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BGH - Entscheidung vom 12.02.2019

4 StR 457/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 73 Abs. 1
StGB § 73c S. 1

BGH, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 4 StR 457/18

DRsp Nr. 2019/8109

Einziehung des Wertes von Taterträgen bei einer Verurteilung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Juni 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.350 Euro angeordnet ist.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73c S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn in Höhe von 10.000 Euro die Einziehung von "Wertersatz" (richtig: des Wertes von Taterträgen) angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Hingegen hat die Einziehungsentscheidung des Landgerichts nicht in vollem Umfang, sondern nur in Höhe eines Betrages von 8.350 Euro Bestand.

a) Das Landgericht ist bei der Ermittlung des gemäß § 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegenden Betrages zunächst von der Tatbeute des Angeklagten ausgegangen, deren Wert es mit 15.625 Euro beziffert hat. Hiervon hat es den von einem Mittäter des Angeklagten an das geschädigte Lebensmittelgeschäft geleisteten Schadensersatz in Höhe von "ca. 5.000 Euro" in Abzug gebracht und den vom Angeklagten sodann noch zu leistenden "Wertersatz" auf 10.000 Euro geschätzt.

b) Der Betrag von 15.625 Euro, den das Landgericht seiner Berechnung als Ausgangspunkt zugrunde gelegt hat, lässt sich indes nicht nachvollziehen. Aus den im Urteil zur Tatbeute getroffenen Feststellungen (Tageseinnahmen vom 19. Dezember 2013 in Höhe von 6.675 Euro, Tageseinnahmen vom 20. Dezember 2013 in Höhe von 6.160 Euro, Inhalt eines Kasseneinsatzes in Höhe von 350 Euro sowie eine Geldtüte mit 790 Euro) errechnet sich insgesamt lediglich ein Betrag von 13.975 Euro; ein Differenzbetrag von 1.650 Euro bleibt offen.

c) Der Senat sieht von einer Aufhebung der Einziehungsentscheidung und einer Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang zu neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung ab und setzt - zur Vermeidung jeglicher Beschwer des Angeklagten - durch einen Abzug des offen gebliebenen Differenzbetrages von 1.650 Euro von dem durch das Landgericht ermittelten Einziehungsbetrag den der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegenden Betrag auf 8.350 Euro fest.

3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 05.06.2018