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BGH - Entscheidung vom 29.08.2019

5 StR 103/19

Normen:
StPO § 337

Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 180

BGH, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 5 StR 103/19

DRsp Nr. 2019/14206

Gebotenheit der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22. Mai 2018 vorzuführen.

Normenkette:

StPO § 337 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt gelten. Soweit dem Angeklagten 23 weitere Sexualstraftaten und zwei Fälle der versuchten Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last lagen, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Teilfreispruch, den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Der Angeklagte greift das Urteil mit seinem auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel an, soweit er verurteilt worden ist. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 25. September 2019 anberaumt. Der in anderer Sache im Maßregelvollzug untergebrachte Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. August 2019 mitgeteilt, dass er an der Verhandlung teilzunehmen wünsche.

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht für geboten.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 , Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486 ; KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 22.05.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2020, 180