im Interesse seiner Mitglieder tätig wird, reicht insoweit der Vortrag nicht aus, dass die regelmäßigen Einnahmen und das Vermögen des Verbands nicht ausreichen, um die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert zu tragen. Voraussetzung für eine Anpassung des Streitwerts nach dieser Bestimmung ist vielmehr, dass die Mitglieder des Klägers in ihrer Gesamtheit nicht in der Lage sind, diese Belastung zu tragen. Dies ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Ob eine andere Beurteilung angezeigt wäre, wenn mit der Klage in erster Linie Interessen der Allgemeinheit verfolgt würden, kann dahingestellt bleiben, denn im Streitfall handelt der Kläger vorrangig im Interesse seiner Mitglieder.

Vorinstanz: LG München I, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 23779/13
Vorinstanz: OLG München, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen U 2663/14