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BGH - Entscheidung vom 15.10.2019

3 StR 348/19

Normen:
StGB § 73 Abs. 1
StGB § 73c S. 1
EGStGB Art. 316h S. 1

BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 3 StR 348/19

DRsp Nr. 2019/17655

Ermittlung von zugeflossenen Erträgen und Einziehung von Wertersatz

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. April 2019 wird

a)

von der Einziehung von Tatmitteln abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt,

b)

das Urteil aufgehoben

aa)

im Ausspruch über die Einziehung von Tatmitteln; diese Anordnung entfällt,

bb)

im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz von Taterträgen - auch soweit es die Mitangeklagten C. und E. betrifft - mit den jeweils zugehörigen Feststellungen.

Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73c S. 1; EGStGB Art. 316h S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sieben Fällen, die nicht revidierenden Mitangeklagten C. und E. darüber hinaus wegen weiterer Straftaten, zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von Tatmitteln und von Wertersatz angeordnet, betreffend den Angeklagten G. in Höhe von 23.262,60 €, hinsichtlich des Mitangeklagten C. in Höhe von 22.707 € und in Bezug auf den Mitangeklagten E. in Höhe von 28.800 €. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten G. hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Einziehung von Tatmitteln gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Das führt zum Wegfall der betreffenden Einziehungsanordnung.

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB i.V.m. Art. 316h Satz 1 EGStGB stößt demgegenüber auf durchgreifende rechtliche Bedenken.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verkauften die Angeklagten Kapitalanlegern wertlose Inhaberschuldverschreibungen oder Aktien an einer von ihnen gegründeten US-amerikanischen Briefkastenfirma, indem sie ihnen bewusst wahrheitswidrig vorspiegelten, das Unternehmen investiere in Firmen, die ein neues, wirtschaftlich erfolgreiches Trendgetränk auf den Markt bringen würden. Tatsächlich handelte es sich bei den von den Angeklagten vorgeschobenen Firmen nicht um wirtschaftlich aktive Unternehmen. Zahlungen der Anleger wickelten die Angeklagten zumeist über Konten der Firmen "F. " sowie "C. " ab; über das Konto der F. waren die Angeklagten G. und C. verfügungsberechtigt.

Der Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz hat die Strafkammer tabellarische Zusammenstellungen zugrunde gelegt, aus denen sich ergeben soll, welche Taterträge den Angeklagten jeweils "persönlich" zuflossen. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Entscheidung über den Wertersatz (vgl. UA S. 37). Die angeführten Teilbeträge, die dem Angeklagten zugeflossen sein sollen, lassen sich den Feststellungen weder nach der Höhe, noch nach den Daten zuordnen. Allein die tabellarische Aufstellung erlaubt die gebotene sachlich-rechtliche Prüfung nicht. Auch der Umstand, dass der Angeklagte Mitverfügungsberechtigter des Kontos der F. war, begründet nicht, dass ihm diese Beträge jeweils selbst zugeflossen sind."

Dem schließt sich der Senat an.

Der Senat hebt die Anordnung der Einziehung von Wertersatz deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts auf. Er erstreckt die Entscheidung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten C. und E. , weil diese von dem Rechtsfehler gleichermaßen betroffen sind (§ 357 Satz 1 StPO ).

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 11.04.2019