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BGH - Entscheidung vom 08.07.2019

XI ZB 13/19

Normen:
ZPO § 114

Fundstellen:
ZInsO 2019, 2179

BGH, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen XI ZB 13/19

DRsp Nr. 2019/11302

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf verschiedene Feststellungen gerichtete Klage

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf verschiedene Feststellungen gerichtete Klage. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12. April 2019 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14. Mai 2019 hat das Landgericht die hiergegen erhobene Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 9. Mai 2019 als sofortige Beschwerde ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit am 21. Mai 2019 per Telefax und am 24. Mai 2019 im Original beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben, das auf den 22. Mai 2019 datiert und durch Schreiben vom 3. Juni 2019 ergänzt worden ist, hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Mit weiterem Schreiben vom 11. Juni 2019 hat die Antragstellerin den "XI. Senat" als befangen abgelehnt.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist unzulässig.

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2, vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 3 mwN und vom 20. März 2018 - I ZB 104/17, juris Rn. 4 ff.) und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BVerfG, NVwZ 2006, 924 , 925; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvC 3/18, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2018, aaO und vom 20. März 2018, aaO Rn. 5; BFHE 201, 483 , 485).

Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es sich - wie hier - gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 , 56, vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789 , vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 3, vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 und vom 20. März 2018 - I ZB 104/17, juris Rn. 6).

Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4; BFH, Beschluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, juris Rn. 4). So läge es hier, falls das Ablehnungsgesuch so auszulegen sein sollte, dass damit die Richter abgelehnt werden sollen, die an dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 ( XI ZB 7/18, juris) mitgewirkt haben. Durch diesen Beschluss ist in einem vorausgegangenen Verfahren die dortige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Unstatthaftigkeit als unzulässig verworfen worden. Diese Entscheidung ergab sich aus den vorgenannten Vorschriften, ohne dass dem Senat ein Wertungsspielraum zugestanden hätte, er darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätte eingehen müssen oder es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalles bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 4). Unter diesen Umständen ergeben sich aus dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin, insbesondere aus ihrer Behauptung, der Senat hätte dem Amtsermittlungsgrundsatz folgen und auf verschiedene, ihrem materiellrechtlichen Begehren zugrunde liegende Umstände eingehen müssen, keine Anhaltspunkte, die geeignet erscheinen könnten, bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7 und vom 20. Juli 2016, aaO).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2019 wäre unzulässig. Hiergegen ist lediglich die sofortige Beschwerde zulässig, die die Antragstellerin auch eingelegt hat und über die das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat, nachdem das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat.

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, gegen die eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dann statthaft wäre, wenn das Oberlandesgericht sie in seiner Beschwerdeentscheidung zugelassen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - IX ZA 82/11, juris Rn. 2, vom 10. April 2015 - I ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 17. Mai 2018 - III ZA 18/18, juris Rn. 2 und vom 11. Oktober 2018 - IX ZA 10/18, juris Rn. 2), konnte bisher nicht ergehen, da die Antragstellerin direkt den Bundesgerichtshof angerufen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht wäre - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76 , 77, vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 , vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11, vom 10. April 2015, aaO, vom 23. April 2015 - III ZB 67/15, juris und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mwN).

Die Antragstellerin kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 45/19
Fundstellen
ZInsO 2019, 2179