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BGH - Entscheidung vom 10.09.2019

2 StR 245/19

Normen:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen 2 StR 245/19

DRsp Nr. 2019/16306

Einstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Erwägungen hinsichtlich Verurteilung wegen eines versuchten Erpressungsdelikts

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. März 2019 wird

a)

das Verfahren im Fall II.2 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil

aa)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S. der besonders schweren räuberischen Erpressung und der Angeklagte H. der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind;

bb)

im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben; der Angeklagte S. ist zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, der Angeklagte H. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt;

cc)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Anordnung entfällt.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen „gemeinschaftlicher“ besonders schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.1: Freiheitsstrafe sechs Jahre und drei Monate) und wegen versuchter „gemeinschaftlicher“ besonders schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.2: Freiheitsstrafe drei Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen „gemeinschaftlicher“ schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.1: Freiheitsstrafe zwei Jahre und zehn Monate) und wegen versuchter „gemeinschaftlicher“ schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.2: Freiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen beide Angeklagte hat das Landgericht „die Einziehung eines Betrages in Höhe von 430 Euro“ als Gesamtschuldner angeordnet.

Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen.

Die Rechtsmittel führen auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zum Entfall der Einziehungsentscheidung; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Erwägungen eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen eines versuchten Erpressungsdelikts verurteilt worden sind; denn das Landgericht hat es bei der Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs versäumt, den Rücktrittshorizont – die Vorstellung der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung – zu erörtern.

2. Die durch die Teileinstellung bedingte Änderung der Schuldsprüche und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafen führen zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen.

3. Die angeordnete, auf § 73c StGB gestützte Einziehungsentscheidung hat ebenfalls keinen Bestand. Sie war gemäß § 73e StGB ausgeschlossen, weil der Angeklagte H. die durch die Tat Verletzten finanziell entschädigt hat.

Vorinstanz: LG Hanau, vom 04.03.2019