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BGH - Entscheidung vom 04.06.2019

3 StR 89/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 3 StR 89/19

DRsp Nr. 2019/11298

Ergänzung der Urteilsformel wegen eines offensichtlichen Verkündungsversehens

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte tateinheitlich auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstandes zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Wegen eines offensichtlichen Verkündungsversehens ist die Urteilsformel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte zusätzlich zu den in der Urteilsformel enthaltenen Delikten eines - tateinheitlich begangenen - Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 09.11.2018