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BGH - Entscheidung vom 11.04.2019

III ZR 4/18

Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
SGB X § 45 Abs. 2
SGB X § 45 Abs. 4
SGB X § 50
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
SGB X § 45 Abs. 2
SGB X § 45 Abs. 4
SGB X § 50
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
SGB X § 37 Abs. 1 S. 1
SGB X § 39 Abs. 1 S. 1
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 3
SGB X § 50 Abs. 3 S. 2

Fundstellen:
DVBl 2019, 1391
FamRZ 2019, 1281
MDR 2019, 654
NJW 2019, 2611
VersR 2019, 1308

BGH, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen III ZR 4/18

DRsp Nr. 2019/6833

Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungserbringer i.R.d. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses bei Rücknahme eines vorläufigen Bewilligungsbescheids

Zum Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB gegenüber dem Leistungserbringer im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses bei Rücknahme eines vorläufigen Bewilligungsbescheids (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 ).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten und seiner Streithelferin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Januar 2018 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. August 2017 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Streithelferin des Beklagten zu tragen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 3 ; SGB X § 50 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, nimmt den Beklagten als Träger einer Tagesbildungsstätte (Förderschule) auf Erstattung geleisteter Zahlungen für die teilstationäre Betreuung der Streithelferin in Anspruch.

Auf Antrag der Streithelferin des Beklagten verpflichtete das Sozialgericht D. den Kläger mit Beschluss vom 7. Juli 2008 im Wege einer einstweiligen Anordnung, vorläufig ab dem am 21. August 2008 beginnenden Schuljahr 2008/2009 die Kosten des Besuchs der "S. -R. -Schule" in Bad L. im Rahmen der Eingliederungshilfe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache zu übernehmen. Dem Beschluss war ein (nicht rechtskräftiges) Urteil des Sozialgerichts vom 26. Juni 2008 vorausgegangen, in dem der Kläger zur Übernahme der Kosten des Schulbesuchs verurteilt wurde. Mit Bescheid vom 26. September 2008 bewilligte der Kläger Sozialhilfe für die Streithelferin und führte u.a. aus:

"Ich übernehme die Kosten der teilstationären Betreuung in der 'S. -R. -Schule' in Bad L. vorläufig ab dem am 21.08.2008 beginnenden Schuljahr 2008/2009 im Rahmen der Eingliederungshilfe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Die Entscheidung erfolgt auf Beschluss des Sozialgerichts D. vom 07.07.2008. Der Landschaftsverband hält weiterhin an der Rechtsauffassung des angefochtenen [die Kostenübernahme ablehnenden] Bescheides fest."

Mit einem an die Tagesbildungsstätte gerichteten Schreiben gleichen Datums, das dem Beklagten unstreitig zuging, gab der Kläger bekannt, auf Grund des Beschlusses des Sozialgerichts D. vom 7. Juli 2008 die Kosten der teilstationären Betreuung in der S. -R. -Schule für die Streithelferin ab dem am 21. August 2008 beginnenden Schuljahr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu übernehmen. Zugleich forderte er den Beklagten auf, die anfallenden Kosten unmittelbar mit ihm, dem Kläger, entsprechend den Abrechnungsvereinbarungen und -hinweisen abzurechnen.

In der Folgezeit leistete der Kläger für den Schulbesuch der Streithelferin bis zum 31. Juli 2013 Zahlungen in Höhe von insgesamt 126.249,51 € an den Beklagten.

Nachdem das Landessozialgericht N. -W. mit Urteil vom 15. Mai 2013 die Klage der Streithelferin rechtskräftig abgewiesen hatte, nahm der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2013, das an die Mutter (Betreuerin) der Streithelferin gerichtet war und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, die vorläufig erteilte Zusage der Kostenübernahme zurück. Das Schreiben hat u.a. folgenden Wortlaut:

" ... muss ich Ihnen leider mitteilen, dass meine mit Schreiben vom 26.09.2008 vorläufig erteilte Zusage ab dem 21.08.2008 für die Übernahme der Kosten der teilstationären Betreuung Ihrer Tochter A. in der Tagesbildungsstätte in Bad L. hiermit zurückgenommen wird und somit die Kosten der Beschulung ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 nicht mehr übernommen werden können bzw. müssen.

... besteht keine Verpflichtung mehr hinsichtlich der Kostenübernahme in Vorleistung zu gehen. Somit endet hiermit meine vorläufig erteilte Kostenzusage.

Ich werde der Tagesbildungsstätte in Bad L. auch mitteilen, dass ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 keine Kosten mehr mit mir abgerechnet werden dürfen. Bisher hat die Tagesbildungsstätte bis zum 31.07.2013 mit mir abgerechnet.

Hinsichtlich des von Ihnen bis einschließlich 31.07.2013 zu zahlenden Kostenbeitrages bitte ich mir noch mitzuteilen, auf welches Konto ich die Überzahlung für den Monat August 2013 i.H.v. 31,65 erstatten soll."

Mit weiterem Schreiben vom 4. Oktober 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass "hiermit meine vorläufig erteilte Kostenzusage für die o.g. Schülerin" endet, und bat darum, ab dem Schuljahr 2013/2014 keine weiteren Kosten mehr mit ihm abzurechnen.

Erstmals mit Schreiben vom 25. Juli 2016 - nach dem Urteil des Senats vom 31. März 2016 ( III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 ) zum Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 812 BGB gegenüber dem Leistungserbringer bei Rücknahme des Bewilligungsbescheids für die Vergangenheit - forderte der Kläger den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Zahlung von 124.370,93 € auf. Bei diesem Betrag handelte es sich um die in dem Zeitraum vom 21. August 2008 bis zum 31. Juli 2013 gezahlten Betreuungskosten abzüglich der von den Eltern der Streithelferin geleisteten Kostenbeteiligung. Unter dem 21. Juni 2017 verlangte der Kläger unter Berufung auf den "Bescheid vom 04.10.2013" gemäß § 50 Abs. 2 SGB X auch von der Streithelferin die Rückerstattung dieser Kosten.

Der Kläger hat geltend gemacht, sein durch den Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 gegenüber dem Beklagten bewirkter Schuldbeitritt zu der zivilrechtlichen Verpflichtung der Streithelferin aus dem Schulvertrag sei rückwirkend durch das an deren Mutter gerichtete Schreiben vom 4. Oktober 2013 aufgehoben worden. Damit sei der Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen entfallen. Eines Aufhebungsbescheids habe es für etwaige bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche nicht einmal bedurft, da mit dem Bescheid vom 26. September 2008 lediglich der die rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung aussprechende Beschluss des Sozialgerichts vom 7. Juli 2008 umgesetzt worden sei. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er sich nicht auf die Bestandskraft des Schuldbeitritts habe verlassen dürfen, da die Zahlung ausdrücklich vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache angekündigt worden sei.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 124.370,93 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten und der Streithelferin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten und der Streithelferin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB in Höhe von 124.370,93 € zu. Die geleisteten Zahlungen stellten eine Leistung des Klägers dar. Dieser sei durch den Leistungsbescheid vom 26. September 2008 der aus dem Schulvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtung der Streithelferin beigetreten. Der Bescheid sei dem Beklagten auch bekannt gegeben worden. Dafür habe die Mitteilung vom 26. September 2008 über den Erlass des Bescheids ausgereicht, auch wenn diese nicht unmittelbar an den Beklagten, sondern an die von ihm betriebene Tagesbildungsstätte gerichtet gewesen sei. Durch die Rücknahme des Bewilligungsbescheids mit Schreiben des Klägers vom 4. Oktober 2013 sei der Rechtsgrund für die in dem Zeitraum vom 21. August 2008 bis zum 31. Juli 2013 geleisteten Zahlungen nachträglich weggefallen. Der Rücknahmebescheid sei bestandskräftig. Unstreitig sei er der Streithelferin bekannt gegeben worden. Das Fehlen der nach § 36 SGB X vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung stelle keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 40 SGB X dar. Vielmehr gelte die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG , innerhalb derer die Streithelferin keinen Rechtsbehelf eingelegt habe.

Der Kläger habe durch den Bescheid vom 4. Oktober 2013 den Bewilligungsbescheid zurückgenommen. Dies ergebe sich schon aus dessen Wortlaut. Anders als die Aufhebung eines Verwaltungsakts bewirke seine Rücknahme nach allgemeinem Wortverständnis aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Empfängers, dass er mit Wirkung für die Vergangenheit entfalle. Die Streithelferin habe den Bescheid redlicherweise nur so verstehen können, dass sich die Rücknahme der Bewilligung auf sämtliche Leistungen des Klägers (seit dem 21. August 2008) beziehe und nicht nur auf zukünftige Leistungen. Denn der Kläger habe bereits im Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an seiner vom Sozialgericht abweichenden Rechtsaufassung festhalte.

Gegenüber dem Beklagten habe es keines eigenständigen Rücknahmebescheids bedurft. Der Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 sei als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu qualifizieren, der nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen dem Kläger als Sozialhilfeträger und dem Beklagten als Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung habe entstehen lassen. Der erklärte Schuldbeitritt hänge vom Schicksal des Bewilligungsbescheids ab. Da dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei, seien bereits geleistete Zahlungen des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Hinweis auf Senat, Urteil vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 25). Auf Vertrauensschutz und einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB könne sich der Beklagte nicht berufen, da er gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB der verschärften Haftung unterliege. Auf Grund der Vorläufigkeit der Zahlungszusage habe die Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrunds von Anfang an im Raum gestanden.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zu, da der Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 lediglich mit Wirkung ab dem Schuljahr 2013/2014 zurückgenommen wurde. Die bis zum 31. Juli 2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von 126.249,51 € sind somit nicht rechtsgrundlos erfolgt.

1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger als Sozialhilfeträger und dem Beklagten als Leistungserbringer im Rahmen des Schulverhältnisses ist durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen und unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungserbringer (Dienste und Einrichtungen im Sinne von § 75 Abs. 1 SGB XII ) beschreibt (grundlegend BSGE 102, 1 Rn. 15 ff). Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beurteilt (hier: Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ). Im Rahmen dieses Grundverhältnisses hat der Sozialhilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst; er kann vom Sozialhilfeträger, der durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X ) entscheidet, ausschließlich die Übernahme dieser Kosten (als Sachleistungsverschaffungspflicht) in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen (Senat, Urteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 21 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 16; jeweils mwN). Der Kostenübernahmeanspruch setzt voraus, dass zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung besteht (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis als zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks; hier: Schul-/Betreuungsvertrag der Streithelferin mit dem Beklagten als Träger der S. -R. -Schule). Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Verpflichtung des Hilfeempfängers zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis durch Vergütungsübernahme decken muss (Senat, Urteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 22 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 17; jeweils mwN). Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Sozialhilfeträgern sind öffentlich-rechtlich zu qualifizierende Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 79 SGB XII (Sachleistungsverschaffungsverhältnis). Da der Sozialhilfeträger die Leistungen grundsätzlich nicht selbst erbringt, hat er durch Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen. Dadurch wird den Hilfeempfängern die Sozialleistung verschafft (Senat, Urteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 18; jeweils mwN).

2. Nach dem Gesetzeskonzept ist die "Übernahme" der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII ) untrennbarer (ergänzender) Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Trägers der Sozialhilfe. Rechtlich geschieht dies - bei unverändert fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag - in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme). Dieser wird in dem im öffentlich-rechtlichen Grundverhältnis ergehenden Bescheid über die Sozialhilfeleistung erklärt. Der Bewilligungsbescheid ist demgemäß als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers) nach § 31 SGB X zu qualifizieren. Der Sozialhilfeträger wird auf diese Weise Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung (§§ 421 ff BGB ) in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist (Senat, Urteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 19 ff; jeweils mwN).

3. Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger durch den Kostenübernahmebescheid vom 26. September 2008 der Zahlungsverpflichtung der Streithelferin aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Schul-/Betreuungsvertrag ab dem Schuljahr 2008/2009 beigetreten. Dadurch ist der Beklagte als Leistungserbringer Gläubiger eines zivilrechtlichen Zahlungsanspruchs gegen den Kläger als Gesamtschuldner geworden.

Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kostenübernahmebescheid vom 26. September 2008 auch in dem Verhältnis zu dem Beklagten Wirksamkeit erlangt mit der Folge, dass der Kläger seine Zahlungen an den Beklagten nicht als Dritter im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB erbrachte. Für eine wirksame Bekanntgabe nach § 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X genügte es, dass der Beklagte durch das an seine Tagesbildungsstätte gerichtete Schreiben des Klägers vom 26. September 2008 über den Regelungsinhalt des Kostenübernahmebescheids gleichen Datums unterrichtet wurde.

a) Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, (erst) in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm (gemäß § 37 SGB X ) bekannt gegeben wird. Es gilt der Grundsatz der relativen Wirksamkeit: Erst mit der Bekanntgabe an den einzelnen Adressaten beziehungsweise Betroffenen selbst erlangt der Verwaltungsakt auch ihm gegenüber Wirksamkeit. Demgemäß kann die Wirksamkeit bei mehreren Adressaten beziehungsweise Betroffenen nur einzelnen gegenüber bestehen, anderen gegenüber nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG , 19. Aufl., § 43 Rn. 34, 38). Ergeht eine behördliche Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X - wie hier der die Erklärung des Schuldbeitritts enthaltende Kostenübernahmebescheid vom 26. September 2008 - gegenüber mehreren Personen gleichzeitig, reicht es für eine wirksame Bekanntgabe aus, wenn ein Bescheid ausdrücklich nur an den eigentlichen Adressaten gerichtet, sein Regelungsinhalt aber zugleich einem davon Betroffenen in der Absicht zugeleitet wird, dass auch dieser davon Kenntnis nimmt (BSGE 101, 234 Rn. 24; siehe auch BVerwG, NVwZ 1992, 565 , 566). Grundsätzlich genügt es, dass der verfügende Teil des Verwaltungsakts zugeht, um eine wirksame Bekanntgabe auszulösen. Das Fehlen der Begründung, der Rechtsmittelbelehrung oder etwaiger Anlagen ist unschädlich (Kopp/Ramsauer aaO § 41 Rn. 6a). Dementsprechend hat es der Senat ausreichen lassen, dass der Sozialhilfeträger den Leistungserbringer zeitnah über den Inhalt des Bewilligungsbescheids "unterrichtet" hat (Senatsurteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 3; vgl. auch BSG , BeckRS 2015, 66435 Rn. 2, 16). Aus dem Senatsurteil vom 7. Mai 2015 (aaO Rn. 2 i.V.m. Rn. 27) und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. September 2008 (BSGE 101, 234 Rn. 24 f) ergibt sich nichts Abweichendes. Darin wurde lediglich die jeweils erfolgte Übermittlung einer Kopie des Bescheids für dessen Bekanntgabe als ausreichend angesehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Übermittlung einer Ausfertigung oder wenigstens einer Kopie stets erforderlich ist.

b) Nach diesen Kriterien ist der an die Eltern der Streithelferin adressierte Kostenübernahmebescheid auch gegenüber dem Beklagten wirksam geworden (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X ), da das dem Beklagten zugegangene Benachrichtigungsschreiben vom 26. September 2008 den Regelungsinhalt des Bescheids vollständig (wörtlich) wiedergab. Ist demnach von einer wirksamen Bekanntgabe des Bescheids auszugehen, ist für die Annahme der Revision, der Kläger habe als Dritter im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB auf eine fremde Schuld gezahlt, kein Raum. Auf Grund des wirksamen Schuldbeitritts hat er vielmehr auf eine eigene Schuld geleistet (vgl. Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 22).

4. Durch die Aufhebung der Sozialhilfebewilligung mit Bescheid des Klägers vom 4. Oktober 2013 ist der Rechtsgrund für die in dem Zeitraum vom 21. August 2008 bis zum 31. Juli 2013 an den Beklagten geleisteten Zahlungen nicht nachträglich im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB weggefallen. Anders als das Berufungsgericht legt der Senat den Rücknahmebescheid nach dem Empfängerhorizont dahin aus, dass die Kostenzusage nur mit Wirkung ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 aufgehoben worden ist.

a) Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 , §§ 44 ff SGB X ). Die Wirksamkeit des Schuldbeitritts hängt somit vom Schicksal des Bewilligungsbescheids ab. Um von seiner zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer frei zu werden, muss der Sozialhilfeträger den Bewilligungsbescheid insgesamt, das heißt auch den darin enthaltenen Schuldbeitritt, nach §§ 44 ff SGB X aufheben. Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für die Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, was nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 oder § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorliegen, sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 25).

b) Im vorliegenden Fall ist der Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 nicht bereits - ohne förmliche Rücknahme - mit der Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils vom 26. Juni 2008 durch Urteil des Landessozialgerichts vom 15. Mai 2013 weggefallen. Zwar werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so genannte Ausführungsbescheide, die die in einem Urteil ausgesprochenen Leistungsverpflichtungen insbesondere hinsichtlich der Höhe näher konkretisieren, mit der Aufhebung des Urteils hinfällig, ohne dass es ihrer Aufhebung bedarf (BSGE 57, 138 , 142; BSG , Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 28). Das Berufungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Regelungswirkung des Bewilligungsbescheids nicht darin erschöpfte, die in dem Urteil des Sozialgerichts vom 26. Juni 2008 und der einstweiligen Anordnung vom 7. Juli 2008 ausgesprochene Kostentragungspflicht des Klägers im Verhältnis zur Streithelferin umzusetzen. Denn in dem Bescheid waren über die Kostenzusage hinaus auch Festlegungen zur Kostenbeteiligung der Streithelferin und insbesondere der Schuldbeitritt gegenüber dem Beklagten (Drittwirkung) enthalten (vgl. Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 23; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB X , 2. Aufl., § 31 Rn. 53). Unabhängig davon muss sich der Kläger daran festhalten lassen, dass er unter dem 4. Oktober 2013 einen förmlichen Aufhebungsbescheid erlassen hat, in dem die Folgen der Rücknahmeentscheidung explizit geregelt wurden.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rücknahmebescheid vom 4. Oktober 2013 bestandskräftig und somit bindend (§ 77 SGG ). Der an die Betreuerin der Streithelferin gerichtete Bescheid ist auch dem Beklagten gegenüber wirksam geworden (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 SGB X ). Denn dieser ist mit Schreiben gleichen Datums über den maßgeblichen Regelungsinhalt unterrichtet worden, was - wie bereits ausgeführt - eine ausreichende Form der Bekanntgabe darstellt. Der Umstand, dass weder der Bescheid noch das Begleitschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X ) enthielten, steht dem Eintritt der Bestandskraft nicht entgegen. Da weder die Streithelferin noch der Beklagte innerhalb der bei unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung geltenden Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ) gegen den Bescheid vorgegangen sind und auch Wiedereinsetzungsgründe (§ 67 SGG ) weder behauptet noch sonst ersichtlich sind, ist ein Rechtsbehelf nicht mehr gegeben und Bestandskraft eingetreten.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Beklagte im Rahmen der Rücknahmeentscheidung (§ 45 Abs. 1 SGB X ) ermessensfehlerhaft gehandelt hat und das Vertrauen der Streithelferin in die Leistungsbewilligung schutzwürdig war (§ 45 Abs. 2 SGB X ). Die ordnungsgemäße Ermessensausübung stellt regelmäßig keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt dar, sondern ist lediglich eine Voraussetzung für dessen Rechtmäßigkeit (Kopp/ Ramsauer aaO § 40 Rn. 94). Unwirksam ist ein Verwaltungsakt nur, wenn er nichtig ist (§ 39 Abs. 3 SGB X ). Die in § 40 SGB X genannten Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts liegen hier nicht vor. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahmeentscheidung auf offensichtlicher Willkür beruhen könnte.

d) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Sozialverwaltungsverfahren die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, nach allgemeinem Wortverständnis regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit erfolge und die Streithelferin den Rücknahmebescheid vom 4. Oktober 2013 redlicherweise nur so habe verstehen können, dass sich die Rücknahme der Bewilligung auch auf sämtliche in der Vergangenheit erbrachten Leistungen der Klägerin und nicht nur auf Leistungen für das neue Schuljahr 2013/2014 bezogen habe.

aa) Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass allein aus der Verwendung des Begriffs "Rücknahme" nicht geschlossen werden kann, dass der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufgehoben wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 SGB X , wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 - ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit "zurückgenommen" werden kann.

Die Rücknahme eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit unterliegt nach dem Regelungskonzept des § 45 Abs. 2 , 4 SGB X strengeren Voraussetzungen als diejenige für die Zukunft und stellt die Ausnahme dar (vgl. Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 25 f; siehe auch Padé in Schlegel/Voelzke aaO § 45 Rn. 108 ff). Es reicht nicht, dass der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB X ). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X kann eine Rücknahme für die Vergangenheit nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gegeben sind (Nr. 1: arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung; Nr. 2: vorsätzliche/grobfahrlässige Falschangaben; Nr. 3: Kenntnis/grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X ). Außerdem legt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eine zeitliche Grenze in Form einer Jahresfrist fest. Die zuständige Behörde muss die Rücknahme innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis der Tatsachen verfügen, die zur Rücknahme berechtigen. Dies bedeutet, dass selbst Personen, die sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zunächst nicht auf Vertrauensschutz berufen können, ein Jahr nach Kenntnis der zuständigen Behörde Vertrauensschutz erwerben (Padé in Schlegel/Voelzke aaO Rn. 110). Darüber hinaus vertraut ein Hilfeempfänger, dem nach einem obsiegenden erstinstanzlichen Urteil Sozialleistungen bewilligt werden, in der Regel auf die Richtigkeit des Urteils und die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung. Wird das erstinstanzliche Urteil später im Rechtsmittelzug aufgehoben, kann der Begünstigte auf Erstattung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 50 Abs. 1, 2 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ) regelmäßig nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in dem Bewilligungsbescheid - woran es im vorliegenden Fall fehlt - darauf hingewiesen worden ist, dass die Sozialleistungen zu erstatten sind, falls das Urteil aufgehoben wird ( BSG , Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 29; siehe auch BSGE 57, 138 , 144 zur Praxis der Rentenversicherungsträger, in den Leistungsbescheid einen Vorbehalt aufzunehmen, gezahlte Rentenbeträge zurückzufordern, falls das Urteil aufgehoben werden sollte).

Das Berufungsgericht hat nach alledem bei der Auslegung des Bescheids vom 4. Oktober 2013 einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt, indem es die Auffassung vertreten hat, die "Rücknahme" eines (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakts erfolge regelmäßig "nach allgemeinem Wortverständnis" mit Wirkung für die Vergangenheit.

bb) Der erkennende Senat legt den Rücknahmebescheid vom 4. Oktober 2013 dahin aus, dass der Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 nur mit Wirkung ab dem Schuljahr 2013/2014 zurückgenommen worden ist, so dass hinsichtlich der in dem Zeitraum vom 21. August 2008 bis zum 31. Juli 2013 geleisteten Zahlungen weder eine Erstattung gemäß § 50 Abs. 1 , 2 SGB X (durch die Streithelferin) noch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (durch den Beklagten) in Betracht kommt. Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen. Als Revisionsgericht ist er befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten selbständig und damit abweichend von den Vorinstanzen auszulegen (vgl. nur BSGE 67, 104 , 110 und BSG , Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 24).

(1) Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont. Es finden die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 , 157 BGB ) Anwendung. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten aus, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (z.B. Vorgeschichte, frühere Verwaltungsakte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Verwaltungsakte müssen inhaltlich hinreichend bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein (§ 33 Abs. 1 SGB X ). Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Sind mehrere Auslegungen möglich, muss sich die Verwaltung diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheids willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X ). In diesem Rahmen ist eine Auslegung, die zu einem rechtlich unzulässigen Inhalt des Bewilligungsbescheids führt, im Zweifel, das heißt, wenn eine rechtmäßige Auslegungsalternative besteht, nicht die richtige. (st. Rspr.; vgl. nur BSGE 67, 104 , 110; BSG , Urteil vom 25. Oktober 2017 aaO Rn. 22 f; Kopp/Ramsauer aaO § 35 Rn. 55, § 37 Rn. 5 ff; jeweils m. zahlr. wN). Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die rückwirkende Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte, gerade weil sie nach § 45 Abs. 4 SGB X an besondere - eng begrenzte - gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist und stets eine Ermessenentscheidung voraussetzt (vgl. dazu Padé in Schlegel/Voelzke aaO § 45 Rn. 125, 127), unzweideutig aus dem Aufhebungsbescheid hervorgehen muss.

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist durch den Aufhebungsverwaltungsakt in dem Bescheid vom 4. Oktober 2013 das von dem Kläger gewollte Maß der Aufhebung auf den Zeitraum ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 festgelegt worden.

(a) Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 31. März 2016 ( III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 3) entschiedenen Fall, in dem der Leistungsbescheid unter dem "Vorbehalt der Rückforderung" erging und die Leistungsklage des Hilfeempfängers bereits in der ersten Instanz abgewiesen wurde, enthielt der Ausgangsbescheid vom 26. September 2008 keinen entsprechenden Vorbehalt, so dass das Vertrauen der Streithelferin und der Beklagten in die Richtigkeit des den Kläger zur Kostenübernahme verpflichtenden erstinstanzlichen Urteils des Sozialgerichts und in die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids grundsätzlich schutzwürdig war (§ 45 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB X ). Allein die Formulierung, dass die Kostenübernahme nur vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache erfolge, hatte keine Bösgläubigkeit der Bescheidadressaten im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zur Folge. Sie mussten sich deshalb nicht auf die Rückforderung aller erbrachten Leistungen einstellen.

(b) Der Aufhebungsbescheid vom 4. Oktober 2013 sprach ausschließlich in die Zukunft wirkende Umstände an. Die Rücknahme der ursprünglichen Zusage (nämlich ab dem 21. August 2008 die Kosten der teilstationären Unterbringung der Streithelferin vorläufig zu übernehmen) wurde lediglich mit dem Hinweis verknüpft, dass "somit die Kosten der Beschulung ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 nicht mehr übernommen werden können bzw. müssen". Außerdem wurde ausgeführt, dass keine Verpflichtung mehr bestehe, hinsichtlich der Kostenübernahme in Vorleistung zu gehen, und die vorläufig erteilte Kostenzusage hiermit ende. Aus dem Benachrichtigungsschreiben an den Beklagten vom 4. Oktober 2013 ergibt sich nichts Anderes. Auch dort führte der Kläger lediglich aus, dass nach seinem Obsiegen in dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht hiermit die vorläufig erteilte Kostenzusage ende und ab dem Schuljahr 2013/2014 keine weiteren Kosten mehr mit ihm abzurechnen seien.

(c) Es kommt hinzu, dass nach § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X die Festsetzung der zu erstattenden Leistung mit der Aufhebung des Ausgangsbescheids verbunden werden soll. Wird also eine Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, "soll" von dem Betroffenen gleichzeitig die Rückerstattung der erbrachten Leistungen gefordert werden. Durch diese Formulierung bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass von der Verbindung beider Verwaltungsakte miteinander nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (Padé in Schlegel/Voelzke aaO § 45 Rn. 128). Im Widerspruch dazu hat der Beklagte die Streithelferin als Adressatin des Aufhebungsbescheids vom 4. Oktober 2013 erstmals mit Bescheid vom 21. Juni 2017 auf Erstattung erbrachter Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Die an den Beklagten gerichtete Aufforderung zur Rückzahlung der seit dem 21. August 2008 geleisteten Beträge datiert vom 25. Juli 2016 und erfolgte damit knapp drei Jahre nach Bekanntgabe des Rücknahmebescheids.

(d) Dafür, dass der Rücknahmebescheid keine Wirkung für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2013 entfalten sollte und dementsprechend auch keine Erstattung in Betracht kam, spricht ferner, dass der Kläger am Ende des Aufhebungsbescheids anfragte, auf welches Konto der für den Monat August 2013 bereits geleistete Kostenbeitrag der Streithelferin zurückzuüberweisen sei. Zu der bis zum 31. Juli 2013 gezahlten Kostenbeteiligung verhält sich der Bescheid nicht.

(e) Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Aufhebungsbescheids ist auch interessengerecht. Denn die erteilte vorläufige Kostenübernahme konnte ihr Ziel, der Streithelferin im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII den Schulbesuch bei einem bestimmten Leistungserbringer zu ermöglichen, nur erreichen, wenn der Leistungserbringer, dem gegenüber der Sozialhilfeträger nach dem erstinstanzlichen Obsiegen der Streithelferin den Schuldbeitritt "vorbehaltlos" erklärt hat, nicht Gefahr lief, die empfangenen Zahlungen trotz vollständiger Leistungserbringung bei nachträglicher Aufhebung der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung zurückzahlen zu müssen. Da der Hilfsbedürftige - wie auch hier - regelmäßig nicht in der Lage sein wird, die Kosten aus dem Schul-/Betreuungsvertrag selbst zu übernehmen oder deren Bezahlung anderweitig sicherzustellen, müsste der Leistungserbringer andernfalls einen Vertragsschluss mit dem Hilfsbedürftigen ablehnen.

III.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO ).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 11. April 2019

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 380/17
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 84/17
Fundstellen
DVBl 2019, 1391
FamRZ 2019, 1281
MDR 2019, 654
NJW 2019, 2611
VersR 2019, 1308