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BGH - Entscheidung vom 11.04.2019

I ZR 168/17

Normen:
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1

BGH, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen I ZR 168/17

DRsp Nr. 2019/6683

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird für die Beklagten festgesetzt auf 190.000 € (Unterlassungsantrag: 150.000 €; Feststellungsantrag: 30.000 €; Auskunftsantrag: 10.000 €).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1;

Gründe

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 bis 3 erfolglos Unterlassungs-, Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2018 zurückgewiesen und den Streitwert auf 190.000 € festgesetzt.

Der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 bis 3 beantragt für diese,

den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der anwaltliche Gegenstandswert weicht vom gerichtlichen Streitwert ab, weil die Beklagten in unterschiedlicher Weise am Verfahren beteiligt sind. Der Unterlassungsanspruch wurde inhaltsgleich gegenüber allen Beklagten verfolgt, ohne dass diese Gesamtschuldner waren. Hinsichtlich des Schadensersatzfeststellungsanspruchs und des Auskunftsanspruchs wurden die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG .

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 1397/16
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1371/16