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BGH - Entscheidung vom 06.03.2019

3 StR 430/17

Normen:
StPO § 206a

BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 3 StR 430/17

DRsp Nr. 2019/5400

Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (hier: Versterben des Angeklagten)

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Senats vom 22. März 2018 ist gegenstandslos.

2.

Der Staatskasse fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

3.

Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Normenkette:

StPO § 206a;

Gründe

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte am 10. März 2018 verstorben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108 ). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist klarzustellen, dass der - nach dem Tod des Angeklagten gefasste - Beschluss des Senats vom 22. März 2018 ebenfalls gegenstandslos ist (s. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11).

2. Infolge der Verfahrenseinstellung fallen nach § 467 Abs. 1 StPO sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO , der es ermöglicht, von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abzusehen, sind nicht gegeben. Im Revisionsverfahren ist für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Angeklagten - ohne Berücksichtigung des Verfahrenshindernisses - Erfolg gehabt hätte. Dabei ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO schon dann anwendbar, wenn der Schuldspruch bei ungestörtem Fortgang des Revisionsverfahrens in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294 , 295 mwN). Wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 22. März 2018 ergibt, hielt die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in 42 Fällen indes insgesamt sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

3. Ein Entschädigungsanspruch des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen besteht nicht.

Zwar handelte es sich bei der Durchsuchung am 4. März 2010 (SA Bd. II Bl. 425 ff.) um eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigungspflichtige Maßnahme. Eine Entschädigung ist hier aber nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahme grob fahrlässig verursacht hatte. Die Angaben, die er zuvor in der staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung vom 31. März 2009 (SA Bd. I Bl. 8 ff.) nach Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 2 , § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO gemacht hatte, waren wesentlich für die Begründung des gegen ihn gerichteten Tatverdachts (s. auch MüKoStPO/Kunz, § 5 StrEG Rn. 35 mwN).