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BGH - Entscheidung vom 13.03.2019

XII ZB 523/18

Normen:
FamFG § 7
FamFG § 13
FamFG § 274
FamFG § 303 Abs. 2
FamFG § 7
FamFG § 13
FamFG § 274
FamFG § 303 Abs. 2
FamFG § 7
FamFG § 13

Fundstellen:
FamRZ 2019, 915
FuR 2019, 406
NJW-RR 2019, 577

BGH, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 523/18

DRsp Nr. 2019/5860

Erforderlichkeit einer auch konkludent möglichen Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren

a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 ).b) In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung des Antragstellers, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 7 ; FamFG § 13 ;

Gründe

I.

Für den Betroffenen sind einer seiner Brüder (der Beteiligte zu 1) und ein Berufsbetreuer (der Beteiligte zu 2) zu Betreuern mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen bestellt. Anfang Februar 2018 erschien die mehr als 500 Kilometer vom Betroffenen entfernt wohnende Schwester des Betroffenen (Beteiligte zu 3) auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und erklärte zu Protokoll, sie wolle Akteneinsicht in die Betreuungsakte, würde gern als Betreuerin bestellt werden und hätte am liebsten ein Mitbestimmungsrecht in allen Bereichen.

Das Amtsgericht übermittelte dem Betroffenen und den beiden Betreuern eine Ablichtung des Protokolls, bat um Rückäußerung, ob der Akteneinsicht zugestimmt werde, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wunsch der Beteiligten zu 3, Betreuerin zu werden. Der Bruder äußerte sich ablehnend zu einem Betreuerwechsel. Nachdem beide Betreuer der Akteneinsicht zugestimmt hatten, wurde diese der Beteiligten zu 3 an ihrem Wohnsitzgericht gewährt. Im Anschluss daran nahm sie schriftlich Stellung und bat um einen Anhörungstermin. Das Amtsgericht teilte mit, dass ein solcher nicht in dem von ihr gewünschten Zeitraum stattfinden werde. Nachdem sich beide Betreuer nochmals schriftlich geäußert hatten, hat das Amtsgericht sowohl einen Betreuerwechsel als auch die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur Zusatz-Betreuerin abgelehnt und diesen Beschluss auch ihr zugestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht verworfen, weil sie im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden und daher nicht beschwerdeberechtigt sei.

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 ist zwar zulässig, insbesondere ist sie - obwohl kein Fall des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 8 mwN) - aufgrund der Zulassung durch das Landgericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Rechtsbeschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3 folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18 - juris Rn. 6 mwN).

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine im ersten Rechtszug erfolgte Beteiligung der Schwester des Betroffenen nach § 7 Abs. 3 FamFG und damit ihr Recht zur Beschwerde gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG verneint hat.

1. Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen unter anderem seinen Geschwistern zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt worden, steht ihm kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Die Hinzuziehung eines Beteiligten (§ 7 FamFG ) kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN).

Wie der Senat bereits entschieden hat, steht die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN). Andererseits genügt die bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung für eine Beteiligung im Sinne von §§ 7 , 274 , 303 Abs. 2 FamFG nicht. Denn eine Beteiligung setzt notwendigerweise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 11 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN).

Erforderlich ist mithin, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsaktes, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten im Sinne von § 271 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 19. Aufl. § 7 Rn. 8 und 29). Bejaht hat dies der Senat etwa für den Fall, dass ein Angehöriger des Betroffenen bei der erstinstanzlichen Anhörung nicht nur anwesend war, sondern vom Gericht in diese einbezogen wurde (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 6). Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB ) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9; vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 und vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 9 mwN; so im Übrigen entgegen der unzutreffenden Zitierung durch die Rechtsbeschwerde auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 27). Denn die Anregung als solche stellt keine Einflussnahme auf das erst in ihrer Folge eingeleitete Verfahren dar. Dies gilt unabhängig davon, dass der Gesetzgeber mit dem Beteiligungserfordernis altruistische Beschwerden Angehöriger vermeiden wollte, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 271 f.).

2. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht eine Beteiligung der Schwester des Betroffenen am erstinstanzlichen Verfahren verneint. Das Amtsgericht hat keine Verfahrenshandlung vorgenommen, in der eine konkludente Hinzuziehung der Beteiligten zu 3 erblickt werden kann.

Als solche scheiden nach Vorgesagtem sowohl die Anregung der Beteiligten zu 3 als auch die daraufhin erfolgte Verfahrenseinleitung und die Zustellung des die Instanz abschließenden Beschlusses ohne weiteres aus. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung liegt in der Gewährung der Akteneinsicht ebenfalls keine Hinzuziehung. Diese beruhte auf dem entsprechenden Gesuch der Beteiligten zu 3 und hatte mithin nicht die Zweckbestimmung, dieser eine Stellungnahme zur Frage der Betreuerperson zu ermöglichen. Vielmehr ging es dem Amtsgericht allein um die Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Schwester des Betroffenen. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Amtsgericht nach § 13 Abs. 1 FamFG - der Regelung zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten - vorgegangen wäre, wonach das Akteneinsichtsrecht allein aus der Beteiligung folgt und eine Verweigerung nur möglich ist, wenn schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Vielmehr hat das Amtsgericht ersichtlich in den zu Protokoll erklärten Ausführungen der Beteiligten zu 3 die von § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG geforderte Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht gesehen. Dieses Gesuch hat es den beiden Betreuern und dem Betroffenen mit der Frage zugeleitet, ob der Akteneinsicht zugestimmt werde. Darin lag die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG der Akteneinsicht entgegenstanden.

Ebenso wenig, wie die Anregung zur Verfahrenseinleitung eine Beteiligtenstellung begründet, konnte das nach Akteneinsicht gefertigte Schreiben der Beteiligten zu 3 eine solche bewirken. Denn dabei handelte es sich unabhängig davon, dass das Amtsgericht sich in der angefochtenen Entscheidung auch auf dieses Schreiben bezogen hat, nicht um ein auf einen nach außen hervortretenden Beteiligungswillen des Gerichts zurückgehendes, sondern um ein eigeninitiativ vorgenommenes Tätigwerden. Schließlich lässt sich auch aus der Mitteilung des Amtsgerichts an die Beteiligte zu 3, dass in dem von ihr genannten Zeitraum kein Anhörungstermin stattfinden werde, nicht auf eine Beteiligung schließen. Denn damit war der Beteiligten zu 3 keine Einflussnahme auf das Verfahren eröffnet. Im Gegenteil hat das Amtsgericht entschieden, ohne der Schwester des Betroffenen die dann noch eingehenden Stellungnahmen der beiden Betreuer zuzuleiten.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Bochum, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 XVII 21/04
Vorinstanz: LG Bochum, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 224/18
Fundstellen
FamRZ 2019, 915
FuR 2019, 406
NJW-RR 2019, 577