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BGH - Entscheidung vom 09.04.2019

1 StR 97/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 1 StR 97/19

DRsp Nr. 2019/8033

Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.707,90 € angeordnet wird.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahingehend zu ändern, dass statt eines Betrags von 111.737,90 € der Betrag von 111.707,90 € eingezogen wird.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 19.10.2018