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BGH - Entscheidung vom 16.10.2019

3 StR 366/19

Normen:
StGB § 73

BGH, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 3 StR 366/19

DRsp Nr. 2019/17224

Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Berücksichtigung der Verwertungserlöse eines Geschädigten bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 20. Februar 2019 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.600.628 € angeordnet wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 20 Fällen sowie Urkundenfälschung in vier Fällen unter Einbeziehung der durch Urteile der Amtsgerichte Zeven vom 19. Januar 2015 und Bremerhaven vom 2. August 2017 verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die "Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 2.669.628 € in das Vermögen des Angeklagten" angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Die Verfahrensrüge erweist sich aus den von dem Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen als unbegründet. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen war die Einziehungsentscheidung dahin zu ändern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.600.628 € angeordnet wird. Aus den Feststellungen (UA S. 9) und der rechtlichen Würdigung (UA S. 65) ergibt sich, dass die Strafkammer bei Abfassung des Urteilstenors versehentlich Verwertungserlöse eines Geschädigten in Höhe von insgesamt 69.000 € bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages nicht berücksichtigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO . Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Vorinstanz: LG Stade, vom 20.02.2019