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BGH - Entscheidung vom 07.05.2019

XI ZR 395/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen XI ZR 395/17

DRsp Nr. 2019/7727

Festsetzung des Wertes der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer

Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO ) wird auf 13.732,71 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Nach § 26 Nr. 8 EGZPO , der auf den Wert "der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" abstellt, ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, so dass es nicht auf die Wertdifferenz zwischen dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils, sondern auf den Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils ankommt (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 10 mwN).

Dieser Umfang hat sich - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - hier infolge der Teilrücknahme, die im Übrigen nur zwei Tage nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eingereicht worden ist, auf 13.732,71 € (= 7.515,92 € + 2.437 € + 3.779,79 €) reduziert. Entgegen der Ansicht der Kläger kann im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO nicht auf eine von dem Umfang der nachfolgenden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige "Beschwer bei Einlegung des Rechtsmittels" abgestellt werden, da sich erst aus der Begründung ergibt, in welchem Umfang die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 , 2721 und vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 9).

Vorinstanz: LG Bochum, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 522/15
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-19 U 132/16