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BGH - Entscheidung vom 07.11.2019

4 StR 390/19

Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2d

Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 154
NStZ-RR 2021, 206
VRS 2020, 148

BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 4 StR 390/19

DRsp Nr. 2020/3297

Feststellungen zum Wert der beschädigten oder gefährdeten Einsatzfahrzeuge hinsichtlich Gefährdung von fremden Sachen von bedeutendem Wert; Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch eine Fluchtfahrt; Verursachung der Verletzung des Tatopfers gerade durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper

Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann. Ein Mangel des Urteiles liegt vielmehr dann vor, wenn aufgrund einer unübersichtlichen Darstellung der Urteilsgründe unklar bleibt, welchen Sachverhalt das Tatgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen des Tatkomplexes unter II.2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b)

im Gesamtstrafenausspruch,

c)

im Ausspruch über die Maßregeln.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2d ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen vierfacher versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm für die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Nach den Feststellungen entwendeten der Angeklagte und ein unbekannt gebliebener Mittäter am 20. November 2018 im Bereich der F. Straße in B. ein Motorrad und verluden dies in einen in der Nähe abgestellten Transporter. Dabei wurden sie von der Polizei beobachtet. Anschließend entfernten sie sich in dem Transporter vom Tatort, wobei der Angeklagte das Fahrzeug steuerte (Tatkomplex II.1. der Urteilsgründe). Darüber hinaus hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen (Tatkomplex II.2. der Urteilsgründe):

a) Als der Angeklagte an der Kreuzung K. straße/P. Promenade mit dem von ihm gefahrenen weißen Transporter verkehrsbedingt halten musste, hielt ein Einsatzwagen der Polizei vorne links neben ihm. Ein weiterer stellte sich auf der rechten Seite vor den Transporter, so dass dem Angeklagten der Weg versperrt war. Der Angeklagte, der die Feststellung seiner Identität um jeden Preis verhindern wollte, fuhr zügig an, lenkte leicht nach links und schob den links neben ihm stehenden Einsatzwagen zur Seite, wodurch dieser an Kotflügel und Stoßstange zerkratzt wurde. Einem Polizeibeamten, der den rechts vor dem Transporter stehenden Einsatzwagen bereits fast vollständig verlassen hatte und - wie der Angeklagte erkannte - in dessen Fahrweg stand, gelang es gerade noch rechtzeitig, in den Einsatzwagen zurückzuspringen und die Tür zu schließen, anderenfalls wäre er zwischen dem Transporter und dem Einsatzwagen eingeklemmt worden. Die Gefahr der Verletzung des Polizeibeamten und die Beschädigung des Einsatzwagens hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen.

b) Der Angeklagte, der die Kollision bemerkt hatte, fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen der Fahrtrichtung auf der stadteinwärts führenden Spur der P. Promenade Richtung Bundesautobahn. Vier Einsatzfahrzeuge der Polizei nahmen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung auf. Ein Einsatzwagen fuhr auf die Kreuzung P. Promenade/G. -straße, um dem Angeklagten den Weg zu versperren. Der Angeklagte zog den Transporter daraufhin scharf nach rechts und wechselte etwa 200 Meter vor der Kreuzung auf die stadtauswärts führende Fahrspur. Dabei übersah er ein Einsatzfahrzeug auf dieser Spur, so dass es zu einem Zusammenstoß kam. Wenige Meter danach bremste der Angeklagte den Transporter abrupt ab und bog nach rechts in die R. straße ein. Der Fahrer des mit dem Transporter kollidierten Einsatzwagens, PK M. , schaffte es nicht mehr, rechtzeitig zu bremsen, und fuhr auf den Transporter auf. Der Einsatzwagen wurde durch beide Kollisionen beschädigt.

c) Der Angeklagte, der beide Kollisionen bemerkt hatte, fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit weiter. PK M. versuchte, den Angeklagten links zu überholen. Als sich der Einsatzwagen auf Höhe des hinteren Drittels des Transporters befand, lenkte der Angeklagte den Transporter scharf nach links, um ihn abzudrängen. Eine nicht nur unerhebliche Verletzung des Polizeibeamten und eine Beschädigung des Einsatzfahrzeuges nahm er billigend in Kauf. PK M. konnte eine Kollision durch eine Gefahrenbremsung verhindern.

d) Der Angeklagte bog sodann nach rechts in die Ro. -Ro. -Straße. An der Kreuzung mit der B. Straße überfuhr er eine Rotlicht abstrahlende Lichtzeichenanlage. Anschließend befuhr er mit weiterhin überhöhter Geschwindigkeit die Re. straße in Schlangenlinien, um weitere Überholversuche zu unterbinden.

e) An der Kreuzung mit der Roe. straße entschloss sich der Angeklagte, das dortige Rotlicht zu missachten, obwohl die Roe. straße nach links schlecht einsehbar war. Eine mögliche Kollision mit Querverkehr nahm er billigend in Kauf. Kurz bevor der Angeklagte die Kreuzung erreicht hatte, fuhr ein Fahrzeug von links über die Kreuzung. Der Angeklagte fuhr ungebremst weiter, der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen betrug nicht mehr als 10 oder 15 Meter.

f) Anschließend bog der Angeklagte nach rechts in die einspurige Pa. straße ein, die er ebenfalls mit überhöhter Geschwindigkeit befuhr. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung mit der Pi. straße zeigte bereits seit mehreren Sekunden Rotlicht. Der Angeklagte fuhr ungebremst über die Kreuzung, wobei er eine Kollision mit dem Querverkehr erneut billigend in Kauf nahm. Der Fahrer eines von links kommenden bevorrechtigten Kraftfahrzeugs konnte eine Kollision nur durch abruptes Abbremsen und sofortiges Zurücksetzen vermeiden.

g) Der Angeklagte bog dann nach rechts in die Be. Allee, fuhr mit stark überhöhter Geschwindigkeit über den A. platz und nach links in die Gü. straße. An der Kreuzung der Be. Allee mit der Gü. straße missachtete er eine weitere Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage. An der Kreuzung Gü. straße/Me. straße, an der die Rechts-Vor-Links-Regel gilt, konnte ein von rechts kommender Fahrzeugführer eine Kollision nur durch starkes Bremsen vermeiden. Der Angeklagte fuhr weiter über verschiedene Straßen bis auf den Ma. -R. -Platz, wobei er eine zwischen zwei Betonpfeilern befestigte Kette durchbrach. Während er auf diesem Platz eine Linkskurve fuhr, sprang der unbekannte Mittäter des Diebstahls aus dem Transporter und flüchtete.

h) PK M. setzte sich nun mit seinem Einsatzwagen schräg vor den Transporter. In dem Bewusstsein der damit einhergehenden Gefahr rammte der Angeklagte den Einsatzwagen und schob ihn zur Seite, um flüchten zu können. Der Einsatzwagen wurde so stark beschädigt, dass eine Weiterfahrt nicht mehr möglich war. Die Beschädigung des Fahrzeugs und die Möglichkeit einer erheblichen Verletzung des Fahrzeugführers hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen.

i) Der Angeklagte wollte nun den Ma. -R. -Platz verlassen. Ein anderer Einsatzwagen der Polizei versperrte die Ausfahrt. Der Angeklagte rammte auch dieses Fahrzeug und schob es zur Seite, wobei er billigend in Kauf nahm, die beiden Fahrzeuginsassen nicht nur unerheblich zu verletzen und den Einsatzwagen zu beschädigen. Das Einsatzfahrzeug war nach der Kollision nicht mehr fahrtüchtig.

j) Da der Angeklagte durch die Kollisionen an Geschwindigkeit verloren hatte, gelang es einem weiteren Einsatzfahrzeug der Polizei, den Transporter am Bordstein einzuklemmen und dadurch zum Stillstand zu bringen. Beide Fahrzeuge verkeilten sich derart, dass sich weder die Fahrertür des Einsatzwagens noch die Beifahrertür des Transporters öffnen ließen. Der Angeklagte sprang aus dem Fahrzeug, um seine Flucht zu Fuß fortzusetzen. Er konnte festgenommen werden.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten auf der Fluchtfahrt (Tatkomplex II.2. der Urteilsgründe) ohne nähere Begründung als vierfache versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1b 2. Alt. StGB , vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a und 2d StGB , unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gewürdigt.

2. Das angefochtene Urteil ist im Tatkomplex II.2. der Urteilsgründe auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil es insoweit den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht genügt.

a) Nach dieser Vorschrift müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt so darzustellen ist, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und äußeren Tatgeschehen sind Tatsachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Würdigung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 - 1 StR 159/87, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; Beschlüsse vom 23. Juni 1993 ‒ 5 StR 326/93 und vom 28. September 2010 - 4 StR 307/10, juris Rn. 3f.). Die Darstellung muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08, juris Rn. 2). Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2011 - 3 StR 209/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 14. Juni 2002 - 3 StR 132/02, NStZ-RR 2002, 263 ). Vielmehr liegt ein Mangel des Urteiles vor, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt, wenn aufgrund einer unübersichtlichen Darstellung der Urteilsgründe unklar bleibt, welchen Sachverhalt das Tatgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08, juris Rn. 2; Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 472/88; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 8).

b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen werden die Urteilsgründe hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Delikte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung nicht gerecht. Denn sie ergeben nicht, durch welche bestimmten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes dieser Strafvorschriften aus der Sicht des Tatrichters erfüllt werden. Das angefochtene Urteil lässt weder in der rechtlichen Würdigung noch an anderer Stelle erkennen, wie die tatrichterliche Subsumtion vollzogen worden ist. Dies versteht sich angesichts der geschilderten zehn unterschiedlichen Verkehrssituationen auch nicht in einer Weise von selbst, dass es einer Begründung nicht bedurft hätte. Die Erfüllung eines dieser Tatbestände springt für keine der geschilderten Verkehrssituationen unmittelbar ins Auge. So gibt es alleine vier Verkehrssituationen, in denen der Tatrichter naheliegend einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gesehen haben könnte (II.2. a), c), h) und i)).

c) Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die ausgeurteilten Taten einem der festgestellten Sachverhaltsabschnitte zuzuordnen, in dem es die gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands als erfüllt ansieht. Es bestünde unter den hier gegebenen Umständen zudem die Gefahr, dass das Revisionsgericht eine Zuordnung vornähme, die dem Willen des Tatrichters widerspricht. Die gebotene rechtliche Überprüfung im Revisionsverfahren ist dem Senat so nicht möglich.

3. Im Übrigen geben die Urteilsgründe Anlass zu folgenden Hinweisen:

a) Zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 315b StGB und § 315c StGB verweist der Senat auf die Ausführungen bei König, LK- StGB , 12. Aufl., § 315b Rn. 95.

b) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, genauere Feststellungen zum Tatgeschehen, etwa hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeiten und der genauen Abstände zu treffen. Auch fehlen bisher Feststellungen zum Wert der beschädigten oder gefährdeten Einsatzfahrzeuge. Sowohl § 315b als auch § 315c StGB setzen die Gefährdung von fremden Sachen von bedeutendem Wert voraus (zu den erforderlichen Feststellungen siehe BGH, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 4 StR 1/07, NStZ-RR 2008, 83 ; vom 20. Oktober 2009 ‒ 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216 ; vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215 ; vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 435/12, DAR 2013, 709 m. Anm. Ernst; vom 13. April 2017 - 4 StR 581/16, StraFo 2017, 252 ; vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 505/18, NJW 2019, 615 ).

c) Zur Erfüllung des Tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mittels eines Kraftfahrzeuges ist es erforderlich, dass die Verletzungen des Tatopfers gerade durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper verursacht werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405 und vom 3. Februar 2016 - 4 StR 594/15, juris Rn. 4). Es fehlen bislang konkrete Feststellungen, dass der Angeklagte dies in seinen Vorsatz aufgenommen hatte.

d) Für den Fall, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut Maßregeln nach den §§ 69 , 69a StGB verhängen sollte, wird sie Feststellungen zum Führerschein des Angeklagten zu treffen haben. Ein deutscher Führerschein ist bei Entziehung der Fahrerlaubnis einzuziehen, § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB . Dies kann auch noch im zweiten Rechtsgang geschehen. Das Verbot der reformatio in peius stünde dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168 , 178 f.; Beschluss vom 4. September 2007 - 4 StR 393/07 Rn. 1, juris).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 235 Js 5515/18 510 KLs 5/19
Fundstellen
NStZ-RR 2020, 154
NStZ-RR 2021, 206
VRS 2020, 148