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BGH - Entscheidung vom 06.06.2019

IX ZR 104/18

Normen:
BGB § 675
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 675
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 675

Fundstellen:
AnwBl 2019, 687
DB 2019, 1678
DStR 2019, 1999
DStRE 2020, 693
DZWIR 2019, 400
FamRZ 2019, 1407
FuR 2019, 713
MDR 2019, 1026
NJW 2019, 2390
VersR 2020, 363
WM 2020, 525
ZIP 2019, 1483
ZInsO 2019, 1548

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen IX ZR 104/18

DRsp Nr. 2019/9611

Entfallen des Zurechnungszusammenhangs zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und dem bei dem Mandanten eingetretenen Schaden aufgrund der Möglichkeit zur Beseitigung des Schaden in einem Rechtsmittelverfahren

Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und dem bei dem Mandanten eingetretenen Schaden entfällt nicht bereits durch die naheliegende Möglichkeit, den Schaden in einem Rechtsmittelverfahren beseitigen zu können.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2018 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Oktober 2016 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 675 ;

Tatbestand

Der Kläger beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2001 vor dem Amtsgericht wurde das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt und die Ehe des Klägers geschieden. Den Beteiligten wurden Fragebögen zum Versorgungsausgleich übergeben, die nachfolgend ausgefüllt bei Gericht eingereicht wurden. Während der Kläger ausschließlich Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatte, ergab sich aus dem Fragebogen der Ehefrau, dass diese neben einem Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung über Versorgungsanwartschaften als Beamtin verfügte. Auskünfte zu den Versorgungsanwartschaften holte das Amtsgericht nicht ein. Die Anwartschaften des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung überstiegen diejenigen seiner Ehefrau. Der Beklagte unterließ es, das Amtsgericht auf die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau hinzuweisen.

Am 11. Dezember 2001 erließ das Amtsgericht einen Beschluss zum Versorgungsausgleich ohne Berücksichtigung der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, nach dem in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 124,53 DM vom Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen wurden. Der Beschluss ist seit dem 18. Januar 2002 rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002 stellte der Beklagte für den Kläger einen Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich nach § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ( VAHRG ), der in der Folgezeit nicht beschieden wurde. Laut Versorgungsauskunft bestand für die Ehezeit eine monatliche ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaft der Ehefrau in Höhe von 613,51 DM. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 am 1. September 2009 und nach Ablauf der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich ( VersAusglG ) am 31. August 2010 wies das Amtsgericht den Antrag mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Zum 1. April 2016 wurde der Kläger aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Schwerbehinderung vorzeitig verrentet und erhielt - unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs - eine Rente in Höhe von 954,43 €. Wären in dem Versorgungsausgleich auch die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau aus ihrer Tätigkeit als Beamtin berücksichtigt worden, beliefe sich die Rente auf monatlich 1.111,45 €. Der Kläger hält es für pflichtwidrig, dass der Beklagte gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2001 kein Rechtsmittel eingelegt habe.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Da das Mandatsverhältnis spätestens im Januar 2004 geendet habe, seien die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nach § 51b BRAO aF jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt.

Das Landgericht hat die auf eine monatliche Zahlung von 157,02 € bis zum Ableben des Klägers sowie vorgerichtliche Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.

I.

Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Interesse - ausgeführt, dem Beklagten seien zwei Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Der Beklagte habe gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2001 keine Beschwerde eingelegt, obwohl zulasten des Klägers ein Anrecht von dessen Ehefrau keine Berücksichtigung gefunden habe. Dem Beklagten habe auffallen müssen, dass das Amtsgericht die erforderliche Auskunft bei der Oberfinanzdirektion nicht eingeholt habe. Als weitere Pflichtverletzung sei dem Beklagten vorzuhalten, nicht auf einen Abschluss des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG vor Inkrafttreten des neuen Rechts hingewirkt zu haben. Das Mandat habe jedenfalls bis zum Abschluss des Abänderungsverfahrens durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 fortbestanden. Der Beklagte habe alles ihm zu Gebote Stehende unternehmen müssen, um auf einen rechtzeitigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hinzuwirken. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Dadurch, dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht keine Berücksichtigung gefunden habe, sei dem Kläger ein Schaden entstanden. Jedenfalls die zweite Pflichtverletzung des Beklagten sei ursächlich für den bei dem Kläger eingetretenen Schaden. Auf die erste Pflichtverletzung allein könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, denn bei ordnungsgemäßem Ablauf des Abänderungsverfahrens wäre das vergessene Anrecht noch berücksichtigt worden, so dass der Kläger keinen Rechtsverlust erlitten hätte. Auf ein Mitverschulden des Klägers könne sich der Beklagte nicht berufen. Auch ein Mitverschulden oder überwiegendes Verschulden des Amtsgerichts stehe der Haftung des Beklagten nicht entgegen. Bei wertender Betrachtung könne nicht festgestellt werden, dass der Schadensbeitrag des Beklagten so gering sei, dass er hinter dem Schadensbeitrag des Amtsgerichts zurückträte. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht verjährt. Er beruhe auf dem Untätigbleiben des Beklagten im Abänderungsverfahren. Nachdem das neue Verjährungsrecht Anwendung finde, laufe die Verjährungsfrist frühestens am 31. Dezember 2016 ab, sei aber durch die Klageerhebung im Jahr 2015 gehemmt worden.

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Verjährung des Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 , § 675 Abs. 1 BGB wegen der schuldhaften Verletzung einer diesem aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflicht verneint.

1. Die Verjährung des Anspruchs des Klägers richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 , Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214 ) mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278 ).

2. Nach § 51b Satz 1 BRAO aF verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Beklagten zumindest zwei Pflichtverletzungen gegenüber dem Kläger vorzuwerfen sind. So hat der Beklagte seinen Mandanten nicht empfohlen, gegen den Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 Rechtsmittel einzulegen, obwohl ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte auffallen müssen, dass keine Auskünfte zu Versorgungsanwartschaften der Ehefrau eingeholt worden waren. Ferner hat der Beklagte in dem Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG dem Amtsgericht gegenüber pflichtwidrig nicht auf einen Abschluss des Verfahrens rechtzeitig vor Inkrafttreten des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich am 1. September 2010 hingewirkt.

b) Die Würdigung des Berufungsgerichts, ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien habe jedenfalls bis zu dem Abschluss des Abänderungsverfahrens am 12. Dezember 2013 bestanden, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das ursprüngliche Mandat fortbestand oder aber der Beklagte nach Beratung mit dem Kläger aufgrund eines neu erteilten Mandats tätig wurde.

c) Zutreffend - und von der Revision insoweit nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Kläger ein Schaden dadurch entstanden ist, dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der Beamtenversorgung bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich keine Berücksichtigung gefunden hat. Dem Kläger ist deshalb eine monatliche Rente in Höhe von 954,43 € anstatt in Höhe von 1.111,45 € bewilligt worden. Seine monatliche Rente ist bis zu seinem Ableben dadurch um 157,02 € gemindert.

d) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung des Beklagten und dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden scheide deshalb aus, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bei ordnungsgemäßem Ablauf das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung des Anrechts der Ehefrau des Klägers geführt hätte. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die nachfolgende Pflichtverletzung des Beklagten in dem Abänderungsverfahren habe eine neue - rechtzeitig gehemmte - Verjährung ausgelöst.

aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der dem Kläger entstandene Schaden nicht erst der zweiten Pflichtverletzung des Beklagten zuzurechnen, sondern bereits infolge dessen erster Pflichtverletzung eingetreten. Die Annahme des Berufungsgerichts, der zu erwartende erfolgreiche Abschluss des Abänderungsverfahrens lasse den Schaden nachträglich wieder entfallen und schließe den Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung und dem Schaden aus, trifft nicht zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte auch nicht dahinstehen, ob ein Schaden bereits mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Versorgungsausgleich eingetreten ist.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10 mwN; vgl. zur Steuerberaterhaftung: Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14 mwN). In der Regel verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten bereits mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung infolge anwaltlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren. Seine frühere Auffassung, dass ein Schaden infolge eines Anwaltsfehlers im Prozess regelmäßig noch nicht eingetreten sei, solange nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten geändert werde, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959 , 960 mwN).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Schaden des Klägers mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2001 eingetreten, mit dem der Versorgungsausgleich geregelt worden ist, ohne dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der Beamtenversorgung Berücksichtigung gefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt verschlechterte sich die Vermögenslage des Klägers infolge der Pflichtverletzung des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, WM 2000, 969 , 970).

bb) Da der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen ist, läuft eine einheitliche Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein (Teil-) Schaden entstanden ist. Haben sich dagegen mehrere selbständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt regelmäßig mit der Entstehung des durch die jeweiligen Handlungen verursachten Schadens und des damit ausgelösten Ersatzanspruchs dessen Verjährung. Dieser Fall liegt nicht vor, wenn ein bereits eingetretener Schaden pflichtwidrig nicht beseitigt und dadurch vertieft wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 15 mwN; vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786 , 788 mwN).

cc) Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass dem Beklagten im Abänderungsverfahren eine weitere eigenständige Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, weil er nicht auf einen rechtzeitigen Abschluss des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG vor Eintritt der Rechtsänderung am 1. September 2010 hingewirkt hat. Dadurch ist aber der Schaden, den der Kläger bereits infolge der ersten Pflichtverletzung des Beklagten im Versorgungsausgleichsverfahren erlitten hatte, nur verfestigt, nicht aber neu begründet worden. Die zweite Pflichtverletzung im Abänderungsverfahren hat die schadensursächliche Pflichtverletzung im Versorgungsausgleichsverfahren nicht gleichsam aufgehoben mit der Folge, dass die seit dem Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 laufende und zwischenzeitlich verstrichene Verjährungsfrist durch eine neue Verjährungsfrist ersetzt wurde. Das im Abänderungsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrecht gehört zu dem Schaden des Klägers, den der Beklagte dadurch verursacht hat, dass er dem Kläger nicht empfohlen hat, gegen den Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 Rechtsmittel einzulegen. Die (weitere) Vermögensverschlechterung infolge der Untätigkeit des Beklagten in dem Abänderungsverfahren war bei der gebotenen wertenden Betrachtung als ein adäquater Folgenachteil der Pflichtverletzung in dem Versorgungsausgleichsverfahren aufzufassen. Denn es lag nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass dem Fehlverhalten des Beklagten in dem Versorgungsausgleichsverfahren ein weiteres in dem Abänderungsverfahren folgte. Vielmehr legte der Umstand, dass der Beklagte bereits bis zu dem Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht auf eine Berücksichtigung des Anrechts der Ehefrau des Klägers gedrungen hatte, eine entsprechende Gefahr auch für das Abänderungsverfahren nahe.

3. Die Folgen des Eintritts der Verjährung können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Sekundäranspruchs abgewendet werden. Dieser entstand mit Vollendung der Primärverjährung, also am 11. Dezember 2004 und war deshalb am 11. Dezember 2007 verjährt. Die Klage ist erst im September 2015 beim Landgericht eingereicht worden und konnte deshalb die Verjährung nicht hemmen.

III.

Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Die Klage ist wegen Ablaufs der Verjährungsfrist auf die von dem Beklagten erhobene Einrede abzuweisen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 6. Juni 2019

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 187/15
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1/16
Fundstellen
AnwBl 2019, 687
DB 2019, 1678
DStR 2019, 1999
DStRE 2020, 693
DZWIR 2019, 400
FamRZ 2019, 1407
FuR 2019, 713
MDR 2019, 1026
NJW 2019, 2390
VersR 2020, 363
WM 2020, 525
ZIP 2019, 1483
ZInsO 2019, 1548