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BGH - Entscheidung vom 28.11.2019

I ZA 10/19

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen I ZA 10/19

DRsp Nr. 2020/1593

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

1. Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Beschluss vom 3. September 2019 - 4 T 151/19) ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im angegriffenen Beschluss nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18. August 2014 - I ZA 8/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 - I ZA 15/14 Rn. 2).

2. Soweit der Antragsteller beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 30. September 2019 einzulegen, mit dem die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 3. September 2019 zurückgewiesen worden ist, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

Vorinstanz: AG Siegen, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 M 1239/19
Vorinstanz: LG Siegen, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 151/19