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BGH - Entscheidung vom 01.07.2019

VII ZR 168/17

Normen:
RVG § 33 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen VII ZR 168/17

DRsp Nr. 2019/10524

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 1.565.785 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2017 beauftragt, welches den Beklagten mit 1.565.785 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 1.465.785 € weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 1.465.785 € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

II.

Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, dieser erstreckte sich auf die gesamte, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründete Beschwer in Höhe von 1.565.785 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG .

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 267/14
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 114/16