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BGH - Entscheidung vom 04.09.2019

2 StR 221/19

Normen:
BtMG § 33 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 2 StR 221/19

DRsp Nr. 2019/14282

Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände i.R.d. Ausspruchs über die Anordnung einer Einziehung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. Februar 2019 im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel dahingehend neu gefasst, dass 370,58 g Marihuana, 6 g Amphetamin und 4,7 g Kokaingemisch eingezogen werden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BtMG § 33 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.410 Euro angeordnet und die "sichergestellten Betäubungsmittel", das Coffein sowie im Einzelnen bezeichnete Gegenstände und Waffen eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist hinsichtlich der "sichergestellten Betäubungsmittel" nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu bezeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Fall von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 114/19, juris Rn. 3 mwN). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung dementsprechend neu gefasst.

Vorinstanz: LG Rostock, vom 05.02.2019