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BGH - Entscheidung vom 18.06.2019

VI ZR 80/18

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1 Ah
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
KUG § 22
KUG § 23
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1 (Ah)
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
KUG § 22
KUG § 23
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
StGB § 190 S. 1
KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1

Fundstellen:
BGHZ 222, 196
GRUR 2019, 1084
MDR 2019, 1382
NJW 2020, 45
VersR 2019, 1225
ZUM 2019, 855

BGH, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen VI ZR 80/18

DRsp Nr. 2019/11237

Entfallen der Wiederholungsgefahr und damit eines Anspruchs eines Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wortberichterstattung und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren bei rechtskräftiger Verurteilung des Betroffenen wegen der Straftat (hier: Vergewaltigung); Ansehen des Wahrheitsbeweises für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht im Unterlassungsklageverfahren

a) Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit ein Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wortund Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren können entfallen, wenn der Betroffene wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt ist, die Unschuldsvermutung also nicht mehr gilt.b) Ist im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht anzusehen (§ 190 Satz 1 StGB ), gelten für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.c) Auch für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Bildberichterstattung für die Zeit bis zur Rechtskraft des Strafurteils ist die Unschuldsvermutung in die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung einzustellen.

Tenor

I.

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten zu 2 die Äußerungen

-

der Kläger habe eine Studentin im Außenbereich des Lokals Cavos auf eine abgelegene Treppe gedrückt und ihr Obszönitäten ins Ohr geflüstert, unter anderem "Du bist die geilste Sau", und/oder

-

in diesem Zusammenhang habe sich die Studentin gegen den Kläger gewehrt, so dass ihr Dirndl zerrissen sei, und/oder

-

sie habe ihn angefleht, endlich aufzuhören, dies habe den Kläger kalt gelassen, er habe ihr den Slip ausgezogen und seine Hose geöffnet, und/oder

-

der Kläger habe behauptet, er habe die Studentin bzw. Mitarbeiterin "gebusselt"

und/oder die Wiedergabe des Bildnisses des Klägers in diesem Kontext untersagt worden sind.

Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen die diesbezügliche Klageabweisung im Teilurteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Oktober 2017 zurückgewiesen.

II.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2018 auch insoweit aufgehoben und wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Oktober 2017 insoweit abgeändert, als die Beklagten zur Auskunft (Ziffern 3. und 4. des Teilurteils des Landgerichts) verurteilt worden sind. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

III.

Im Übrigen werden die Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage darauf gerichtet war, den Beklagten zu 1 und 2 die Äußerungen

-

es sei gegen den Kläger Strafanzeige erstattet worden, und/oder

-

er sei Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, und/oder

-

der Kläger habe eine Studentin bzw. Mitarbeiterin vergewaltigt

und/oder die Wiedergabe des Bildnisses des Klägers in diesem Kontext zu untersagen.

IV.

Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszugs - bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; StGB § 190 S. 1; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattungen Unterlassung, Auskunft sowie Ersatz des materiellen Schadens und Zahlung einer Geldentschädigung.

Der Kläger, ein Steuerberater, war von 2008 bis Oktober 2014 Partner der Kanzlei L. und dort für Personalangelegenheiten zuständig. Er besuchte mit Partnern und Mitarbeitern der Kanzlei, darunter der studentischen Mitarbeiterin R., am 26. September 2014 das Oktoberfest in München, anschließend ein Restaurant. In den frühen Morgenstunden des 27. September 2014 hielten sich der Kläger und Frau R. allein im Außenbereich des Restaurants auf. Dabei soll der Kläger Frau R. vergewaltigt haben. Noch am selben Morgen versetzte Rechtsanwalt S., seinerzeit ebenfalls Partner der Kanzlei L., dem Kläger drei Faustschläge ins Gesicht.

Der Kläger schied im Oktober 2014 aus der Kanzlei aus, Rechtsanwalt S. zum Ende des Jahres 2014. Mit einem 14seitigen Schreiben vom 6. Februar 2015 erstattete S. gegen den Kläger Strafanzeige wegen Vergewaltigung/sexueller Nötigung der Frau R. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein und erhob im Januar 2016 wegen des Vorfalls vom 27. September 2014 Anklage.

Der Kläger wendet sich gegen zwei Wort- und Bildberichterstattungen, die am 22. und 23. Februar 2015, also kurz nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, veröffentlicht wurden:

Am 22. Februar 2015 veröffentlichte die Beklagte zu 2 in der BILD am SONNTAG (BamS) einen Artikel unter der Überschrift "Staatsanwalt ermittelt gegen Star-Anwalt". In diesem Artikel wird ein passbildartiges Porträtfoto des Klägers gezeigt, auf dem die Augen mit einem schwarzen Balken verdeckt sind; die Bildzuschrift lautet: "Der Beschuldigte T[…(Vorname des Klägers)] E. (43)". Zur Person des Klägers wird in dem Artikel zudem berichtet, dass er Partner der Kanzlei L. war, dass er verheiratet ist und drei Kinder hat. Zur Sache heißt es:

"Der Top-Jurist musste gehen, weil er auf einer Oktoberfest-Party eine Mitarbeiterin vergewaltigt haben soll. Seit vergangener Woche ermittelt die Staatsanwaltschaft München ‚wegen Vergewaltigung/sexueller Nötigung'… Doch zur Staatsanwaltschaft gelangt der Fall erst Anfang Februar - durch eine 14-seitige Strafanzeige von […] S[…] ... Es beginnt an einem lauen Abend Ende September. T[…] E. spendiert Champagner. Mit einer jungen Kollegin, die als studentische Hilfskraft bei L[…] arbeitet, geht er in den Außenbereich des Lokals. Dort habe er sie dann laut Strafanzeige auf eine abgelegene Treppe gedrückt. Die Jura-Studentin soll sich gewehrt haben, ihr Dirndl sei dabei zerrissen. E. soll ihr Obszönitäten ins Ohr geflüstert haben, unter anderem 'Du bist die geilste Sau'. Laut Anzeige habe sie ihn angefleht, endlich aufzuhören, an seine Frau und die drei Kinder zu denken. Doch das habe ihn kaltgelassen. Stattdessen soll er ihr den Slip ausgezogen und seine Hose geöffnet haben. T[…] E. habe eine Studentin aus seinem ehemaligen Team bei L[…] vergewaltigt, so der Vorwurf von […] S[…]. Die Mitarbeiterin habe sich ihm kurz nach den Geschehnissen offenbart, ebenso weiteren Kollegen. Dabei habe sie geweint und am ganzen Körper gezittert … Bei L[…] wurde der heikle Fall zur Chefsache … In der internen Befragung soll E. behauptet haben, die Mitarbeiterin habe ihn angemacht, er habe sie lediglich 'gebusselt'."

Am 23. Februar 2015 veröffentlichte die Beklagte zu 1 unter www.bild.de ebenfalls einen Artikel unter der Überschrift "Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Star-Anwalt", welcher mit dem gleichen Foto des Klägers versehen ist. Unter der Kopfzeile, dass "er […] eine Jura-Studentin vergewaltigt haben" soll, folgt eine kurze wertende Beschreibung der Kanzlei L. und ihrer Partner. Schließlich wird angekündigt, dass man "mit BILDplus", wohin ein Link weiterleitet, lesen könne, "wie Top-Jurist T[…] E. (43) eine Mitarbeiterin … vergewaltigt haben soll, warum ihn ein Ex-Kollege anzeigte und was die Kanzlei zu den Vorwürfen sagte".

Der Kläger erwirkte im Februar 2015 im Wege von einstweiligen Verfügungen gegen beide Beklagte die Untersagung der Berichterstattungen.

Das Landgericht hat durch Teilurteil über die Unterlassungs- und die Auskunftsklage entschieden. Es hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben und die Beklagten im Hinblick auf mögliche Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche zur Auskunft über den Umfang ihrer Veröffentlichungen (unter anderem Anzahl der Abrufe des Internetartikels vom 23. Februar 2015, Verbreitungsgebiet und Höhe der Auflage der BamS vom 22. Februar 2015) verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Unterlassungsklage mit Urteil vom 9. Januar 2018 vollumfänglich stattgegeben. Es hat den Beklagten unter Bezugnahme auf die streitgegenständlichen Artikel vom 22. bzw. 23. Februar 2015 untersagt, die Äußerungen wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. wiedergeben, veröffentlichen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,

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es sei gegen den Kläger Strafanzeige erstattet worden, und/oder

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er sei Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und/oder

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er habe eine Studentin bzw. Mitarbeiterin vergewaltigt

und/oder in diesem Kontext das Bildnis des Klägers wiederzugeben. Der Beklagten zu 2 hat es darüber hinaus unter Bezugnahme auf den Artikel vom 22. Februar 2015 die Verbreitung der Äußerungen untersagt,

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der Kläger habe eine Studentin im Außenbereich des Lokals Cavos auf eine abgelegene Treppe gedrückt und ihr Obszönitäten ins Ohr geflüstert, unter anderem "Du bist die geilste Sau", und/oder

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in diesem Zusammenhang habe sich die Studentin gegen den Kläger gewehrt, so dass ihr Dirndl zerrissen sei, und/oder

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sie habe ihn angefleht, endlich aufzuhören, dies habe den Kläger kalt gelassen, er habe ihr den Slip ausgezogen und seine Hose geöffnet, und/ oder

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der Kläger habe behauptet, er habe die Studentin bzw. Mitarbeiterin "gebusselt".

Die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Am 9. Februar 2018 ist der Kläger wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Anfang des Jahres 2019 ist das Urteil rechtskräftig geworden. Im Hinblick darauf hat der Kläger in der Revisionsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig insoweit für erledigt erklärt, als es um die Unterlassung der Äußerungen, es sei gegen den Kläger Strafanzeige erstattet worden, der Kläger sei Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, er habe eine Studentin bzw. Mitarbeiterin vergewaltigt, und/oder um die Wiedergabe des Bildnisses des Klägers in diesem Kontext geht. Die Beklagten verfolgen mit den vom Senat zugelassenen Revisionen das Ziel der Abweisung der Klage, soweit durch das Teilurteil über sie entschieden worden ist, weiter.

Entscheidungsgründe

A.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zum Verbot der Wortberichterstattungen damit begründet, es handle sich um identifizierende Verdachtsberichterstattungen, die den Kläger in seiner Ehre beträfen und unzulässig seien. Bei schweren Gewaltverbrechen sei zwar in der Regel ein Interesse an näherer Information über Tat und Täter anzuerkennen. Bei einer Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren sei aber die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, was mindestens eine ausgewogene Berichterstattung gebiete. Zu berücksichtigen sei zudem eine mögliche Prangerwirkung. Bei dem hier streitgegenständlichen Verdacht der Vergewaltigung handle es sich zwar um eine Angelegenheit von erheblichem öffentlichen Interesse, zumal die vorgeworfene Tat von einem Vorgesetzten zu Lasten einer Mitarbeiterin begangen worden sein solle. Allerdings sei der Kläger weder ein "Prominenter" noch ein Organ der Rechtspflege. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger eine Stigmatisierung erfahre, die auch ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermöge. Es sei nicht erkennbar, dass den Beklagten ein ausreichender Mindestbestand an Tatsachen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt gewesen sei. Die Beklagten hätten im Rahmen einer ausgewogenen Berichterstattung kenntlich machen müssen, dass die Strafanzeige des Rechtsanwalts S., der seinerseits wegen der Faustschläge habe strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen, kritisch zu betrachten sei, und dass es noch keine weitergehenden Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft gebe. Die streitgegenständlichen zusätzlichen Äußerungen in dem Artikel vom 22. Februar 2015 enthielten zudem Einzelheiten des angeblichen Tathergangs, an deren Bedeutung für die Information der Öffentlichkeit Zweifel angebracht seien.

Zu den Bildberichterstattungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Kläger rechtswidrig in seinem Recht am eigenen Bild verletzt sei. Es lägen keine Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die den Kläger identifizierenden Bildberichterstattungen über den Verdacht einer Straftat einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre darstellten, weil seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert werde. Die Berichterstattungen über den bloßen Verdacht seien bereits als Wortberichterstattungen unzulässig. Gerade die Erinnerung an das Gesicht des Beschuldigten durch das Bild berge die Gefahr, dass der Kläger auch bei späterem Freispruch eine nachhaltige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts erleide und er sich dann von der besonderen Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns nur schwer werde befreien können. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger abgesehen von Veröffentlichungen in Wirtschaftsblättern bislang nicht in die Öffentlichkeit getreten sei.

Die aufgrund der begangenen Rechtsverletzungen vermutete Wiederholungsgefahr sei von den Beklagten nicht widerlegt worden. Dabei sei unerheblich, ob die inzwischen erfolgte Anklageerhebung und die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger als Beweistatsachen für die in den Artikeln berichtete Tat ausreichten, um jetzt eine identifizierende Berichterstattung darüber zu rechtfertigen. Das gerichtliche Verbot betreffe die Äußerungen und Bildnisse nämlich nur in ihrem Kontext, der auch die Mitteilung der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannten Beweistatsachen und die sich daraus ergebende niedrige Verdachtsstufe umfasse. In diesem Kontext blieben die Äußerungen auch dann unzulässig, wenn sie in einem anderen Zusammenhang rechtmäßig wären.

Den Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, dass dem Kläger jedenfalls Geldentschädigungsansprüche wegen der Rechtsverletzungen durch die Berichterstattungen zustehen könnten, weil deren Folgen, insbesondere die Prangerwirkung, für den Kläger überaus gravierend seien.

B.

Der in der Revisionsverhandlung gestellte Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, soweit es um die Unterlassung der Äußerungen

-

es sei gegen den Kläger Strafanzeige erstattet worden, und/oder

-

der Kläger sei Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und/oder

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er habe eine Studentin bzw. Mitarbeiterin vergewaltigt

(im Folgenden: Äußerungen 1 bis 3)

und/oder um die Unterlassung der Wiedergabe seines Bildnisses in diesem Kontext geht, ist zulässig und begründet. Insoweit sind die Revisionen der Beklagten unbegründet.

I.

Die einseitige (Teil-)Erledigungserklärung des Klägers bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird. Eine solche einseitige (Teil-)Erledigungserklärung ist im Revisionsverfahren jedenfalls dann zulässig, wenn das Ereignis, das die Hauptsache (teilweise) erledigt haben soll, unstreitig ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 57; BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; jeweils mwN). Der Kläger, der Revisionsbeklagter ist, kann eine einseitige Erledigungserklärung ohne Einlegung einer Anschlussrevision abgeben (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30). Auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 58; BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; jeweils mwN).

II.

Die Erledigungserklärung des Klägers ist nach diesen Grundsätzen zulässig. Das erledigende Ereignis, auf das sich der Kläger bei seiner teilweisen Erledigungserklärung bezogen hat - seine rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren -, ist außer Streit. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist auch begründet. Seine Unterlassungsklage betreffend die von der Teilerledigungserklärung erfassten Wort- und Bildberichterstattungen ist spätestens seit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils unbegründet, da die bis dahin zugunsten des Klägers streitende Unschuldsvermutung entfallen ist (1. für die Wort-, 2. für die Bildberichterstattung). Zuvor - jedenfalls noch bei Eintritt der Rechtshängigkeit - war die Unterlassungsklage gemessen an den Grundsätzen, die im Hinblick auf die Unschuldsvermutung für die strafverfahrensbegleitende Berichterstattung gelten, zulässig und begründet (3. für die Wort-, 4. für die Bildberichterstattung).

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch mehr aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG , die Verbreitung der Äußerungen 1 bis 3 zu unterlassen. Es fehlt spätestens seit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils an der entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil diese Äußerungen nunmehr rechtlich zulässig sind.

a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, greifen die angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Denn die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 9; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 15; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; jeweils mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 15 mwN).

b) Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG , Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG , Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 18 mwN).

aa) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 12; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12). Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfaltenoder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 12; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 29, 32 ; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 16; jeweils mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 17).

bb) Wird wahrheitsgemäß über die Begehung einer Straftat durch einen identifizierbaren Täter berichtet, ist zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 18 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 17; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18; jeweils mwN). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 39; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 18; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19). Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 19; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, NJW 2006, 599 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt aber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 16; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 40; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 19; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 21).

c) Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG setzt neben der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts materiell-rechtlich eine Wiederholungsgefahr voraus. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung fällt indes weg, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist. Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (Senatsurteile vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 31 für die Wortberichterstattung; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594 , 595, juris Rn. 17 f. für die Bildberichterstattung).

d) Gemessen an diesen Grundsätzen besteht kein Unterlassungsanspruch mehr gegen die Verbreitung der Äußerungen 1 bis 3, weil diese inzwischen rechtlich zulässig sind und deshalb eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Die notwendige Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.

aa) Bei den Äußerungen 1 bis 3 handelt es sich, auch wenn mit ihnen nach Inhalt und Kontext der streitgegenständlichen Artikel nur der Verdacht einer Vergewaltigung durch den Kläger verbreitet worden ist, um wahre Tatsachenbehauptungen. Denn mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Klägers ist gemäß § 190 Satz 1 StGB zugunsten der Beklagten der Beweis der Wahrheit dafür, dass der Kläger die Vergewaltigung begangen hat, als erbracht anzusehen (Weyhe in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Abschn. 37 Rn. 90, 92). Da die Einordnung der Tatsachenbehauptung als wahr aufgrund der genannten Bestimmung zwingende Folge der rechtskräftigen Verurteilung ist (vgl. hierzu Eisele/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB , 30. Aufl., § 190 Rn. 1, 3; Valerius in BeckOK StGB , Stand 1. Februar 2019, § 190 Rn. 1; Regge/Pegel in MüKoStGB, 3. Aufl., § 190 Rn. 7) und deshalb kein Raum für eine tatrichterliche Würdigung bleibt, kann diese Einordnung durch den Senat vorgenommen werden.

bb) Mit der Rechtskraft des Strafurteils ist die zugunsten des Klägers sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung entfallen. Damit ist die Berichterstattung jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Revisionsverhandlung rechtlich zulässig. Die Schutzinteressen des Klägers überwiegen das Berichterstattungsinteresse der Beklagten nicht.

Der Kläger, dem als Partner in einer renommierten Sozietät Personalverantwortung und Vorbildfunktion zukamen, wurde mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergewaltigung einer studentischen Mitarbeiterin einer Straftat überführt, an der nicht nur wegen ihrer Schwere, sondern auch im Hinblick auf das berufliche Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Täter und Opfer ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zwar ist der Kläger in den Wortbeiträgen insbesondere durch die Namensnennung, wenn auch in abgekürzter Form, und die Angabe, Partner bei der Kanzlei L. gewesen zu sein, identifizierbar (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2004, 3619 , 3620 sub II 1 b) aa)). Auch kann unterstellt werden, dass den Kläger durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung trifft. Diese und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat er allerdings durch seine Straftat selbst hervorgerufen. Zwar wären die streitgegenständlichen Äußerungen, sollten sie künftig wiederholt werden, durch die rechtskräftige Verurteilung insofern "überholt", als das in den Artikeln erwähnte Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Dies wirkt sich im vorliegenden Verfahren allerdings nicht zugunsten des Klägers aus, sondern lässt die damit einhergehende Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geringer erscheinen. Denn die beiden Berichte bringen den Kläger lediglich mit einem laufenden Verfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung, hingegen nicht mit der tatsächlich zwischenzeitlich erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen dieser Straftat, die für sein Ansehen deutlich ungünstiger ist, in Verbindung. Sie lassen es für den nicht eingeweihten Leser daher noch als möglich erscheinen, dass sich der Verdacht in der Folgezeit als unbegründet erweist bzw. erwiesen hat, obwohl diese Möglichkeit tatsächlich nicht mehr besteht.

Die Verurteilung des Klägers und der Eintritt der Rechtskraft Anfang des Jahres 2019 liegen noch nicht so weit zurück, dass der identifizierenden Berichterstattung das Resozialisierungsinteresse des Klägers entgegenstünde (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25 mwN). Die Äußerungen über die Strafanzeige, das Ermittlungsverfahren und den Verdacht der Vergewaltigung sind nicht geeignet, den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 20). Eine dauerhafte und lang anhaltende soziale Ausgrenzung, die hier in der Abwägung das von dem Kläger selbst erweckte Informationsinteresse überwiegen müsste, ist nicht zu befürchten.

2. Der Kläger hat spätestens seit Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Strafurteils auch keinen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 , Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22 , 23 KUG , Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Wiedergabe seiner Bildnisse im Kontext mit den Äußerungen 1 bis 3. Es fehlt auch insoweit jedenfalls an der entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil die Verbreitung der Bildnisse nunmehr zulässig ist.

a) Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichungen beurteilt sich, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22 , 23 KUG . Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren - hier nicht vorliegenden - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Abs. 1 KUG ). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, NJW 2009, 757 Rn. 8 f.).

b) Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG , Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG , Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 11). Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (Senatsurteil vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16 sub II. 2. a, zVb; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 20).

Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 33; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, NJW 2009, 757 Rn. 10, 13 f.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 15 mwN). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19, 23 ). Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34; jeweils mwN).

Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Andererseits gehört eine Straftat zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Wie schon bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerungen 1 bis 3 ist auch bei der rechtlichen Prüfung der Bildberichterstattung in die Abwägung einzustellen, dass die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen und dass bei schweren Gewaltverbrechen in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information auch über die Person des Täters anzuerkennen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 i.V.m. Rn. 17). Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über den Täter, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder unmittelbar und prägnant über die Person des Täters informieren können (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 24 mwN). Auch hier kommt es maßgeblich auf die Bedeutung der Straftat für die Öffentlichkeit an, die sich aus der Schwere oder Art der Tat, den Besonderheiten des Tathergangs oder der Person oder Stellung des Täters ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; NJW 2009, 350 Rn. 11). Mag oftmals bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch das Recht auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer Abbildung des Straftäters überwiegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20), kann schon mit dem erstinstanzlichen Urteil - auch vor Eintritt der Rechtskraft - dem Informationsinteresse der Vorrang gebühren (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25). Jedenfalls bei einem rechtskräftig verurteilten Straftäter besteht nicht mehr die Gefahr, dass sein Gesicht zu Unrecht mit der Tat verbunden wird und er sich von diesem Eindruck auch nach einem Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr befreien kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14 f.). Auch im Rahmen der Bildberichterstattung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Rechtsfrieden bricht, sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern es auch dulden muss, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 i.V.m Rn. 18; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang, gewinnt das Resozialisierungsinteresse und das Recht des Täters, "alleine gelassen zu werden", mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 23 mwN).

c) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den angegriffenen Bildnissen spätestens seit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Vergewaltigung um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Sein Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit hat hinter dem von den Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzutreten.

aa) Zwar haben die Wortberichterstattungen, in deren Kontext die Zulässigkeit der Verbreitung der Bildnisse des Klägers zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, AfP 2010, 60 Rn. 7; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 37), noch nicht die rechtskräftige Verurteilung des Klägers, sondern ein laufendes Ermittlungsverfahren zum Gegenstand. Sie betreffen damit einen Verfahrensabschnitt, in dem zugunsten des Klägers noch die Unschuldsvermutung galt. Auch hier kann aber bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage, ob infolge der Veränderung tatsächlicher Umstände die Bildberichterstattung in Zukunft zulässig wäre, nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zwischenzeitlich strafrechtlich der Vergewaltigung überführt wurde.

bb) Der Kläger ist wegen einer Straftat verurteilt, die im Hinblick auf ihre Schwere, die damalige Stellung des Klägers mit Personalverantwortung in einer renommierten Kanzlei und den Umstand, dass er die Straftat gegenüber einer damaligen Mitarbeiterin beging, das Interesse der Öffentlichkeit besonders berührt. Durch die Begehung der Straftat hat er sich selbst zum Gegenstand des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gemacht. Im Rahmen der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger auf den Bildnissen trotz des Balkens über der Augenpartie zwar, wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, für sein soziales Umfeld erkennbar ist und seine Identifizierung in Zusammenschau mit den Angaben zu seiner Person im begleitenden Text weiter erleichtert wird. Allerdings erschwert es die teilweise Anonymisierung des Bildes, dass das Gesicht des Klägers von der breiten Öffentlichkeit mit der Tat verbunden wird. Die Verbreitung der Fotos ist auch im Übrigen nicht geeignet, den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 39). Auch hier lässt - ebenso wie bei den angegriffenen Wortberichterstattungen - der Umstand, dass das Bildnis des Klägers im Kontext mit den begleitenden Wortberichterstattungen lediglich mit einem laufenden Verfahren wegen Vergewaltigung und nicht mit der tatsächlich erfolgten Verurteilung in Verbindung gebracht wird, die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts geringer erscheinen. Da das Strafverfahrens gerade erst abgeschlossen worden ist, überwiegt das Resozialisierungsinteresse des Klägers noch nicht das von ihm selbst erweckte Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25). Darauf, ob es der Bebilderung der Artikel "bedurfte", kommt es nicht an.

d) Bei der gebotenen Würdigung der Veröffentlichungen in ihrer Gesamtheit werden durch die Verbreitung der kontextneutralen Fotos keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG ). Die passbildartigen Fotoaufnahmen enthalten keine über die mit der Identifizierung eines Straftäters durch eine Abbildung hinausgehende Beeinträchtigung (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 24); sie haben keinen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 30).

3. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit war die Unterlassungsklage hingegen zulässig und bezogen auf die angegriffenen Äußerungen 1 bis 3 noch begründet.

a) Bei den angegriffenen Äußerungen 1 bis 3 handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die als von Anfang an wahr anzusehen sind. Zwar ist der Wahrheitsbeweis gemäß § 190 Satz 1 StGB erst mit dem rechtskräftigen Strafurteil als erbracht anzusehen. Dies betrifft indes nur die Erkenntnis der seit ihrer Entstehung unveränderlichen Wahrheit einer Tatsache. Damit kommt die Bestimmung auch demjenigen zugute, der den Straftatvorwurf schon vor der strafrechtlichen Verurteilung und deren Rechtskraft kundgetan hat (vgl. Regge/Pegel in MüKoStGB, 3. Aufl., § 190 Rn. 12; Valerius in BeckOK StGB , Stand 1. Februar 2019, § 190 Rn. 3). Dementsprechend ist es für die Einordnung der Behauptung der Vergewaltigung als wahr vorliegend nicht erheblich, dass den Beklagten im Zeitpunkt der Veröffentlichung die Wahrheit noch nicht bekannt war und sie dementsprechend den Vergewaltigungsvorwurf lediglich als Verdacht äußerten (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 15). Da der Wahrheitsgehalt der beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht als ungeklärt anzusehen ist, beurteilt sich die rechtliche Zulässigkeit der hier angegriffenen Äußerungen auch für die Zeit vor Rechtskraft des Strafurteils rückblickend nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. zu diesen nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26 mwN). Insbesondere könnte der Kläger, selbst wenn dies zuträfe, sich nicht darauf berufen, dass die Beklagten ihren Recherchepflichten nicht genügt hätten und es im Zeitpunkt der Veröffentlichung an einem Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen würden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 24).

b) Dennoch ist der Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Äußerungen vor und nach Rechtskraft des Strafurteils nicht derselbe. Denn erst mit der Rechtskraft eines Strafurteils entfällt - mit Wirkung allein für die Zukunft - die Unschuldsvermutung. Bis dahin gilt auch derjenige, der die Tat begangen hat, als unschuldig. Dies ist bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit strafverfahrensbegleitender Berichterstattungen zugunsten des Beschuldigten in die Abwägung einzustellen.

aa) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung entfaltet als strafprozessuales Recht unmittelbare Wirkung nur gegenüber dem Staat (vgl. Gaede in MüKo StPO , 1. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 128). Eine unmittelbare Drittwirkung dahingehend, dass der Beschuldigte Anspruch darauf hätte, bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung von Dritten für unschuldig gehalten zu werden, besteht nicht. Geht es aber um eine strafverfahrensbegleitende identifizierende Presseberichterstattung, wird der Persönlichkeitsschutz eines Beschuldigten durch die Unschuldsvermutung mitbestimmt (vgl. Bornkamm, NStZ 1983, 102 , 104). So ist in der Rechtsprechung des Senats, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein noch laufendes Strafverfahren im Rahmen der Abwägung auch die für den Beschuldigten streitende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen ist (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 15; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 14; BVerfG, AfP 2006, 354 , 355; NJW 2009, 3357 Rn. 20; EGMR , NJW 2017, 3501 Rn. 51-55 - Bédat gg. Schweiz; NJW 2012, 1058 Rn. 202 - Axel Springer AG gg. Deutschland; vgl. ferner Ziff. 13 des Pressekodex). Sie gebietet eine entsprechende Zurückhaltung (BVerfGE 35, 202 , 232), mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 19). Sie schützt vor Äußerungen, die, bewusst oder nicht, die Chancen des Betroffenen auf ein faires Verfahren mindern oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rolle der Gerichte untergraben ( EGMR , NJW 2017, 3501 Rn. 51 - Bédat gg. Schweiz). Sie schützt ferner den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 15; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 14 mwN). Ein identifizierender Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist deshalb auch daraufhin zu überprüfen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 18). Dabei kann anders als bei Berichterstattungen nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung nicht als Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt werden, dass der Beschuldigte den Rechtsfrieden gebrochen und deswegen zu dulden habe, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde; denn eine solche Argumentation lässt sich in der Regel mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbaren (vgl. Bornkamm, NStZ 1983, 102 , 105). Oftmals kann im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen (BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; vgl. auch Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 19). Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 18 ff.; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 19 f.).

bb) In Fällen, in denen - wie vorliegend - im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht anzusehen ist, gelten damit für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.

c) Gemessen an diesen Grundsätzen hatte der Kläger bei Klageerhebung einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen 1 bis 3. Dabei ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen, ob mit der Begründung des Berufungsgerichts die Ausgewogenheit der Berichterstattungen verneint werden kann. Auch hatte ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts der Kläger auf Grund der E-Mail-Anfrage vom 19. Februar 2015 (Anlage B 14) Gelegenheit zur Stellungnahme zur Strafanzeige des Rechtsanwalts S. Allerdings handelte es sich bis zur erstinstanzlichen Verurteilung des Klägers, jedenfalls aber während des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens, nicht um einen Vorgang von solchem Gewicht, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Klägers bestand. Zwar berührt der Verdacht der Vergewaltigung einer Mitarbeiterin durch einen Partner einer renommierten Sozietät, wie unter 1. f) bb) dargelegt, wegen der Schwere der vorgeworfenen Tat und wegen des Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem mutmaßlichen Opfer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in erheblichem Maße. Ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit, schon während des Ermittlungsverfahrens nicht nur über die Position des Beschuldigten in der Kanzlei L. informiert zu werden, sondern auch über dessen Identität, bestand indes nicht. Der Kläger war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Das Informationsinteresse rührte auch nicht etwa aus seiner Stellung oder Funktion in der Öffentlichkeit oder aus etwaigen Auswirkungen seiner Tat auf die Öffentlichkeit oder auf deren Vertrauen in seine Integrität (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen etwa Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 18 - Veruntreuung von Fraktionsgeldern; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 24 - Chefjustiziar; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 19 f. - Gazprom; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199 , 208, juris Rn. 32). Demgegenüber war der Kläger, dessen Identität durch die abgekürzte Namensnennung in Verbindung mit der Angabe, Partner in der Kanzlei L. gewesen zu sein, für Kollegen, Mandanten und sein soziales Umfeld ohne Weiteres erkennbar war und im Übrigen ohne großen Aufwand ermittelt werden konnte, gerade wegen des Vorwurfs, ein Sexualverbrechen gegenüber einer Mitarbeiterin begangen zu haben, der Gefahr erheblicher sozialer Missachtung schon vor einer Verurteilung ausgesetzt (vgl. Bornkamm, NStZ 1983, 102 , 105). Seine durch die Unschuldsvermutung konkretisierten Interessen überwogen daher im Zeitpunkt der Veröffentlichung und auch noch bei Erhebung der Unterlassungsklage - zu diesem Zeitpunkt war noch nicht einmal Anklage erhoben - das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung.

d) Darauf, ob der Unterlassungsanspruch des Klägers erst mit der (rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung oder schon zu einem früheren Zeitpunkt entfallen ist, kommt es für die Feststellung der Erledigung nicht an. Denn jedenfalls war die Unterlassungsklage zunächst begründet und ist erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit unbegründet geworden. Die Erledigungserklärung ist in der Revisionsinstanz auch dann zulässig, wenn die materielle Erledigung schon vor Einlegung der Berufung eingetreten ist und die Erklärung darüber schon in der Berufungsinstanz hätte abgegeben werden können (BGH, Urteile vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359 , 368, juris Rn. 26; vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15, MDR 2016, 482 Rn. 31).

4. Der Kläger hatte bei Klageerhebung auch noch einen Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung.

a) Auch bei der strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung hat in der Abwägung der widerstreitenden Interessen - bereits bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt - die Unschuldsvermutung Berücksichtigung zu finden (vgl. BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; EGMR , NJW 2018, 2461 Rn. 40-42 - Axel Springer SE u. RTL Television GmbH gg. Deutschland; Medien und Recht 2000, 221 , 225 Rn. 56 - News Verlags GmbH & CoKG gg. Österreich). Auch insoweit ist eine entsprechende Zurückhaltung geboten und eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2009, 350 Rn.14). Auch hier wird oftmals bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung überwiegen (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20). Etwas anderes kann nicht ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, dass der Beschuldigte den Rechtsfrieden gebrochen habe. Selbst ein Geständnis würde lediglich dazu führen, dass die Unschuldsvermutung der Bildberichterstattung nur noch in eingeschränktem Maße entgegengehalten werden könnte (vgl. BVerfG, wistra 2012, 145 Rn. 8; NJW 2012, 2178 Rn. 21; EGMR , Urteil vom 21. September 2017 - 51405/12, NJW 2018, 2461 Rn. 51 - Axel Springer SE u. RTL Television GmbH gg. Deutschland). Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Beschuldigten eines Strafverfahrens scheidet aber nicht in jedem Fall aus. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies gilt etwa dann, wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2117 Rn. 23, zum gerichtlich verfügten Verbot von Bildaufnahmen in der Hauptverhandlung).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelte es sich vor der erstinstanzlichen strafrechtlichen Verurteilung, jedenfalls aber während des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens, bei den den Kläger zeigenden Bildnissen noch nicht um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Insbesondere bestand in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens trotz der Schwere der vorgeworfenen Tat noch kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, mittels eines nur in der Augenpartie verdeckten Porträtfotos über die Identität des Klägers einschließlich seines Aussehens informiert zu werden. Mit dieser über die begleitenden Textangaben hinausgehenden Identifizierung wurde der Kläger der Gefahr erheblicher sozialer Missachtung durch die Öffentlichkeit ausgesetzt, obwohl (auch noch bei Erhebung der Unterlassungsklage) noch nicht einmal Anklage erhoben war.

c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass schon vor den streitgegenständlichen Berichterstattungen Medien wie JUVE und der Blog "Roll on Friday" unter voller Namensnennung und mit unverpixelten Fotos des Klägers über die Gründe seines Ausscheidens aus der Kanzlei L. spekuliert und hierzu die Behauptung verbreitet hatten, der Kläger sei einer Studentin "zu nahe gekommen". Damit wurde, wie vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, nicht der Verdacht der Vergewaltigung verbreitet. Zudem ist der Adressatenkreis der von den Beklagten insoweit genannten branchenspezifischen, teils englischsprachigen Medien ein ganz anderer und deutlich geringerer als der Kreis der Rezipienten der verschiedenen Erscheinungsformen der BILD.

C.

Die Revision der Beklagten zu 2 ist begründet, soweit es um die Wort- und Bildberichterstattung im Übrigen geht. Der Kläger, der den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt hat, hat keinen Anspruch, die Verbreitung der übrigen angegriffenen Äußerungen in dem Artikel vom 22. Februar 2015 zu unterlassen und in diesem Kontext das Bildnis des Klägers zu verbreiten.

1. Der Wahrheitsgehalt der Äußerungen

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der Kläger habe eine Studentin im Außenbereich des Lokals Cavos auf eine abgelegene Treppe gedrückt und ihr Obszönitäten ins Ohr geflüstert, unter anderem "Du bist die geilste Sau", und/oder

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in diesem Zusammenhang habe sich die Studentin gegen den Kläger gewehrt, so dass ihr Dirndl zerrissen sei, und/oder

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sie habe ihn angefleht, endlich aufzuhören, dies habe den Kläger kalt gelassen, er habe ihr den Slip ausgezogen und seine Hose geöffnet,

(im Folgenden: Äußerungen 4 bis 6)

ist in diesem Rechtsstreit ungeklärt geblieben. Insbesondere ist der Inhalt des Strafurteils schon nicht in dieses Verfahren eingeführt worden. Es finden daher insoweit trotz der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Anwendung. Danach darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG , § 193 StGB ). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 22, 24; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26; jeweils mwN).

Da diese Äußerungen von der Erledigungserklärung des Klägers nicht erfasst sind und damit allein zu prüfen ist, ob sie künftig zu unterlassen sind, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt ist, der diesbezügliche Wahrheitsbeweis also erbracht ist.

a) Es fehlt bei Einbeziehung dieses Umstandes nicht (mehr) an dem für die Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Äußerungen 4 bis 6 finden sich in der in den Feststellungen des Berufungsgerichts in Bezug genommenen 14seitigen Strafanzeige des Rechtsanwalts S. Dieser war zwar nicht unmittelbarer Zeuge des Geschehens, jedoch Zeuge vom Hörensagen, der seiner sehr detaillierten Anzeige zufolge kurz nach der Tat mit dem Opfer sprach und eigene Wahrnehmungen von ihrem völlig aufgelösten Zustand machen konnte. Seine Strafanzeige hat sich hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung bewahrheitet. Damit besteht auch der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen für die in der Strafanzeige geschilderten Details zum Tathergang.

b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts wurde dem Kläger mit der E-Mail-Anfrage vom 19. Februar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Strafanzeige des Rechtsanwalts S. gegeben. Die Berichterstattung in dem angegriffenen Artikel gibt wieder, was laut Strafanzeige des Rechtsanwalts S. geschehen sein "soll"; sie hält sich durchgehend im Konjunktiv. Zugleich wird mitgeteilt, dass der Strafverteidiger des Klägers jede strafbare Handlung abstreite. Die Berichterstattung ist demnach jedenfalls insoweit ausgewogen; auf die Ausgewogenheit des Artikels hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs als solchen kommt es nach der rechtskräftigen Verurteilung nicht mehr an.

c) Schließlich handelt es sich jedenfalls seit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers bei der Beschreibung des Tathergangs um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information auch über den Hergang der Tat anzuerkennen (Senatsurteile vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 18; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 38; jeweils mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 18). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Denn die Beschreibung des mutmaßlichen Tatgeschehens verdeutlicht das Selbstverständnis des Klägers als Partner einer renommierten Sozietät und Vorgesetzten der Mitarbeiterin R., der in scheinbar lockerer Atmosphäre einer Feier jede Grenze sowohl verbal als auch durch das Aufdrängen körperlicher Nähe bis hin zur Vergewaltigung überschritt. Im Hinblick auf die Pressefreiheit verbietet sich eine Prüfung, ob es der Beschreibung der Details bedurfte. Demgegenüber wird die soziale Missbilligung, die der Kläger infolge der Verurteilung wegen Vergewaltigung erfährt, durch die Beschreibung des mutmaßlichen Tathergangs nicht wesentlich verschärft.

2. Auch die Äußerung

-

der Kläger habe behauptet, er habe die Mitarbeiterin gebusselt,

(im Folgenden: Äußerung 7)

ist rechtlich zulässig.

Es fehlt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat der Kläger zu seiner Verteidigung vorgebracht, es habe einvernehmlicher sexueller Kontakt zwischen ihm und der Mitarbeiterin R. stattgefunden. Die Behauptung, die Mitarbeiterin "gebusselt" zu haben, geht darüber nicht hinaus, sondern bleibt dahinter zurück. Sie fügt sich zudem in die in dem Artikel mitgeteilte Erklärung des Strafverteidigers ein, dass der Kläger jede strafbare Handlung abstreite. Weshalb vor diesem Hintergrund die Äußerung den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass das Geschehen ("busseln") seine Intimsphäre betreffe. Denn es handelt sich insoweit um eine Verteidigung gegen einen Vergewaltigungsvorwurf; die Begehung einer Sexualstraftat zählt aber nicht zur Intimsphäre des Täters (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 26).

D.

Die Revisionen sind schließlich auch begründet, soweit das Berufungsgericht die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Auskunft darüber bestätigt hat, in welchem Umfang die angegriffenen Wort- und Bildberichterstattungen erfolgt sind (Verbreitungsgebiet und Auflagenhöhe der BILD am SONNTAG vom 22. Februar 2015; Dauer der Zugänglichmachung und Anzahl der Abrufe des streitgegenständlichen Artikels vom 23. Februar 2015 unter www.bild.de). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft übersehen, dass die Erteilung der begehrten Auskunft zur Geltendmachung der Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche nicht erforderlich ist.

1. Unter besonderen Umständen kann ein Auskunftsanspruch gegeben sein, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und vom Verletzer unschwer erteilt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 29; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 15 Rn. 7).

2. Vorliegend ist die begehrte Auskunft für die Geltendmachung von Ansprüchen auf materiellen Schadensersatz und Geldentschädigung - unterstellt, solche bestünden - nicht erforderlich, weil sie hierfür nicht benötigt wird. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Revisionsverhandlung bestätigt, soweit es um die Geltendmachung von materiellem Schadensersatz geht. Aber auch für die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs auf Geldentschädigung wird die Auskunft nicht benötigt, weil der Kläger einen diesbezüglichen Klageantrag nicht beziffern muss, sondern die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung in das Ermessen des Tatrichters stellen kann, dem die Bemessung obliegt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 46). Das Ausmaß der Verbreitung einer rufschädigenden Veröffentlichung kann zwar - neben allen weiteren Umständen des Einzelfalls - sowohl für die Frage, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, als auch für die Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung eine Rolle spielen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38, 48 , 53 f., 71). Die Ermittlung exakter Veröffentlichungszahlen oder der Abrufe aus dem Internet ist indes für die Erhebung einer Klage auf Geldentschädigung nicht erforderlich (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 15 Rn. 8). Bei bekannten Printmedien wie vorliegend der BILD am SONNTAG und Internetportalen wie vorliegend www.bild.de kann grundsätzlich von einem vergleichsweise hohen Verbreitungsgrad ausgegangen werden. Darüberhinausgehende Informationen benötigt der Kläger für die Verfolgung eines etwaigen Anspruchs auf Geldentschädigung nicht.

3. Damit kann offenbleiben, ob mit der Begründung des Berufungsgerichts ein Geldentschädigungsanspruch als Hauptanspruch, dessen Bestehen ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch voraussetzen würde (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 55; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 15 Rn. 7), angenommen werden kann. Über die geltend gemachten Ersatz- und Entschädigungsansprüche wird erst im folgenden Verfahrensabschnitt durch Schlussurteil zu entscheiden sein. Bei der Entscheidung über den Geldentschädigungsanspruch wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass trotz des Umstandes, dass die identifizierende Berichterstattung zunächst unzulässig war, mit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Vergewaltigung ein Umstand eingetreten ist, der der Gewichtung des Eingriffs als schwerwiegend entgegenstehen dürfte (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38, wonach schon die Möglichkeit in den Blick zu nehmen ist, dass sich eine Tatsachenbehauptung als wahr erweisen könnte). Es erscheint durchaus denkbar, dass die Beeinträchtigung durch den Erlass der einstweiligen Verfügung und durch die erfolgte teilweise Feststellung der Erledigung mit den in diesem Urteil angeführten Gründen zur ursprünglichen Begründetheit der Klage hinlänglich aufgefangen werden kann.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 18. Juni 2019

Vorinstanz: LG München I, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8402/15
Vorinstanz: OLG München, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 778/17
Fundstellen
BGHZ 222, 196
GRUR 2019, 1084
MDR 2019, 1382
NJW 2020, 45
VersR 2019, 1225
ZUM 2019, 855