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BGH - Entscheidung vom 14.01.2019

KZR 62/16

BGH, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen KZR 62/16

DRsp Nr. 2019/6340

Festsetzung der Gerichtskosten nach einer außergerichtlichen Einigung

Tenor

Entsprechend der außergerichtlichen Einigung der Verfahrensbeteiligten tragen von den Gerichtskosten erster Instanz die Antragstellerin 60,07% und die Antragsgegnerin 39,93%. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 30.000.000,- € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sch 1/15 (Kart)