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BGH - Entscheidung vom 17.01.2019

V ZR 124/18

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 294

BGH, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen V ZR 124/18

DRsp Nr. 2019/4890

Darlegen des Übersteigens des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (hier: Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf das Grundstück eines Eigentümers)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 67.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 294 ;

Gründe

Es bestehen schon Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO ) den Betrag von 20.000 € übersteigt. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5). Die Beschwerde nimmt lediglich Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanzen, die diesen mit 67.000 € bemessen hatten. Da für den Streitwert gemäß § 49a GKG die Interessen beider Parteien maßgeblich sind, lassen sich hieraus keine Schlussfolgerungen auf den Wertverlust der Wohnung des Klägers ziehen.

Jedenfalls ist die Beschwerde aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Köln, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 215 C 95/15
Vorinstanz: LG Köln, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 92/16