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BGH - Entscheidung vom 16.04.2019

5 StR 64/19

Normen:
StGB § 74b Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 5 StR 64/19

DRsp Nr. 2019/6747

Einziehung des Wertes des Tatertrags unter Berücksichtgung des Werts der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel mit ihrem Einkaufspreis

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31. August 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 1.600 Euro angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 74b Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 2.980 Euro angeordnet.

Die Höhe des Einziehungsbetrages bedarf der Korrektur. Bei seiner Einziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht nur die in den Fällen 1 und 2 aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlöse in Höhe von insgesamt 1.600 Euro, sondern darüber hinaus auch den Wert der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel mit ihrem Einkaufspreis berücksichtigt. Die insoweit erlangten Betäubungsmittel waren indes keine Taterträge, sondern Tatobjekte und hätten, da der Angeklagte an ihnen kein Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233 ), nur der (Sicherungs-)Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG , § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB unterlegen. Die Einziehung von Wertersatz scheidet deshalb aus (vgl. Weber, BtMG , 5. Aufl., § 33 Rn. 427 f.; BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 4 StR 19/09, NStZ-RR 2009, 320 ).

Aufgrund des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 31.08.2018