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BGH - Entscheidung vom 12.11.2019

3 StR 441/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 3 StR 441/19

DRsp Nr. 2020/2116

Fehlende Bestimmung der Tagessatzhöhe in den Urteilsgründen; Begründetheit einer Revision

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. März 2019 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tagessatz für die in den Fällen II.1 und II.3 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Körperverletzungsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Fälle II.1 und II.3 der Urteilsgründe hat es mit Einzelgeldstrafen geahndet, dabei indes jeweils die Bestimmung der Tagessatzhöhe versäumt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt dazu, dass der Senat die Bestimmung der Tagessatzhöhe nachholt und diese jeweils auf einen Euro festsetzt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Generalbundesanwalt hat zur Bestimmung der Tagessatzhöhe in seinem Antrag Folgendes ausgeführt:

"(...) das Landgericht [hat es] versäumt, für die beiden hinsichtlich der Taten vom 3. Juni und 6. Oktober 2017 (Taten II.1 und II.3 der Urteilsgründe) verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe zu bestimmen (UA S. 37, 38). Dies ist auch bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2017, 4 StR 615/16, Rn. 8, juris; BGHSt 30, 93 , 96). Der Senat wird die Tagessatzhöhe zur Vermeidung jeglicher Beschwer des Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf das Mindestmaß von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB ) selbst festsetzen können (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Beschluss vom 11. April 2017, 4 StR 615/16, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 12. März 2014, 1 StR 605/13, Rn. 26, juris)."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 19.03.2019