BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen XII ZA 41/18
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe i.R.d. Grundstücksrechts
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. In Anbetracht der zu einer vergleichbaren Frage ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2015 ( II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 ) sowie des Senatsbeschlusses vom 6. September 2017 (BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 20; vgl. BVerfG Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 BvR 2831/17) ist Verfahrenskostenhilfe auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu bewilligen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2019 ( V ZB 53/18) betrifft das Grundstücksrecht und steht wegen der dort bestehenden Besonderheiten nicht entgegen.
Der Senat hegt keine verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken gegen die bestehende Gesetzeslage.