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BGH - Entscheidung vom 06.03.2019

3 StR 594/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 208

BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 3 StR 594/18

DRsp Nr. 2019/5795

Entfallen der Anordnung des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel; Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. August 2018, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie der versuchten bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Das Landgericht hat überdies angeordnet, dass die Dauer der von dem Angeklagten in Spanien erlittenen vorläufigen Festnahme und Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel und der Anrechnungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Landgericht hat jedoch nicht bedacht, dass die Anordnung eines möglichen Vorwegvollzugs der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dann unterbleibt, wenn sich dieser - wie hier - zum Urteilszeitpunkt durch die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 423/11, juris Rn. 6 und vom 23. Januar 2018 - 5 StR 625/17, StraFo 2018, 79 f.).

Der Senat spricht den Wegfall des Vorwegvollzugs selbst aus (§ 354 Abs. 1 analog StPO ).

2. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 28.08.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 208