BGH, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen VIII ZB 35/19
DRsp Nr. 2019/15981
Erhebung von Gerichtskosten
Tenor
Die Gerichtskosten für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden nicht erhoben.
Gründe
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. zum Maßstab BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230 ; vom 27. Mai 2009 - VIII ZB 101/08, juris Rn. 3), da dem Verfahrensablauf entsprechend über diese nach Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie einer Belehrung zur weiteren Sachbehandlung nicht mehr zu entscheiden war.
Vorinstanz: AG Königstein, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 891/18
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 7/19
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