Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.09.2019

StB 23/19

Normen:
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 129b Abs. 1 S. 1-3

BGH, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen StB 23/19

DRsp Nr. 2019/14628

Erlass eines Haftbefehls bei Annahme des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Ahrar ash-Sham und IS)

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-3;

Gründe

I.

Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 2019 (ErmRi Gs 29/19) seit dem 14. Mai 2019 in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe durch neun selbständige Handlungen in der Zeit von Mai 2014 bis zum 8. Oktober 2018 in Kö. und an anderen Orten in vier Fällen die der Organisation "Ahrar ash-Sham" zugehörige Kampfgruppe "Kataib al-Iman al-Muqatila" und damit eine ausländische terroristische Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ) oder Völkermord (§ 6 VStGB ) oder Kriegsverbrechen (§§ 8 , 9 , 10 , 11 oder 12 VStGB ) zu begehen, unterstützt, und in fünf Fällen für die ausländische terroristische Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) um Mitglieder und Unterstützer geworben, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB .

Der Beschuldigte hat mit eigenem Schreiben vom 26. Juni 2019 und durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. Juli 2019 Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Er wendet ein, dass kein dringender Tatverdacht gegeben sei; außerdem ist er der Ansicht, dass der dem Erlass des Haftbefehls zugrundeliegende Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bestehe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juli 2019 ( III-7 Ws 1/19) verworfen. Dagegen hat der Beschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. August 2019 weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 19. August 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die weitere Beschwerde zu verwerfen.

II.

Die weitere Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die Vereinigungen Ahrar ash-Sham und IS

(1) Die Ahrar ash-Sham (auch "Ahrar al-Sham") ist aus den im Jahr 2011 gegründeten "Kata'ib Ahrar ash-Sham" ("Brigaden der Freien von Großsyrien") hervorgegangen. Ende Januar 2013 schloss sich die Kata'ib Ahrar ash-Sham mit drei anderen Gruppierungen zur Ahrar ash-Sham zusammen. In dem dazu veröffentlichten Video mit dem Titel "Gründungserklärung der Harakat Ahrar ash-Sham al-Islamiya" wurde eine streng islamische Ausrichtung der Organisation betont.

Ziel der Ahrar ash-Sham ist in erster Linie der Sturz des Assad-Regimes. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in welchen von Toleranz gegenüber Andersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wird nunmehr eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Sharia als weitere Zwecke definiert. Die Ahrar ash-Sham akzeptiert die derzeitigen Grenzen des syrischen Staates nicht und beabsichtigt dementsprechend, den islamischen Staat, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen Syriens hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab; der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein; Säkularismus und Demokratie sieht die Ahrar ash-Sham als Übel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten.

Im Laufe des Jahres 2013 wurde die Ahrar ash-Sham mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Aufstands. Sie setzte im Kampf gegen das Assad-Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. Selbstmordattentate lehnte sie zwar ab, arbeitete aber bei Operationen mit der Jabhat al-Nusra zusammen, deren Kämpfer dabei Selbstmordanschläge begingen. Bereits seit dem Jahr 2012 war sie bzw. ihre Vorgängerorganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit Gruppierungen der späteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syrischen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013, in Zusammenarbeit mit der Jabhat al-Nusra, dem "Islamischen Staat im Irak und Syrien", der Vorgängerorganisation des IS, und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der Provinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an dem wiederum auch die Jabhat al-Nusra und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen. Ab März 2015 bestand ein dauerhaftes militärisches Zweckbündnis mit der Jabhat al-Nusra.

Seit September 2015 führt Abu Yahia al-Hamawi (alias Mohannad al-Masri) die Ahrar ash-Sham. Die zentrale Führung der Ahrar ash-Sham besteht aus einem Shura-Rat sowie Büros für Militär, Religion, Finanzen, humanitäre Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die verschiedenen Videos veröffentlicht; Verlautbarungen sowie Bekenner- und Propagandavideos werden sowohl über soziale Netzwerke als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Als weitere Führungsebene fungieren die Anführer in den einzelnen syrischen Provinzen. Die Kampfeinheiten sind überwiegend mit erbeuteten ehemaligen Beständen der syrischen Armee bewaffnet. Die Organisation verfügt über Befehlsstrukturen: Die Anweisungen und Planungen der höheren Ebene werden durch die nachgeordneten Abteilungen umgesetzt.

(2) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hat seit 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des IS al-Baghdadi zum "Kalifen", dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sehen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Organisation immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, die Verantwortung übernommen.

Im Irak gelang es dem IS im Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, die bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war. Seit Januar 2015 wurde die Vereinigung schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rückeroberung von Mossul, die Anfang Juni 2017 abgeschlossen war. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt.

bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten

(1) Der Beschuldigte erwarb ab Mitte März 2014 militärische Ausrüstungsgegenstände, insbesondere Nachtsichtgeräte, Minensuchgeräte, Kampfschwerter und Kampfmesser. Mitte Mai 2014 verbrachte er die von ihm erworbenen Ausrüstungsgegenstände und weitere militärische Ausstattung im Wert von ca. 80.000 € gemeinsam mit dem gesondert verfolgten K. nach Syrien. Dort übergab er das Material einem bislang nicht identifizierten Syrer mit dem Kampfnamen "Abu Ali", der - wie der Beschuldigte wusste - Mitglied der der Ahrar ash-Sham zugehörigen Kampfgruppe Kataib al-Iman al-Muqatila war.

(2) Während einer seiner mehrmaligen Reisen nach Syrien nahm der Beschuldigte von Mitte Mai 2014 bis Mitte August 2014 in einem Ausbildungslager der Kataib al-Iman al-Muqatila an einer militärischen Ausbildung teil. Er stand der Organisation in diesem Zeitraum als Rekrut zur Verfügung. Danach kehrte er am 20. August 2014 nach Deutschland zurück.

(3) Anfang September 2014 beschaffte sich der Beschuldigte gemeinsam mit den gesondert verfolgten B. und O. zwei Krankentransporter mit Hilfsgütern wie Babynahrung und Kleiderspenden sowie 3.000 € Geldspenden und überführte diese über Ungarn, Rumänien und Bulgarien nach Syrien, um sie der Kataib al-Iman al-Muqatila zukommen zu lassen. In Syrien übergab er die Krankentransporter ebenfalls an Abu Ali.

(4) Im Juli 2014 leitete der Beschuldigte auf Geheiß von B. Spendengelder in Höhe von 1.000 € an die Kataib al-Iman al-Muqatila weiter, indem er jeweils 500 € an Abu Ali und an eine Person mit dem Namen "Abu Mohammad" übergab. Die Gelder waren jeweils für die Organisation bestimmt.

(5) Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem von ihm unter dem Namen " XXX " betriebenen Facebook-Account, einem damit verbundenen Telegram-Kanal, einem Twitter-Account und der Internetdomain www. XXX .de sowie auf einem weiteren von ihm betriebenen Telegram-Kanal namens " XXX " radikal-islamische, den "Jihad" verherrlichende Propaganda des IS und stellte diese einem großen Adressatenkreis zur Verfügung. Durch die Veröffentlichung der von ihm bearbeiteten und kommentierten IS-Propagandavideos rief er die Abonnenten seiner Kanäle und Besucher seiner Homepage auf, sich entweder in das Gebiet des IS in Syrien und im Irak zu begeben und sich dort dem IS als Mitglied anzuschließen oder den IS von Deutschland aus zu unterstützen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

(a) und (b) Der Beschuldigte veröffentlichte am 20. April 2017 auf seinem Facebook-Profil " XXX " und am 26. Januar 2018 auf seiner Webseite www. XXX .de eine Hymne eines von einer Medienstelle des IS produzierten Videos. Dieses beinhaltete einen türkischsprachigen Nashid, in dem es unter anderem hieß: "Der islamische Staat wurde errichtet ... Machst Du Dich nicht auf den Weg? Aus den Ländern des Unglaubens ... Vollziehst Du nicht Deine Hijra? In die Gebiete des Kalifats ... Das Kalifat ist die Gnade Gottes ... Bleib nicht im Land des Unglaubens ... Wertschätzung, Jihad und das Paradies gibt es hier in den Gebieten des Kalifats".

(c) Am 8. Oktober 2018 veröffentlichte der Beschuldigte auf dem Telegram-Kanal " XXX " ein neun Sekunden dauerndes Video mit dem Dateinamen " XXX ". Darin wird zunächst auf einem Monitor in grünen Buchstaben der Name "Cyber Caliphate" eingeblendet. Nach Einblendung des Schriftzugs "Dawa Pictures" in roten Buchstaben fügt sich aus grünen Zeichenketten, die Programmiercodes darstellen, das Prophetensiegel des IS zusammen. Am Ende des Videos ist das Prophetensiegel des IS in weißer Farbe auf schwarzem Hintergrund zu sehen; dazu wird die Aufforderung "Radikalisiere (Hacke) dich zum Guten" eingeblendet.

(d) und (e) Am 9. September 2018 und am 21. September 2018 stellte der Beschuldigte auf der von ihm betriebenen Facebook-Seite " XXX " jeweils ein türkischsprachiges, knapp vier Minuten dauerndes Nashid mit dem Titel "Come o Mujahid" (übersetzt: "Los, mein Mujahid") ein und verlinkte das Video auf seinem Telegram-Kanal " XXX ". In dem Nashid wird dazu aufgerufen, nach Syrien auszureisen und sich dort dem IS anzuschließen. Es handelte sich - wie dem Beschuldigten bekannt war - um eine Veröffentlichung einer IS-Medienstelle aus dem Jahr 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf den Haftbefehl Bezug genommen.

b) Der dringende Tatverdacht folgt, soweit er die Vereinigungen Ahrar ash-Sham und IS betrifft, aus öffentlich zugänglichen Quellen und den Strukturerkenntnissen zu diesen Organisationen, insbesondere aus entsprechenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S. , die dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt sind. Danach ist davon auszugehen, dass es sich bei der Kataib al-Iman al-Muqatila ("Kämpfende Bataillone des Glaubens") um eine derjenigen - kleineren - Gruppierungen handelte, die sich im Januar 2013 mit der "Kataʼib Ahrar ash-Sham" zusammenschlossen und dadurch die Ahrar ash-Sham bildeten. Sie trat trotz ihrer Eingliederung in die Ahrar ash-Sham und ihrer Unterordnung unter die zentrale Befehlsgewalt innerhalb der Organisation als Kampfeinheit unter ihrem früheren Namen in Erscheinung.

Im Hinblick auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen gilt:

aa) In Bezug auf die Unterstützungshandlungen zugunsten der Ahrar ash-Sham ergibt sich der dringende Tatverdacht aus einer Gesamtschau von Erkenntnissen, die im Wesentlichen aufgrund von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gewonnen wurden. Danach führte der gesondert verfolgte und rechtskräftig verurteilte B. im jeweiligen Tatzeitraum eine Vielzahl überwachter Gespräche mit verschiedenen Personen, deren Gegenstand die dem Beschuldigten vorgeworfenen Unterstützungshandlungen waren. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Beschuldigte Mitte Mai 2014 gemeinsam mit K. militärische Ausrüstungsgegenstände im Gesamtwert von ca. 80.000 €, namentlich Nachtsichtgeräte, Minensuchgeräte und Kampfschwerter, nach Syrien verbrachte und sie dort einer Person mit dem Kampfnamen "Abu Ali" übergab, welcher der Kampfgruppe Kataib al-Iman al-Muqatila angehörte. Im Rahmen von Finanzermittlungen und darauf beruhender weiterer Ermittlungen wurde bekannt, dass der Beschuldigte zumindest einen Teil der Ausrüstungsgegenstände - unter anderem im Internet - selbst gekauft hatte und an seine Wohnanschrift in Kö. hatte liefern lassen. Der Transport der militärischen Ausrüstung nach Syrien wird überdies durch nachrichtendienstliche Erkenntnisse belegt. Aus den im Rahmen der Telekommunikation gewonnenen Erkenntnissen ergibt sich ferner, dass der Beschuldigte im Sommer 2014 in einem Ausbildungslager der Kataib al-Iman al-Muqatila an einer militärischen Ausbildung teilnahm, Anfang September 2014 zwei Krankenfahrzeuge nach Syrien überführte, um sie dort der Gruppierung zu überlassen, und im Juli 2014 Spendengelder an die Kampfgruppe weiterleitete. Insoweit wird der dringende Tatverdacht auch durch Videos und Fotos gestützt, auf denen der Beschuldigte zu sehen ist, wie er mit Kalaschnikow-Gewehren bzw. einem Bündel von Geldscheinen posierte, und die den Transport der Krankenfahrzeuge dokumentieren.

Im Hinblick auf die subjektive Tatseite lässt die Gesamtschau der objektiven Umstände den Schluss zu, dass der Beschuldigte um die Mitgliedschaft des Abu Ali in der - der Ahrar ash-Sham zugehörigen - Kataib al-Iman al-Muqatila wusste und die Organisation durch seine Handlungen unterstützen wollte bzw. insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte stand während seines Aufenthalts in Syrien in engem Kontakt mit Abu Ali, der der Kampfeinheit Kataib al-Iman al-Muqatila angehörte und als Kontaktperson für die in dem Ausbildungslager befindlichen "Brüder" fungierte. In Anbetracht dessen liegt es nahe, dass dem Beschuldigten die Bezüge der Kataib al-Iman al-Muqatila zur Ahrar ash-Sham bekannt waren und er es jedenfalls billigend in Kauf nahm, durch seine Zuwendungen an die Kataib al-Iman al-Muqatila zugleich die Zwecke und Tätigkeit der Ahrar ash-Sham zu fördern.

Bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen des Werbens um Mitglieder und Unterstützer des IS beruht der dringende Tatverdacht im Wesentlichen darauf, dass die betreffenden Internetplattformen, auf denen die Veröffentlichungen vorgenommen wurden, den Ermittlungsergebnissen zufolge dem Beschuldigten zuzurechnen sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände nimmt der Senat ebenfalls auf den Haftbefehl sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2019 Bezug.

bb) Die Annahme des dringenden Tatverdachts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass der gesondert verfolgte B. nicht glaubwürdig sei, so dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Unterstützung der Ahrar ash-Sham nicht "allein" auf dessen Äußerungen im Rahmen der abgehörten Gespräche gestützt werden könne; überdies sei vorsätzliches Handeln insoweit nicht nachweisbar. Im Hinblick auf den Tatvorwurf des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer des IS stellt der Beschwerdeführer in Abrede, das Propagandamaterial veröffentlicht zu haben. Zudem sei nicht erkennbar, dass dadurch "irgendjemand aufgerufen worden sein" solle, "sich ins IS-Gebiet zu begeben oder gar dort Mitglied zu werden"; schließlich sei auch insoweit Vorsatz zu verneinen.

Diese Einwände stehen der Annahme dringenden Tatverdachts nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Äußerungen des gesondert verfolgten B. im Rahmen seiner überwachten Gespräche mit anderen unzutreffend sein könnten, haben sich bislang nicht ergeben. Die Richtigkeit dieser Äußerungen wird nicht ohne Weiteres dadurch in Frage gestellt, dass Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit von B. im Allgemeinen bestehen mögen, zumal er die hier in Rede stehenden Angaben nicht in einer Vernehmungssituation machte, sondern im Rahmen zwangloser Gespräche, deren Überwachung ihm nicht bewusst war. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Unterstützungshandlungen zugunsten der Ahrar ash-Sham gründet zudem nicht "allein" auf den Äußerungen von B. , sondern auf einer Gesamtschau aller Indizien. Die objektiven Umstände tragen - wie bereits dargetan - die Annahme zumindest bedingten Vorsatzes. Hinsichtlich des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer des IS greift das pauschale Bestreiten der Täterschaft und des vorsätzlichen Handelns ebenfalls nicht durch. Insoweit bedarf es entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung überdies keines Nachweises eines Anwerbeerfolgs.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch insoweit auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2019 verwiesen.

c) Danach hat der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in vier Fällen eine Vereinigung im Ausland (Ahrar ash-Sham) unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ) oder Völkermord (§ 6 VStGB ) oder Kriegsverbrechen (§§ 8 , 9 , 10 , 11 oder 12 VStGB ) zu begehen, sowie in fünf Fällen für eine terroristische Vereinigung im Ausland (IS) um Mitglieder und Unterstützer geworben, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB . Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung verweist der Senat auf die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen im Haftbefehl.

Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt jedenfalls aus § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB , weil der Beschuldigte Deutscher ist und sich im Inland befindet; überdies hat er die ihm zur Last gelegten Taten zumindest teilweise im Inland begangen (zum Strafanwendungsrecht im Falle einer Straftat nach § 129b StGB s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der Ahrar al-Sham, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 25. Juli 2014 erteilt. Betreffend den IS hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB für die Strafverfolgung erforderliche Ermächtigung unter dem 13. Oktober 2015 in allgemeiner Form neu gefasst und erteilt.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ). Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.

Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Der Beschuldigte lebt zwar mit seiner Familie in Deutschland. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die daraus resultierenden sozialen Bindungen ihn von einer Flucht abhalten werden. Insoweit kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beschuldigte in einem Schreiben an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2015 zum Ausdruck brachte, "nach reiflicher Überlegung zum Entschluss gekommen" zu sein, Deutschland mit seiner Familie in Richtung Türkei verlassen zu wollen, weil er dort seine Religion "wieder besser praktizieren" könne. Die Ausreise sei ihm leider finanziell noch nicht möglich gewesen, er wolle aber klarstellen, dass er die "Verfassung und Werteordnung Europas und speziell Deutschlands niemals" akzeptieren werde.

Wenngleich diese Bekundung der Ausreisewilligkeit des Beschuldigten bereits mehr als vier Jahre zurückliegt, lässt sie - insbesondere in Anbetracht der besonderen Nachdrücklichkeit der Erklärung und der dem Beschuldigten nunmehr zur Last gelegten, in den Jahren 2017 und 2018 begangenen Taten - darauf schließen, dass der Beschuldigte nach wie vor gewillt ist, seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufzugeben. Im Zusammenhang mit dem aus der Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz liegt es deshalb nahe, dass der Beschuldigte Deutschland gegebenenfalls auch schon vor der Erlangung der ihm für eine Auswanderung wünschenswert erscheinenden finanziellen Mittel verlassen wird.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt es zu keiner abweichenden Beurteilung, dass der Beschuldigte die ihm bekannten bisherigen Ermittlungsmaßnahmen nicht zum Anlass für eine Flucht genommen hat. Denn die Annahme des dringenden Tatverdachts durch die Ermittlungsbehörden und der Erlass des Haftbefehls haben dem Beschuldigten nunmehr in besonderem Maße vor Augen geführt, dass ihm eine Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe droht.

Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO ).

3. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 25.07.2019