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BGH - Entscheidung vom 19.09.2019

I ZR 91/18

Normen:
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 3
VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 3
VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Abs. 3

Fundstellen:
GRUR 2019, 1299
MDR 2019, 1518
MMR 2020, 473
WRP 2019, 1570

BGH, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen I ZR 91/18

DRsp Nr. 2019/15886

Erstellung der Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der VO 1924/2006/EG; Wettbewerbsverstoß bei der Werbung mit einem Nahrungsergänzungsmittel (hier: Gelenknahrung)

Die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 14 bis 16 - Vitalpilze; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 38 - Monsterbacke II; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 31 - RESCUE-Produkte I).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. Sie bewarb ihr Nahrungsergänzungsmittel "a. p. " im Internet. Auf ihrer Website waren die Packungsbeilage, eine Verbraucherinformation sowie zahlreiche das Mittel betreffende Veröffentlichungen abrufbar.

Der Kläger sieht in der Produktbezeichnung sowie einer Vielzahl von Werbeaussagen einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 1924/2006). Er hat die Beklagte auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung des streitgegenständlichen Produkts unter der Bezeichnung " a. p. " sowie zur Unterlassung des überwiegenden Teils der angegriffenen Werbeaussagen verurteilt.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und hierzu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Zulassung der Revision beruhe auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO , weil es mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor der vollständigen Erstellung der Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder 14 dieser Verordnung abweiche.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Revision gewandt. Sie hat - vorsorglich für den Fall, dass die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts nur einen Teil des Streitstoffs erfassen sollte - hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2019 hat der Senat die Revision insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung im Hinblick auf die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten sowie diejenigen Verbote des Landgerichts richtet, die nicht entscheidungserheblich auf einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestützt sind. Die insoweit hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen. Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es damit allein noch um die vom Berufungsgericht mit einem Verstoß gegen §§ 8 , 3 , 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1924/2006 begründeten Verbotsaussprüche zu I.2.1., I.2.2., I.2.3.1., I.2.4.1., I.2.5.1., I.2.5.2., I.2.7., I.2.8., I.2.10. und I.2.11.2. Damit hat das Landgericht der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten,

I. 2.

für das Mittel "a. p. " zu werben:

2.1.

"Gelenk-Nahrung gemäß den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen", sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben;

2.2.

"Um dem Bewegungsapparat zu jeder Tages- und Nachtzeit die benötigten Nährstoffe zu bieten, wurde a.® p.. entwickelt. Die unterschiedlichen Zusammensetzungen der Morgen-Kapseln (...) und Abend-Kapsel (...) ergänzen sich dabei sinnvoll. Die einzigartige Kombination in a.® p. besteht aus körpereigenen Gelenk-Bausteinen und wichtigen Mikronährstoffen (...)", sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben;

2.3.

zum Bestandteil "N-Acetyl-Glucosamin":

2.3.1.

"Glucosamin ist ein spezieller Eiweißkomplex der im Körper als Grundbaustoff dient. Das in a. ® p. enthaltene spezielle N-Acetyl-Glucosamin (NAG) wird als die natürliche Form des Glucosamins betrachtet. Es wird vom Körper besonders gut verwertet. Die sogenannte Bioverfügbarkeit von NAG ist dreifach höher als bei herkömmlichen Glucosaminen. (...) NAG ist direkter Baustein der Hyaluronsäure, welche als Hauptaufgabe die Speicherung von Wasser in Bindegewebe, Knorpel und Knochen hat.", sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben;

2.4.

zum Bestandteil "Methylsulfonylmethan (MSM)":

2.4.1.

"MSM ist eine organische Schwefelverbindung, die den Körper mit natürlichem Schwefel versorgt.", sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben;

2.5.

zum Bestandteil "Chondroitin":

2.5.1.

"Chondroitin ergänzt die Eigenschaften der weiteren Bestandteile NAG, MSM und Mangan", sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben;

2.5.2.

"wirkt synergistisch mit NAG, MSM und Mangan", sofern dies geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben;

2.7.

"Optimierte Versorgung und Schutz für Gelenke mit intelligentem Therapiekonzept", sofern dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben;

2.8.

"Optimiertes Therapiekonzept für gesunde Gelenke", sofern dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben;

2.10.

"Um die Gelenke bei Tag & Nacht mit den richtigen Nährstoffen zu versorgen und schützen, wurde a.® p. entwickelt. Das intelligente Therapiekonzept basiert auf optimierter Zusammensetzung der Morgen- und Abendkapsel sowie besonders ausgesuchten Nährstoffen.", sofern dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben;

2.11.

zum Bestandteil "UC-II® patentiert":

2.11.2.

"für eine effektive Regeneration während der Nacht", sofern dies geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben.

Mit der in diesem Umfang vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Revisionszulassung umfassten Verbote seien gemäß §§ 8 , 3 , 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1924/2006 begründet. Es hat dazu ausgeführt:

Selbst wenn es sich - wie die Beklagte geltend gemacht habe - bei den vom Landgericht mit den Verbotsaussprüchen zu I.2.1., I.2.2., I.2.3.1., I.2.4.1., I.2.5.1., I.2.5.2., I.2.7., I.2.8., I.2.10. und I.2.11.2. untersagten Äußerungen um allgemeine, nicht spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelte, könnten diese nach dieser Bestimmung nur zulässig sein, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden sei. Daran fehle es vorliegend. Der Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stehe nicht entgegen, dass die Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung noch nicht abschließend erstellt seien. Der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nicht beigetreten werden.

II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass gesundheitsbezogene Angaben, die Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthalten, nach dieser Bestimmung nur dann zulässig sind, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 aufgenommen sind. Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 12 = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln, jeweils mwN).

3. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei den vorliegend in Rede stehenden werblichen Äußerungen um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 oder um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung handelt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht vorliegen und die Äußerungen allenfalls dann zulässig sind, wenn diese - wie von der Beklagten geltend gemacht - als allgemeine, nichtspezifische Verweise gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung anzusehen sind. Dagegen wendet sich die Revision nicht.

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 im Streitfall nicht vorliegen, weil den in Rede stehenden Werbebehauptungen jeweils nicht eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Gegen diese Feststellung erhebt die Revision keine Rüge.

5. Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entgegensteht, dass die Listen gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung noch nicht vollständig erstellt sind.

a) Allerdings hat der Senat bislang angenommen, dass Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht durch diese Verordnung reglementiert sind, solange die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung nicht erstellt sind (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 14 bis 16 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 38 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 31 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte I).

b) An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16, GRUR 2018, 959 Rn. 25 f. = WRP 2018, 1062 - B-Vitamine sowie Meisterernst/Haber, WRP 2019, 413 Rn. 36). Sie ist mit dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowie dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung kaum vereinbar (vgl. OLG Hamm, WRP 2015, 228 Rn. 32 bis 38 [juris Rn. 67 bis 76]; KG, WRP 2016, 265 Rn. 22 bis 35 [juris Rn. 32 bis 45]; Stallberg, LMuR 2013, 189 Rn. 5 f.; Grundmann, LMuR 2014, 1 f.) und führt außerdem nicht durchgehend zu sachgerechten Ergebnissen (vgl. Meisterernst, WRP 2018, 397 Rn. 15). Der Vorstellung abschließend zu erstellender Listen steht darüber hinaus die aus Art. 13 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 folgende Zulässigkeit von Ergänzungen entgegen (vgl. Meyer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG , 3. Aufl., S 4 Rn. 328; Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 22. Juni 2016 in der Rechtssache C-177/15, juris Rn. 75 f.).

c) Es kann offenbleiben, ob Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf Angaben anwendbar ist, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, wie Angaben, die sich auf die Wirkung pflanzlicher Stoffe beziehen und die gemeinhin als "Botanicals" bezeichnet werden, und bestimmte andere gesundheitsbezogene Angaben, über deren Aufnahme in die Liste zulässiger Angaben die Kommission noch nicht abschließend befunden hat (vgl. dazu die Erwägungsgründe 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sowie die Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2013; Meisterernst, WRP 2018, 397 Rn. 29; Meisterernst/Haber, WRP 2019, 413 Rn. 27; zu bereits überprüften Angaben in Bezug auf "Botanicals" vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 233/15, juris Rn. 13 f.; Meisterernst, WRP 2018, 397 Rn. 30). Um derartige Angaben geht es im Streitfall nicht.

III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union macht die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht von einer vollständigen Erstellung der Listen gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung abhängig (EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-609/12, GRUR 2014, 587 Rn. 36 = WRP 2014, 819 - Ehrmann; vgl. auch OLG Hamm, WRP 2015, 228 Rn. 38 [juris Rn. 75 f.]; KG, WRP 2016, 265 Rn. 35 [juris Rn. 45]). Ferner lässt sich Art. 1 in Verbindung mit Nr. 3 des Anhangs des - adressatenlosen und daher gemäß Art. 288 Abs. 4 Satz 1 AEUV allgemeinverbindlichen - Durchführungsbeschlusses 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 (ABl. L 22 vom 25. Januar 2013, S. 25) entnehmen, dass auch die Kommission der Europäischen Union Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für anwendbar hält (vgl. Meisterernst, WRP 2018, 397 Rn. 6; OLG Hamm, WRP 2015, 228 Rn. 38 [juris Rn. 75 f.]; KG, WRP 2016, 265 Rn. 33 [juris Rn. 43]).

IV. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 19. September 2019

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 121/16
Vorinstanz: OLG Celle, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 124/17
Fundstellen
GRUR 2019, 1299
MDR 2019, 1518
MMR 2020, 473
WRP 2019, 1570