BGH, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen KZR 62/16
DRsp Nr. 2019/6340
Festsetzung der Gerichtskosten nach einer außergerichtlichen Einigung
Tenor
Entsprechend der außergerichtlichen Einigung der Verfahrensbeteiligten tragen von den Gerichtskosten erster Instanz die Antragstellerin 60,07% und die Antragsgegnerin 39,93%. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 30.000.000,- € festgesetzt.
Vorinstanz: OLG Celle, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sch 1/15 (Kart)
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