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BGH - Entscheidung vom 14.05.2019

AnwZ (Brfg) 4/19

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 4/19

DRsp Nr. 2019/9073

Freistellung von der Pflicht zur Entrichtung des Beitrags zur Rechtsanwaltwkammer; Vorliegen eines besonderen Härtefalles; Darlegungslast bezüglich einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO ; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags nach § 5 Abs. 1 BeitragsO, wenn ein Härtefall bereits nach den Darlegungen des Anwalts nicht gegeben ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.297 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1993 Mitglied der Beklagten.

1. Mit einer im Jahr 2015 erhobenen Klage hatte der Kläger von der Beklagten zum einen die Beantwortung mehrerer Fragen im Wege der Beratung und Belehrung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO und zum anderen die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Kammerbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 begehrt. Hintergrund dieser Klage war eine Verfügung der sächsischen Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Mai 2002, mit der diese aus Anlass mehrerer Strafanzeigen des Klägers gegen Amtsträger angeordnet hatte, dass weitere Strafanzeigen zwar auf ihre Berechtigung geprüft, aber - sollten sie weiterhin offensichtlich unbegründet sein - nicht mehr beantwortet würden (vgl. hierzu auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 22-IV-12, juris Rn. 2 ff.). Der Kläger hielt - und hält nach wie vor - diese "Bescheidlosstellung" für rechtswidrig und sieht sich hierdurch an der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt gehindert, insbesondere da er auf strafrechtliche Mandate spezialisiert und angewiesen sei.

Der Kläger richtete deshalb sieben Fragen an die Beklagte, mit denen er von dieser insbesondere eine rechtliche Beurteilung hinsichtlich der vorbezeichneten Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft sowie eine Mitteilung erbat, gegen wie viele weitere Rechtsanwälte in Sachsen eine solche "Bescheidlosstellung" ergangen sei. Wegen der Einzelheiten dieser Fragen wird auf Seite 3 des in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs (AGH 14/17 (I)) Bezug genommen.

Die Beklagte sah von einer Beantwortung der Fragen des Klägers ab, da sich aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO eine generelle Pflicht des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zur Beantwortung jeglicher mit der Berufspflicht zusammenhängenden Fragen nicht ergebe. Der Kläger meint, er unterliege durch die seitens der Beklagten unterbliebene Beratung und Belehrung "faktisch einem Berufsverbot", welches für ihn zu einer wirtschaftlichen Notlage führe.

Die von ihm deshalb erhobene Klage, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Beratung und Belehrung hinsichtlich der vorstehend genannten Fragen sowie die Aufhebung der Zwangsvollstreckung bezüglich der Kammerbeiträge der Jahre 2014 und 2015 begehrt hatte, ist von dem Anwaltsgerichtshof durch Urteil vom 2. September 2016 (AGH 11/15 (I)) abgewiesen worden. Den hiergegen im Verfahren AnwZ (Brfg) 59/16 gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zurückgenommen.

2. Mit Schreiben vom 26. März 2016 und 7. April 2016 hatte der Kläger bei der Beklagten beantragt, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Kammerbeiträge zu befreien. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheiden vom 6. Juli 2016 ab. Mit der hiergegen erhobenen Klage erstrebte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihn - unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide - von der Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrags für die Jahre 2015 und 2016 zu befreien und ihn in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Darüber hinaus beantragte er, den Generalstaatsanwalt des Landes Sachsen sowie den Präsidenten der Beklagten als sachkundige Zeugen zu den Auswirkungen der "Bescheidlosstellung" zu hören sowie die Akten mehrerer Verfahren zum Beweis der Tatsache beizuziehen, dass sein Vortrag zu der "Bescheidlosstellung" zutreffe und letztere ihn an der freien, unabhängigen und eigenverantwortlichen Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt hindere. Außerdem beantragte der Kläger, der Beklagten eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie auf seinen Vortrag, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der genannten "Bescheidlosstellung", antworten solle. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage mit dem Kläger am 28. Juli 2017 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil ab (AGH 7/16 (I)). Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Senat mit Beschluss vom 31. Dezember 2018 ab (AnwZ (Brfg) 53/17, juris).

3. Mit Schreiben vom 24. März 2017 hat der Kläger bei der Beklagten beantragt, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2017 zu befreien. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 ab. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihn - unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides - von der Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2017 zu befreien. Darüber hinaus hat er die Anträge aus dem Verfahren AnwZ (Brfg) 53/17 wiederholt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 und vom 31. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 53/17, juris Rn. 10 mwN). Daran fehlt es hier.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ) des Klägers mit Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

a) Die Ablehnung des von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 (Halbsatz 1) erstrebten Verwaltungsakts - seine Freistellung gemäß § 5 Abs. 1 BeitragsO von der Pflicht zur Entrichtung des Kammerbeitrags nach § 2 BeitragsO für das Jahr 2017 - ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erlass des von ihm begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags nach § 5 Abs. 1 BeitragsO, namentlich das nach dieser Vorschrift erforderliche Vorliegen eines besonderen Härtefalles, weder von dem Kläger dargetan noch sonst zu erkennen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem die Kammerbeiträge des Klägers für die Jahre 2015 und 2016 betreffenden Beschluss vom 31. Dezember 2018 Bezug genommen (aaO Rn. 12 ff.). Sie treffen entsprechend auch für die Befreiung des Klägers von der Entrichtung des Kammerbeitrags für das Jahr 2017 und die diesbezüglichen Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs in dem angefochtenen Urteil (Seite 5 f. der Gründe) zu.

Auch vorliegend hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht weder in dem Umstand, dass der Kläger in den oben genannten Angelegenheiten von den sächsischen Staatsanwaltschaften nicht mehr beschieden wird, noch in der seitens der Beklagten nicht erfolgten Beantwortung der hierauf bezogenen Anfrage des Klägers einen Gesichtspunkt gesehen, der die Annahme eines besonderen Härtefalles nach § 5 Abs. 1 BeitragsO rechtfertigen könnte.

b) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof es abgelehnt, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren (Klageantrag zu 1, Halbsatz 2). Er hat zutreffend erkannt, dass über diesen Klageantrag bereits in dem Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. September 2016 (AGH 11/15 (I)) rechtskräftig entschieden worden ist.

c) Der Anwaltsgerichtshof hat auch mit Recht den Klageanträgen zu 2 bis 5 (Beweisanträge, Antrag auf Setzung einer Erwiderungsfrist) nicht entsprochen. Die von dem Kläger beantragten Beweise mussten nicht erhoben werden, da der Umstand, dass er in den oben genannten Angelegenheiten von den sächsischen Staatsanwaltschaften nicht mehr beschieden wird, außer Streit steht und es auf den von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkt der rechtlichen Beurteilung dieser Maßnahme für die hier in Rede stehende Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags hat, nicht ankommt. Der Beklagten war aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils seitens des Anwaltsgerichtshofs auch keine Erwiderungsfrist zu setzen.

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

a) Soweit der Kläger beanstandet, dass seinen mit den Klageanträgen zu 2 bis 4 vorgebrachten Beweisanträgen nicht entsprochen worden ist, greift diese Rüge aus den vorstehend (unter II 1 c) genannten Gründen nicht durch.

b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, der Anwaltsgerichtshof habe hinsichtlich der im Rahmen des § 5 Abs. 1 BeitragsO erforderlichen Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers die Aufklärungspflicht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 86 Abs. 1 , 3 VwGO verletzt. Der Kläger beanstandet, wenn der Anwaltsgerichtshof die Fragen gestellt hätte, die er zur Klärung des Sachverhalts für nötig gehalten habe, und ihm, dem Kläger, die Möglichkeit gegeben hätte, sich zu erklären, dann hätte das Ergebnis für ihn zu einer günstigeren Entscheidung führen müssen.

aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Dezember 2018 aaO Rn. 22 und vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 16; jeweils mwN).

bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers ersichtlich nicht. Im Übrigen war es für ihn bei objektiver Betrachtung ohne weiteres erkennbar, dass für die im Rahmen des § 5 Abs. 1 BeitragsO vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls seinen - von ihm insoweit umfassend darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entscheidende Bedeutung zukommt.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Dezember 2018 aaO Rn. 25 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 16; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Es geht vorliegend lediglich um einen besonders gelagerten Einzelfall. Die länglichen Ausführungen des Klägers (Seite 17 ff. der Begründung des Zulassungsantrags) zur grundsätzlichen Bedeutung liegen weitgehend neben der Sache und enthalten unqualifizierte Vergleiche und Herabsetzungen der Beklagten.

4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ) ist ebenfalls nicht gegeben. Er setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschluss vom 28. Juni 2018, AnwZ (Brfg) 5/18 - juris Rn. 18 mwN). Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht dargelegt. Eine Entscheidung eines Anwaltsgerichtshofs, von der - so der Vortrag des Klägers - derselbe Senat dieses Anwaltsgerichtshofs, der auch die frühere Entscheidung getroffen hat abweicht, begründet nicht den Zulassungsgrund der Divergenz. Zudem stünde einer Zulassung der Berufung entgegen, dass über die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu den von ihm gestellten sieben Fragen zu beraten und zu belehren, bereits in dem Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. September 2016 (AGH 11/15 (I)) rechtskräftig entschieden worden ist (s.o. zu 1 b).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 1 und 2 GKG .

Vorinstanz: AnwGH Sachsen, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 14/17 (I)