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BGH - Entscheidung vom 06.02.2019

5 StR 312/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 312/18

DRsp Nr. 2019/4228

Einziehung von Wertersatz des Taterlangten unter teilweise gesamtschuldnerischer Haftung

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten G. und S. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2017, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Einziehungsanordnungen dahin geändert, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 30.500 Euro gegen den Angeklagten G. und weiterer 2.100 Euro gegen die Angeklagten G. und S. als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

2.

Die Revisionen der Angeklagten H. und Ö. gegen das oben genannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen – teils mehrfachen – Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es überwiegend zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten angeordnet, hinsichtlich des Angeklagten G. in Höhe von 163.450 Euro und hinsichtlich des Angeklagten S. in Höhe von 173.195 Euro unter teilweise gesamtschuldnerischer Haftung der beiden Angeklagten.

Während die Revisionen der Angeklagten H. und Ö. unbegründet sind (§ 349 Abs. 2 StPO ), führen die Revisionen der Angeklagten G. und S. nur zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung. Insoweit belegen die Urteilsgründe nicht, dass den beiden Angeklagten das Taterlangte zugeflossen ist.

Der Senat kann die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ändern. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen der Angeklagten G. und S. erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.12.2017