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BGH - Entscheidung vom 25.06.2019

XI ZB 30/18

Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen XI ZB 30/18

DRsp Nr. 2019/11092

Bezeichnung der Umstände für eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung in der Berufungsbegründung; Rückabwicklung der Darlehensverträge aufgrund Widerrufs der auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen

Eine Berufung ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, wenn lediglich mitgeteilt wird, dass ungeklärt sei, wie in Fällen unwirksamer Widerrufsbelehrungen "die Berechnungen vorzunehmen sind" und nähere Ausführungen hierzu vollständig fehlen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt bis 16.000 €.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Rückabwicklung von vier grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen, die sie in den Jahren 2007 und 2008 mit der beklagten Bank abgeschlossen hatten. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 widerriefen sie ihre auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen und erklärten in der Folge die Aufrechnung ihrer mutmaßlichen Rückabwicklungsansprüche gegen solche Ansprüche der Beklagten.

In erster Instanz haben die Kläger die Feststellungen begehrt (1), dass die Darlehensverträge durch den Widerruf beendet und in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden seien (2), dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 146.437,28 € schuldeten und (3), dass sich die Beklagte mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von 174.965,15 € seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befinde. Ferner haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten (4) zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bzgl. einer Sicherungsgrundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 174.965,15 € sowie (5) zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt. Demgegenüber hat die Beklagte neben der Abweisung der Klage im Wege der Hilfswiderklage die Zahlung von vier Einzelbeträgen nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe begehrt.

Das Landgericht hat die Kläger zur Zahlung der vier Einzelbeträge nebst Zinsen und die Beklagte zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bzgl. der Sicherungsgrundschuld nach Zahlung der auf die Hilfswiderklage hin der Beklagten zugesprochenen Beträge verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage - teilweise als unzulässig - sowie die Hilfswiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellunganträge zu (1) und (2) bereits unzulässig seien. Der von den Klägern erklärte Widerruf sei jedoch wirksam, denn die den Darlehensverträgen jeweils beigefügte Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Weder der Einwand der Verwirkung noch der einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts greife durch. Die mit dem Antrag zu (4) begehrte Löschungsbewilligung könnten die Kläger erst nach Zahlung der Rückabwicklungssalden verlangen, da sie insofern vorleistungspflichtig seien. Außerdem hätten die Kläger die von ihnen angebotenen Rückabwicklungssalden zu niedrig bemessen. Schließlich seien die Klageanträge zu (3) und (5) unbegründet.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts haben die Kläger Berufung eingelegt und diese innerhalb der zweimal verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit der Berufungsbegründung haben sie beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 15.125,53 € nebst Prozesszinsen zu verurteilen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung unstreitig, "das Darlehen" zwischenzeitlich abgelöst und die in einem Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2017 genannten "Zahlungen ... geleistet" worden seien. Der mit dem Berufungsantrag geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus "der Summe in Höhe von EURO 11.389,01 € und EURO 3.736,52 €. Beweis: Nutzungsersatzberechnungen, Stand: 01. August 2017, als Anlagenkonvolut BK 2, in Fotokopie anbei". Zur Berechnung dieses Anspruches werde "auf die Ausführungen in der I. Instanz" verwiesen.

Das Berufungsgericht hat die Kläger nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist darauf hingewiesen, dass ihre Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig sein dürfte, und den Klägern eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Auf diesen Hinweis haben die Kläger innerhalb der Stellungnahmefrist vorgetragen, es sei ungeklärt, wie in Fällen unwirksamer Widerrufsbelehrungen "die Berechnungen vorzunehmen sind". Diesen Punkt habe man gerügt, was "aus dem Berufungsschriftsatz auch deutlich" werde.

Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen (Kammergericht, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 26 U 99/17, juris). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Berufungsbegründung und dem beigefügten Anlagenkonvolut BK 2 weder die Punkte der landgerichtlichen Anspruchsberechnung, die nach Meinung der Kläger falsch sein sollten, noch die Gründe dafür, warum die etwa gerügten Punkte unrichtig sein sollten, zu entnehmen seien.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist insbesondere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) nicht erforderlich.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716 , vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 , vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531 , 2532 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, aaO, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, aaO, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, aaO, vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, aaO und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, aaO). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560 , vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126 , vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209 , 210, vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442 sowie Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, aaO). Genauso wenig genügt eine bloße Bezugnahme auf Anlagen, da diese nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen (§ 131 ZPO ), schriftsätzliches Vorbringen jedoch nicht ersetzen können (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 25 sowie Beschlüsse vom 27. September 2001 - V ZB 29/01, juris Rn. 6 und vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 48/13, NJW-RR 2016, 396 Rn. 15).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 28. September 2017 nicht gerecht, weshalb das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig behandelt hat.

Die Berufungsbegründung ist aus sich heraus nicht verständlich. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich ihr nicht einmal diejenigen Punkte der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmen, die die Kläger bekämpfen wollen. Eine solche Angabe wäre gerade angesichts der zahlreichen, von beiden Parteien in erster Instanz gestellten Klage- und Widerklageanträge und der von diesen Anträgen abweichenden Urteilsformel der landgerichtlichen Entscheidung zwingend erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht nicht gehalten, diesen Mangel von sich aus durch Auslegung des Berufungsantrages und des der Berufungsbegründung beigefügten, 14-seitigen Anlagenkonvoluts BK 2 auszugleichen und auf diese Weise die von den Klägern bekämpften Punkte des landgerichtlichen Urteils zu ermitteln.

Die nach dem Hinweis des Berufungsgerichts und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgten Ausführungen der Kläger sowie die Ausführungen der Rechtsbeschwerde konnten ungeachtet der Frage, ob sie den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen würden, diese Mängel nicht beheben. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309 , 1310 sowie Beschlüsse vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, juris Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 368/15
Vorinstanz: KG, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 99/17