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BGH - Entscheidung vom 12.06.2019

2 StR 145/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 357

BGH, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 2 StR 145/19

DRsp Nr. 2019/10257

Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner im Adhäsionsverfahren

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a)

gegen den Angeklagten sowie den nicht revidierenden Sc. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.895,92 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird,

b)

der Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionsklägerin J. dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dieser als Gesamtschuldner sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig infolge der zu ihrem Nachteil begangenen Tat entstehen, soweit ihre Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen dadurch entstandenen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 354 Abs. 1 ; StPO § 357 ;

Gründe

1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin zu ändern, dass die Angeklagten S. und Sc. als Gesamtschuldner verurteilt werden.

2. Der Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionsklägerin J. bedarf insoweit der Korrektur, als das Landgericht eine gesamtschuldnerische Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der "auf dem Schadensereignis vom 19.2.2018" beruhenden materiellen Schäden festgestellt hat. Diese Formulierung umfasst neben zukünftig entstehenden Vermögensschäden auch die im Urteilszeitpunkt bereits entstandenen materiellen Schäden. Indes ist nicht ersichtlich, warum die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, bereits entstandene Schäden zu beziffern. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Adhäsionsausspruch ist deshalb - wie im Übrigen von der Adhäsionsklägerin beantragt - auf künftig eintretende materielle und immaterielle Schäden zu beschränken.

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 16.11.2018