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BGH - Entscheidung vom 13.03.2019

XII ZB 311/18

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 311/18

DRsp Nr. 2019/4775

Bewilligung von ratenfreier Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde i.R.e. Anspruchs auf weiteren Zugewinnausgleich

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er einen weiteren Zugewinnausgleich von 5.027,29 € (insgesamt also 8.643,48 €) verlangt, und Rechtsanwalt Dr. beigeordnet. Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde hat nur in eingeschränktem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Streitpunkt der Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten im Anfangsvermögen der Ehegatten, wegen dessen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist im angefochtenen Beschluss zu Gunsten des Antragstellers als Rechtsbeschwerdeführer entschieden worden. Die Streitfrage erlangt aber insoweit auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Bedeutung, als das Oberlandesgericht zugleich die während der Ehe erfolgte Darlehenstilgung - im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers - hälftig geteilt und sodann als Verbindlichkeit im Anfangsvermögen beider Ehegatten berücksichtigt hat. Insoweit und wegen eines Berechnungsfehlers bei der Indexierung des Anfangsvermögens der Antragsgegnerin hat die Rechtsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussicht, welche wegen weiterer Streitpunkte zu verneinen ist.

Vorinstanz: AG Karlsruhe-Durlach, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 166/13
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 152/17