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BGH - Entscheidung vom 12.09.2019

RiZ(R) 2/17

Normen:
SächsRiG § 45 Abs. 2
DRiG § 34
SächsRiG § 3
SächsBG § 52 Abs. 1 S. 4
SächsRiG § 45 Abs. 1 S. 1

BGH, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen RiZ(R) 2/17

DRsp Nr. 2019/16436

Dienstgerichtliches Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand eines Richters wegen Dienstunfähigkeit; Annahme der Dienstunfähigkeit wegen der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung

Tenor

Die Revision der Antragsgegnerin wird als unstatthaft verworfen, soweit sie nicht die Aufhebung des Urteils des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 10. November 2016, die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand und die Einstellung des die Zurruhesetzung der Antragsgegnerin betreffenden Verfahrens zum Gegenstand hat.

Im Übrigen wird die Revision der Antragsgegnerin gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SächsRiG § 45 Abs. 2; DRiG § 34 ; SächsRiG § 3; SächsBG § 52 Abs. 1 S. 4; SächsRiG § 45 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist.

Die am geborene Antragsgegnerin ist Richterin am Finanzgericht im Dienste des Landes Sachsen. Im Jahr 2005 sah sich der Antragsteller aufgrund mit einem gravierenden Leistungsabfall verbundener erheblicher psychischer Auffälligkeiten der Antragsgegnerin zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit veranlasst. Nach psychiatrischer Begutachtung ergaben sich für den Antragsteller Anhaltspunkte dafür, die Antragsgegnerin leide an einer schweren psychischen Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung mit Verhaltensstörungen sowie einer erheblichen Störung der Konzentrationsfähigkeit, des Realitätsempfindens, der Introspektionsfähigkeit sowie der Fähigkeit, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden. Gleichwohl lehnte das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Leipzig (künftig: Dienstgericht) mit Beschluss vom 1. Februar 2007 den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte ab, weil "eine aktuelle Dienstunfähigkeit der Antragsgegnerin (noch) nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit" belegt sei. Schriftliche und mündliche Anhörungen des von der damaligen Ermittlungsführerin beauftragten psychiatrischen Gutachters ergaben eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD10: F22.0), genügten aber nicht zum Beleg einer aktuellen Dienstunfähigkeit. Der Antragsteller stellte das Verfahren daher am 18. September 2007 ein.

Mit Schreiben vom 25. November 2013 zeigte der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts dem Antragsteller erneut mit einem gravierenden Leistungsabfall verbundene Auffälligkeiten im dienstlichen Verkehr der Antragsgegnerin mit anderen Einrichtungen und Personen an. Der Antragsteller gab der Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 23. Januar 2014 Gelegenheit, insbesondere zu etwaigen gesundheitlichen Ursachen der quantitativ weit unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 wandte sich der Antragsteller an die Stadt - Gesundheitsamt- und bat um Erstattung eines Gutachtens zu einer aktuell etwa bestehenden Dienstunfähigkeit der Antragsgegnerin. In diesem Schreiben beschrieb der Antragsteller den Werdegang der Antragsgegnerin und die in den Jahren 2006/2007 erhobenen Befunde, stellte Verhaltensauffälligkeiten der Antragsgegnerin dar und verwies auf eine möglicherweise krankheitsbedingt verzerrte Realitätswahrnehmung. Er schilderte das Anforderungsprofil an einen Richter am Finanzgericht. Außerdem bat er um eine Prognose und um Verwendung eines beigefügten Vordrucks für eine Begutachtung. Mit Schreiben vom gleichen Tag, in dem er seinen Verdacht einer psychischen Erkrankung der Antragsgegnerin und die daraus zu ziehenden dienstrechtlichen Folgerungen in geraffter Form wiedergab, bat er die Antragsgegnerin, sich bis zum 20. Juni 2014 amtsärztlich untersuchen zu lassen, um Feststellungen zu etwaigen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen sowie eine Prognose zu deren voraussichtlicher Entwicklung zu ermöglichen. Er wies sie darauf hin, sie sei zur Mitwirkung an einer amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet. Im Falle ihrer Weigerung könne sie so behandelt werden, als sei ihre Dienstunfähigkeit festgestellt. Dem Schreiben an die Antragsgegnerin legte er das ausführlichere Schreiben an das Gesundheitsamt ohne den Gutachtenvordruck bei.

Gegen diese Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2014 Widerspruch ein. Der Antragsteller äußerte daraufhin, bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Dienstpflicht zur Untersuchung bestehe trotz des Widerspruchs fort.

Bereits zuvor hatte die Antragsgegnerin gegenüber dem Gesundheitsamt erklärt, weder zur Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht bereit zu sein noch zu einer Untersuchung erscheinen zu wollen. Der Antragsteller wiederholte gegenüber dem Gesundheitsamt, das den Vorgang zurückgereicht hatte, mit Schreiben vom 30. Juli 2014 die Bitte um amtsärztliche Untersuchung. Zu einem daraufhin anberaumten Termin zur amtsärztlichen Untersuchung am 25. August 2014 erschien die Antragsgegnerin nicht. Auf nochmalige Anordnung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung am 8. Oktober 2014 und am 22. Januar 2015 beraumte das Gesundheitsamt für den 27. Februar 2015 einen weiteren Untersuchungstermin an, den die Antragsgegnerin am Tag der geplanten Untersuchung absagte. Auch zu einem auf den 19. März 2015 bestimmten Termin zur amtsärztlichen Untersuchung erschien sie nicht. Mit Schreiben vom 23. März 2015 teilte das Gesundheitsamt dem Antragsteller mit, auf der Grundlage der vorgelegten Personalunterlagen könne die Antragsgegnerin auch nicht nach Aktenlage begutachtet werden.

Der Antragsteller unterrichtete die Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2015 darüber, dass nach § 3 SächsRiG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG von ihrer Dienstunfähigkeit auszugehen und ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Er gab ihr zugleich gemäß § 49 Abs. 2 SächsRiG Gelegenheit, ihre Zustimmung zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit innerhalb eines Monats zu erklären. Auf die Möglichkeit der Beteiligung des Präsidialrats nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 SächsRiG und ihr Recht auf Ablehnung der Beteiligung der Frauenbeauftragten beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz wies er hin. Dieses Schreiben wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 10. April 2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 verweigerte sie ihre Zustimmung zu ihrer Versetzung in den Ruhestand und begehrte die Beteiligung der Frauenbeauftragten und des Präsidialrats.

Der Antragsteller ordnete mit Verfügung vom 19. Mai 2015 gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SächsRiG die Fortführung des Verfahrens zur Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an und bestellte einen Richter am Oberverwaltungsgericht als Ermittlungsführer. Diese Verfügung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 21. Mai 2015 zugestellt. Zugleich unterrichtete der Antragsteller die Frauenbeauftragte über den Stand des Verfahrens. Der Ermittlungsführer gab der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Äußerung und forderte sie binnen einer zuletzt bis zum 5. August 2015 verlängerten Frist auf mitzuteilen, ob sie bereit sei, an der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens mitzuwirken und einen entsprechenden Untersuchungstermin wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 5. August 2015 machte die Antragsgegnerin die Befangenheit des Ermittlungsführers geltend. Nach Vorlage durch den Ermittlungsführer beschied der Antragsteller die Antragsgegnerin dahin, der Ermittlungsführer habe sich einer Mitwirkung nicht zu enthalten. Der Ermittlungsführer legte mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 seinen Abschlussbericht vor, in dem er zu dem Schluss gelangte, aufgrund ihrer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, lasse sich eine Feststellung, ob die Antragsgegnerin dienstunfähig sei, nicht treffen. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. November 2015 mit, es sei weiterhin ihre Versetzung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand beabsichtigt. Zugleich gab er neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Er beteiligte den Präsidialrat der Sächsischen Finanzgerichtsbarkeit mit Schreiben vom 23. November 2015, der in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2015 beschloss, gegen die beabsichtigte Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keine Einwände zu erheben. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 unterrichtete der Antragsteller die Antragsgegnerin und die Frauenbeauftragte über den Verfahrensstand und gab letzterer Gelegenheit zur Äußerung, von der diese absah.

Bereits mit Beschluss vom 18. März 2015 hatte das Dienstgericht auf Antrag des Antragstellers der Antragsgegnerin die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig bis zum 30. September 2015 untersagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wies der Dienstgerichtshof für Richter des Oberlandesgerichts Dresden (künftig: Dienstgerichtshof) mit Beschluss vom 10. Juli 2015 unter Verweis darauf, diese Entscheidung sei nicht anfechtbar, zurück. Mit Beschluss vom 23. September 2015 untersagte das Dienstgericht der Antragsgegnerin auf Antrag des Antragstellers die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig bis zum 31. März 2016. Zugleich ordnete es die Einbehaltung ihrer die Versorgungsbezüge übersteigenden Besoldung mit Ablauf des 31. August 2015 an. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 lehnte das Dienstgericht den Antrag der Antragsgegnerin ab, den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Aufforderung mit Schreiben des Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts vom 23. März 2015 an sie zurückzunehmen bzw. rückgängig zu machen, bis zum 9. April 2015 ihre persönlichen Sachen aus ihrem Dienstzimmer zu entfernen und einen Schlüssel, Transponder und weitere in ihrem Besitz befindliche Gegenstände herauszugeben. Mit Beschluss vom 5. April 2016 untersagte das Dienstgericht der Antragsgegnerin die Führung der Dienstgeschäfte bis zum Abschluss des dienstgerichtlichen Verfahrens in dieser Sache. Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des Dienstgerichts vom 23. September 2015, 15. Dezember 2015 und 5. April 2016 wies der Dienstgerichtshof, nachdem er Befangenheitsgesuche der Antragsgegnerin mit Beschlüssen vom 24. Oktober 2017 zurückgewiesen hatte, mit Beschlüssen vom 24. Mai 2018 zurück. Diese enthielten jeweils den Hinweis, dass sie nicht anfechtbar seien.

Mit Antragsschrift vom 27. Januar 2016 hat der Antragsteller bei dem Dienstgericht beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand festzustellen. Im Verlaufe des Verfahrens hat die Antragsgegnerin Ablehnungsgesuche gegen alle Richter des Dienstgerichts gerichtet. Das Dienstgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Ablehnungsgesuche als unzulässig erachtet und dem Antrag des Antragstellers entsprochen. Zur Begründung hat es in der Sache ausgeführt, der Antrag habe Erfolg, weil sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand gegeben seien. Das Verfahren bis zur Antragstellung sei richtig durch die oberste Dienstbehörde des Antragstellers betrieben worden. Die Antragsgegnerin sei ordnungsgemäß und wiederholt dazu aufgefordert worden, sich aufgrund begründeter Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, müsse sie sich so behandeln lassen, als sei - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts - ihre Dienstunfähigkeit festgestellt. Anhaltspunkte dafür, die Antragsgegnerin könne anderweitig verwendet werden, bestünden nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Dienstgericht zugelassenen Revision.

Die Antragsgegnerin hat innerhalb der letztmalig bis zum 1. Oktober 2018 verlängerten Revisionsbegründungsfrist beantragt,

"unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichts für Richter am LG Leipzig 66 DG 3/16 vom 10.11.2016, mit dem die Zulässigkeit meiner Versetzung in den Ruhestand festgestellt worden ist,

unter Aufhebung des diesem Urteil vorausgegangenen Beschlusses des Dienstgerichts für Richter am LG Leipzig vom 18.03.2015, mit dem mir die Führung meiner Amtsgeschäfte vorläufig bis zum 30.09.2015 untersagt worden ist,

unter Aufhebung des dem Beschluss des Dienstgerichts für Richter am LG Leipzig vom 18.03.2015 nachfolgenden Beschlusses des Dienstgerichtshofes für Richter am OLG Dresden vom 10.07.2015, mit dem meine zulässige und sorgfältigst begründete Beschwerde zurückgewiesen worden ist (= Bl. 2 und 3 des Beschlusses), mir persönlich am 15.07.2015 gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 1 ZPO ) zugestellt,

unter Aufhebung des dem Urteil des Dienstgerichts für Richter am LG Leipzig 66 DG 3/16 vom 10.11.2016 vorausgegangenen Beschlusses des Dienstgerichts für Richter am LG Leipzig vom 23.09.2015, mit dem mir die Führung meiner Amtsgeschäfte vorläufig bis zum 31.03.2016 untersagt worden und die Einbehaltung der die Versorgungsbezüge übersteigenden Besoldung mit Ablauf des 31.08.2015 angeordnet worden ist,

unter Aufhebung des dem Beschluss des Dienstgerichts für Richter am LG Leipzig vom 23.09.2015 nachfolgenden Beschlusses des Dienstgerichtshofes für Richter am OLG Dresden vom 24.05.2018, mit dem meine zulässige und sorgfältigst begründete Beschwerde zurückgewiesen worden ist (= S. 2 und 4 des Beschlusses),

unter Aufhebung des dem Urteil des Dienstgerichts für Richter am LG Leipzig 66 DG 3/16 vom 10.11.2016 vorausgegangenen ablehnenden Beschlusses des Dienstgerichts für Richter am LG Leipzig vom 15.12.2015, mit dem ich beantragt hatte,

1.

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

1.1.

seine an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung vom 23.03.2015 zur

1.1.1.

Entfernung der persönlichen Sachen aus dem Dienstzimmer der Antragstellerin,

1.1.2.

Herausgabe des Türschlüssels zum Dienstzimmer der Antragstellerin und Herausgabe des Transponders und sonstigen Eigentums des Freistaates Sachsen an Herrn OAR bis zum 09.04.2015 bzw. später -da sich diese Aufforderung selbstverständlich auch auf die darauffolgenden Tage und Monate erstreckt - zurückzunehmen,

1.2.

sämtliche in seinem Auftrag aus dem Dienstzimmer der Antragstellerin bis jetzt bzw. noch bis zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Dienstgerichts für Richter entfernten persönlichen Sachen wieder an Ort und Stelle ohne Veränderung des jeweiligen Standortes zu verbringen sowie

1.3.

eine zwischenzeitlich bereits erfolgte oder noch bis zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Dienstgerichts für Richter erfolgende Herausnahme des Transponders aus dem System wieder rückgängig zu machen

1.4.

die seit dem 09.04.2015 vorliegende Sperrung des Zugangs der Antragstellerin zu juris, haufe, beck-online usw. sofort rückgängig zu machen und der Antragstellerin den ungehinderten Zugang zu juris, haufe, beck-online usw. wieder zu ermöglichen, sowie

2.

hilfsweise statt 1.1. festzustellen, dass die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung des Antragsgegners vom 23.03.2015 zur

2.1.

Entfernung der persönlichen Sachen aus dem Dienstzimmer der Antragstellerin,

2.2.

Herausgabe des Türschlüssels zum Dienstzimmer der Antragstellerin und Herausgabe des Transponders und sonstigen Eigentums des Freistaates Sachsen an Herrn OAR bis zum 09.04.2015 bzw. später -(s.o. zu 1.1.) unzulässig ist,

unter Aufhebung des dem Beschluss des Dienstgerichts für Richter am LG Leipzig vom 15.12.2015 nachfolgenden Beschlusses des Dienstgerichtshofes für Richter am OLG Dresden vom 24.05.2018, mit dem meine zulässige und sorgfältigst begründete Beschwerde zurückgewiesen worden ist (= S. 4 des Beschlusses),

unter Aufhebung des dem Urteil des Dienstgerichts für Richter am LG Leipzig 66 DG 3/16 vom 10.11.2016 vorausgegangenen Beschlusses des Dienstgerichts für Richter am LG Leipzig vom 05.04.2016, mit dem die Führung meiner Amtsgeschäfte vorläufig über den 31.03.2016 hinaus bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit meiner Versetzung in den Ruhestand im Verfahren 66 DG 3/16 untersagt worden ist,

unter Aufhebung des dem Beschluss des Dienstgerichts für Richter am LG Leipzig vom 05.04.2016 nachfolgenden Beschlusses des Dienstgerichtshofes für Richter am OLG Dresden vom 24.05.2018, mit dem meine zulässige und sorgfältigst begründete Beschwerde zurückgewiesen worden ist (= S. 2 und 4 des Beschlusses),

den Antrag des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 27.01.2016, die Zulässigkeit meiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen,

die Unzulässigkeit des unter dem AZ gestellten Antrages des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 05.11.2014, mir die Führung meiner Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen, festzustellen,

die Unzulässigkeit des am 31.08.2015 unter dem AZ gestellten Antrages des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 31.08.2015, mir über den 30.09.2015 hinaus vorläufig die Führung meiner Amtsgeschäfte bis zum 31.03.2016 zu untersagen sowie die Einbehaltung meiner die Versorgungsbezüge übersteigenden Besoldung mit Ablauf des Monats, in dem der vorgenannte Antrag gestellt worden ist, anzuordnen, festzustellen,

die Unzulässigkeit des unter dem AZ gestellten Antrages des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 25.02.2016, mir über den 31.03.2016 hinaus vorläufig die Führung meiner Amtsgeschäfte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit meiner Versetzung in den Ruhestand (AZ 66 DG 3/16 des LG Leipzig, Dienstgericht für Richter) zu untersagen, festzustellen,

den Antragsgegner zur Nachzahlung meiner mir seit dem 01.09.2015 vorenthaltenen vollen Dienstbezüge zu verpflichten

sowie

ihm die Kosten der mir sittenwidrig zugemuteten, oben ausgeführten gesamten Dienstgerichtsverfahren aufzuerlegen."

Mit Schriftsätzen vom 10. September 2019 und 12. September 2019 hat sie ihre Anträge ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 10. November 2016, Az. 66 DG 3/16, zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision (§ 79 Abs. 2 , § 80 Abs. 2 DRiG ) ist teilweise unstatthaft. Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG , § 102 Abs. 2 VwGO ; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18, juris Rn. 8).

I.

Die Revision ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Dienstgerichts vom 18. März 2015, vom 23. September 2015, vom 15. Dezember 2015 und vom 5. April 2016 samt den Beschwerdeentscheidungen des Dienstgerichtshofs vom 10. Juli 2015 und vom 24. Mai 2018 richtet. Gegen die Beschlüsse des Dienstgerichts war nur die Beschwerde zum Dienstgerichtshof statthaft, die die Antragsgegnerin auch eingelegt und die der Dienstgerichtshof in der Sache beschieden hat. Die Beschlüsse des Dienstgerichtshofs waren, worauf die Antragsgegnerin in den Beschlüssen hingewiesen worden ist, unanfechtbar. Weiter ist die Revision unstatthaft, soweit die Antragsgegnerin mit der Revisionsbegründungsschrift das Ziel verfolgt, den Antragsteller zur Nachzahlung der aufgrund des Beschlusses des Dienstgerichts vom 23. September 2015 vorläufig einbehaltenen Dienstbezüge zu verpflichten, und ihre Anträge mit Schriftsätzen vom 10. September 2019 und 12. September 2019 ergänzt hat. Nach § 45 Abs. 2 SächsRiG steht den Beteiligten (nur) gegen Urteile des Dienstgerichts die Revision nach § 80 DRiG zu. Ansonsten ist die Revision nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 1978 - RiZ(R) 7/77, BGHZ 72, 155 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 3. Dezember 2013 - RiZ(B) 7/13, juris Rn. 6 f. mwN).

II.

Im Übrigen ist die Revision der Antragsgegnerin, die sich im Prüfungsverfahren selbst vertreten kann (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 17 mwN), zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Der Senat hegt keine Zweifel an der unbeschränkten Prozessfähigkeit der Antragsgegnerin, die Anlass geben könnten, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zwecks Klärung der Zulässigkeit des Antrags und ggf. Heilung des Mangels (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 284/08, FamRZ 2010, 548 Rn. 14 ff.) an das Dienstgericht zurückzuverweisen.

a) Die Prozessfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten ist wegen ihrer Bedeutung als Sachentscheidungsvoraussetzung und als Prozesshandlungsvoraussetzung in allen dienstgerichtlichen Verfahren zu beachten; sie ist nach § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG , § 62 Abs. 4 VwGO , § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Verfahrenslage und in jedem Rechtszug - in der Revisionsinstanz auch für das zurückliegende Verfahren - von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184 [juris Rn. 13], vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 [juris Rn. 8] und vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 284/08, FamRZ 2010, 548 Rn. 7; BFH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI R 19/01, juris Rn. 13). Dabei sind nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinungen anzusehen, so dass im allgemeinen von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1982, aaO [juris Rn. 21]; BAG, Urteile vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 77/78, juris Rn. 45, vom 12. Dezember 1984 - 7 AZR 541/83, juris Rn. 42 und vom 24. September 1986 - 7 AZR 46/85, juris Rn. 19). Anderes gilt nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1982, aaO und vom 9. Januar 1996, aaO; BAG, Urteil vom 25. Januar 1980, aaO, Rn. 46; BFH, Urteil vom 11. Dezember 2001, aaO, Rn. 14).

b) Im konkreten Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit der Antragsgegnerin. Die von ihr gefertigten Schriftsätze lassen die ungeschmälerte Fähigkeit erkennen, sich im dienstgerichtlichen Prüfungsverfahren sowohl mittels einer dem jeweiligen Verfahrensstand angepassten, den Fall des § 49 Abs. 5 Satz 1 SächsRiG mitbedenkenden Antragstellung (vgl. dazu allerdings auch BGH, Urteil vom 1. September 1978 - RiZ(R) 7/77, BGHZ 72, 155 [juris Rn. 20]) als auch durch informiert-prozesstaktisches Verhalten zu verteidigen. Trotz der weit überzogenen Wortwahl und dem breiten Raum, den die Antragsgegnerin verfahrensfremden Gegenständen, so zivil-, finanz- und verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, einräumt, hat sie in der Revisionsinstanz zu keiner Zeit die maßgeblichen Formalien aus dem Blick verloren. Sie hat in der Hauptsache am Verfahrensgegenstand orientiert ihr Anliegen - Verbleib im aktiven Dienst - artikuliert und eine Verfahrensrüge formuliert. Der Senat hegt deshalb keine Zweifel, dass eine die Dienstfähigkeit ausschließende psychische Erkrankung weder die Geschäftsfähigkeit der Antragsgegnerin ausschließt noch auf ihre Fähigkeit durchschlägt, ihre Rechte vor den Dienstgerichten zu wahren. Entsprechend hat schon der Antragsteller keinen Anlass gesehen, der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren einen Vertreter nach § 1 SächsVwVfZG , § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG zu bestellen (vgl. dazu Woydera in: Woydera/Summer/Zängl/Herold/Huber, Beamtenrecht in Sachsen, § 52 SächsBG Rn. 62 ff. [Stand: Januar 2015]).

2. Die Verfahrensrüge der Antragsgegnerin, das Dienstgericht sei mit Rücksicht auf die Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, greift nicht durch.

a) Wird ein Befangenheitsgesuch durch eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO ) zurückgewiesen, die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG , § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, ist die mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung verbundene Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags nur beachtlich, sofern mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , § 138 Nr. 1 VwGO ) geltend gemacht wird. Das ist nur dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2018 - 8 B 2.18, juris Rn. 14 und vom 26. Februar 2019 - 4 B 6.19, juris Rn. 4). Lehnt die Vorinstanz ein Befangenheitsgesuch dagegen nicht durch eine Zwischenentscheidung ab, sondern geht sie erst in den Urteilsgründen von einem rechtsmissbräuchlichen und damit unbeachtlichen Ablehnungsgesuch aus, ist die in den Urteilsgründen enthaltene zurückweisende Entscheidung mit der Revision auf (einfache) Verfahrensfehler überprüfbar (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 284/08, FamRZ 2010, 548 Rn. 15; BSG , Beschlüsse vom 31. August 2015 - B 9 V 26/15 B, juris Rn. 11 und vom 19. Juli 2018 - B 8 SO 6/18 B, juris Rn. 7).

Dabei ist anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Befangenheitsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens - hier - nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG, § 54 Abs. 1 VwGO , §§ 44 ff. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich zu qualifizieren ist. In diesem Fall greift auch die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO nicht ein ( BSG , Beschluss vom 31. August 2015 - B 9 V 26/15 B, juris Rn. 14). Eine derartige völlige Ungeeignetheit des Befangenheitsgesuchs ist gegeben, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, wenn also das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289 [juris Rn. 21] und Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2.18, juris Rn. 16; BSG , Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 208/17 B, juris Rn. 12).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt in der die Ablehnungsgesuche betreffenden Verfahrensweise des Dienstgerichts kein Verfahrensfehler. Erst recht fällt dem Dienstgericht Willkür nicht zur Last.

Dabei muss der Senat nicht weiter auf das Argument des Dienstgerichts eingehen, die Antragsgegnerin habe ihr Ablehnungsrecht verloren, weil weder sie noch ihr Verfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgericht erschienen seien. Denn das Vorgehen des Dienstgerichts ist nach Maßgabe der selbständig tragenden Begründung in seiner Endentscheidung gerechtfertigt, die vor ihrem Erlass den erkennenden Richtern zur Kenntnis gebrachten Ablehnungsgesuche seien unzulässig.

Die Qualifikation der Ablehnungsgesuche als unzulässig war evident. Die pauschale Ablehnung des gesamten Spruchkörpers war offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 13; BSG , Beschluss vom 9. Februar 2016 - B 3 KR 46/15 B, juris Rn. 20). Selbst wenn das Ablehnungsgesuch vom 12. September 2016 - soweit auf die angeblich abschlägige Bescheidung des Fristverlängerungsgesuchs bezogen - bei wohlwollendem Verständnis als hinreichend konkret gegen den Vorsitzenden des Dienstgerichts gerichtet hätte ausgelegt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017, aaO, Rn. 14; BSG , Beschluss vom 9. Februar 2016, aaO) und es unter anderen Umständen Zweifel an der Verfahrensweise hätte wecken können, ein Ablehnungsgesuch gegen einen der erkennenden Richter unter Zuhilfenahme der Akte und mittels einer Bewertung des Akteninhalts zu bescheiden, war die Verfahrensweise des Dienstgerichts hier weder verfahrensfehlerhaft noch gar willkürlich. Der Vortrag der Antragsgegnerin, ihr Begehren nach Fristverlängerung sei abschlägig beschieden worden, war auf den ersten Blick offensichtlich unzutreffend, da ihrem Fristverlängerungsersuchen entsprochen worden war. Den Ablehnungsgesuchen stand auf die Stirn geschrieben, die Antragsgegnerin stelle den Verfahrensverlauf unzutreffend dar, um - wie aus ihrem Hinweis, die Notwendigkeit des Eingehens auf den Verfahrensgegenstand verhindere eine Behandlung des Ablehnungsgesuchs durch die abgelehnten Richter als unzulässig, und aus dem von ihr vorgelegten Schriftverkehr mit ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten ersichtlich - einen Termin vor dem Dienstgericht nicht stattfinden zu lassen. Dieses Ziel wird vom Sinn und Zweck eines Ablehnungsgesuchs - Sicherung einer unparteiischen Rechtspflege - offensichtlich nicht erfasst ( BSG , Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 208/17 B, juris Rn. 14).

Da das Dienstgericht aufgrund der auf eine Erläuterung und Erweiterung des Ablehnungsgesuchs vom 24. März 2016 zielenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2016 davon ausgehen durfte, die Antragsgegnerin selbst betrachte die Ablehnungsgesuche vom 24. März 2016 und 12. September 2016 als Einheit, war es im Übrigen genügend, wenn das Dienstgericht die Unzulässigkeit ausdrücklich nur für das Ablehnungsgesuch vom 12. September 2016 aussprach. Entgegen der Rüge der Revision kann keine Rede davon sein, das Dienstgericht habe das Ablehnungsgesuch vom 24. März 2016 "unterschlagen".

3. Das Dienstgericht ist auch in der Sache rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei zulässig und begründet.

a) Der Antrag des Antragstellers nach § 34 Nr. 3 Buchst. d, § 49 Abs. 6 Satz 1 SächsRiG ist, wie das Dienstgericht zutreffend erkannt hat, zulässig. Der Antragsteller hat das in § 49 SächsRiG geregelte Verfahren eingehalten.

b) Weiter hat das Dienstgericht ohne Rechtsfehler angenommen, der Antrag sei begründet. Die Antragsgegnerin muss sich so behandeln lassen, als stehe ihre Dienstunfähigkeit fest.

aa) Das Dienstgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 71 DRiG , § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG , § 3 SächsRiG, § 52 SächsBG ausdrücklich und richtig auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgestellt. Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (vgl. BVerwGE 105, 267 [juris Rn. 16 ff.]; 133, 297 Rn. 12) - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18, vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 18 f., vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39 und vom 20. Juli 2018 - RiZ(R) 1/18, NVwZ-RR 2018, 808 Rn. 14). Der Richter darf nach § 34 DRiG gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein (BGH, Urteil vom 20. Juli 2018, aaO, mwN).

bb) Das Dienstgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, nach § 3 SächsRiG, § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG und § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG sei von der Dienstunfähigkeit der Antragsgegnerin auszugehen.

(1) Regelungen des Beamtenrechts, denen zufolge der Beamte, der sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung entzieht, so behandelt werden kann, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden, finden im Falle einer Verweisung in den Landesrichtergesetzen auch auf Richter Anwendung (BGH, Urteile vom 1. September 1978 - RiZ(R) 7/77, BGHZ 72, 155 [juris Rn. 18] und vom 14. Oktober 1980 - RiZ(R) 5/80, BGHZ 78, 245 [juris Rn. 23]). Die Unterschiede, die bei Richtern einerseits und Beamten andererseits für die Bestimmung des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts bestehen, zu dem die Dienstunfähigkeit gegeben sein muss, wirken sich nur insoweit aus, als dem im Prüfungsverfahren (erstmals) zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereiten Antragsgegner dazu in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1988 - 7 C 83.87, juris Rn. 9). Dann dürfen sich die Richterdienstgerichte nicht auf die Überprüfung beschränken, ob der Dienstherr die Formalien der beamtenrechtlichen Regelung eingehalten hat (offen BVerwGE 134, 388 Rn. 8).

(2) Das Dienstgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Voraussetzungen von § 3 SächsRiG, § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG und § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG seien, was Bedingung für eine nachteilige Schlussfolgerung ist, gegeben. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin, wie das Dienstgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ordnungsgemäß und wiederholt unter ausdrücklichem Verweis auf die mit einer Verweigerung der Untersuchung verbundenen Folgen (dazu BGH, Urteil vom 1. September 1978 - RiZ(R) 7/77, BGHZ 72, 155 [juris Rn. 18]) zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert.

Die Aufforderung vom 27. Mai 2014 genügte den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG . Dass der Antragsteller durch das Staatsministerium der Justiz und nicht durch den Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts als unmittelbarem Dienstvorgesetzten gehandelt hat, entspricht entgegen den Einwänden der Revision den Grundsätzen des § 49 SächsRiG, dem zufolge das Verfahren zur Versetzung eines Richters in den Ruhestand ohne Antrag vom Staatsministerium der Justiz als oberster Dienstbehörde betrieben wird. Da die Antragsgegnerin durch die Aufforderung vom 27. Mai 2014 umfänglich unterrichtet war, konnte sich der Antragsteller unter dem 8. Oktober 2014 sowie dem 22. Januar 2015 und nach Anordnung der Fortführung des Verfahrens der Ermittlungsführer auf die erneute Aufforderung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung beschränken. Der Aufforderung vom 27. Mai 2014 lagen tatsächliche Feststellungen zugrunde, die die Dienstunfähigkeit der Antragsgegnerin als naheliegend erscheinen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18, juris Rn. 42 mwN). Die Antragsgegnerin konnte anhand ihrer Begründung die Auffassung des Antragstellers nachvollziehen und prüfen, ob die angeführten Gründe tragfähig waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019, aaO, Rn. 43). Der Antragsgegnerin wurde nicht lediglich, was unzureichend gewesen wäre (BVerwGE 146, 347 Rn. 17), eine Mehrfertigung des Schreibens an das Gesundheitsamt übermittelt, sondern anhand hinreichend konkreter Angaben der Anlass der Anordnung nochmals erläutert. Auch ohne Beifügung des dem Schreiben an das Gesundheitsamt selbst beigegebenen Gutachtenvordrucks konnte die Antragsgegnerin dem ihr übermittelten ausführlichen Schreiben hinreichend Angaben zum Gegenstand der amtsärztlichen Untersuchung entnehmen (vgl. BVerwGE 146, 347 Rn. 22 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18, juris Rn. 6 und vom 14. März 2019, aaO, Rn. 44)

Die Antragsgegnerin ist der Aufforderung ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen. Dem von ihr gegen die Anordnung vom 27. Mai 2014 eingelegten Widerspruch kam keine aufschiebende Wirkung zu, so dass die Verweigerung der Untersuchung nicht im Hinblick auf diesen Widerspruch rechtlich unbeachtlich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10, NVwZ 2012, 1483 Rn. 14). Eine Untersuchungsanordnung ist als gemischt dienstlich-persönliche Weisung mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18, juris Rn. 20), so dass der Widerspruch der Antragsgegnerin, worauf sie der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat, auf ihre Verpflichtung, sich einer Untersuchung zu unterziehen, ohne Einfluss war. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin sowohl nach der Anordnung der Fortführung des Verfahrens gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SächsRiG als auch vor dem Dienstgericht keine Änderung ihrer Haltung erkennen lassen.

cc) Das Dienstgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, eine anderweitige Verwendung der Antragsgegnerin nach § 71 DRiG , § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in der hier maßgeblichen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 18), bis zum 6. Dezember 2018 geltenden Fassung komme nicht in Betracht. Die Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Dem Antragsteller stehen mildere Mittel nicht zur Verfügung.

dd) Da die Feststellung des Dienstgerichts, die Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand sei zulässig, Bestand hat, scheitert die Revision schon aus diesem Grund auch mit ihrem Begehren, das Verfahren gemäß § 49 Abs. 5 Satz 1 SächsRiG einzustellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1978 - RiZ(R) 7/77, BGHZ 72, 155 [juris Rn. 20]).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154Abs. 2 VwGO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 12. September 2019

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 66 DG 3/16