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BGH - Entscheidung vom 10.10.2019

1 StR 113/19

Normen:
StPO § 337

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 267

BGH, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 1 StR 113/19

DRsp Nr. 2019/15860

Gebotenheit einer Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten S. zu der Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. August 2018 vorzuführen.

Normenkette:

StPO § 337 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Steuerhinterziehung in 100 Fällen, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 400 Fällen und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen Wuchers. Der Angeklagte greift das Urteil ebenfalls mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an und macht ein Verfahrenshindernis geltend. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 14. November 2019 anberaumt. Der in dieser Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsätzen seiner Verteidigung vom 2. und 4. Oktober 2019 und persönlich mitgeteilt, dass er an der Verhandlung teilzunehmen wünsche.

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Persönliche Erklärungen des Angeklagten zur Sachverhaltsaufklärung entgegenzunehmen ist dem Senat verwehrt. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 - 5 StR 103/19 Rn. 3 und vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18 Rn. 3).

Vorinstanz: LG Kleve, vom 07.08.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 267