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BGH - Entscheidung vom 07.02.2019

III ZA 4/19

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen III ZA 4/19

DRsp Nr. 2019/2674

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bei Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 4. Oktober 2018 - 8 W 91/18 - wird abgelehnt.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbehelfe gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2018 ( III ZB 45/18) und vom 13. September 2018 ( III ZB 69/18) wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe

1. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 7. Januar 2019 - soweit sie sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Oktober 2018 bezieht - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde hiergegen aus, da eine Rechtsbeschwerde das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Der Antrag ist indes unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt sowohl insoweit, als das Oberlandesgericht in dem vorbezeichneten Beschluss die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 20. August 2018 zurückgewiesen hat als auch hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung dieser sofortigen Beschwerde. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann der Senat eine inhaltliche Prüfung der Sache nicht vornehmen.

2. Soweit der Antragsteller sich in seiner Eingabe auch gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2018 ( III ZB 45/18) und vom 13. September 2018 ( III ZB 69/18) wendet, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Vorgehen hiergegen ebenfalls nicht in Betracht. Gegen die vorbezeichneten Beschlüsse des Senats sind keine Rechtsmittel oder sonstigen Rechtsbehelfe, insbesondere auch keine Beschwerde, gegeben. Die grundsätzlich mögliche Anhörungsrüge wäre nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet und somit unzulässig. Sie wäre zudem auch unbegründet, da der Senat in der jeweiligen Beratung, die den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegt, das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet hat. Die Eingaben des Antragstellers vom 31. Juli 2018 und vom 7. September 2018 hat der Senat bei der Beschlussfassung vom 13. September 2018 berücksichtigt. Für eine Änderung, Ergänzung oder erneute Beschlussfassung im bereits am 28. Juni 2018 entschiedenen Verfahren III ZB 45/18 gaben diese keinen Anlass.

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in diesen Sachen nicht mehr rechnen.

3. Soweit sich die Eingabe des Antragstellers auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Oktober 2018 ( 4 U 159/18) richtet, wird hierüber in einem gesonderten Beschluss entschieden, weil die Vorakten des betreffenden Verfahrens noch nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen sind.

Vorinstanz: LG Schweinfurt, vom 20.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 74/17
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 91/18