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BGH - Entscheidung vom 06.06.2019

III ZB 29/19

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen III ZB 29/19

DRsp Nr. 2019/9610

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. April 2019 - 1 W 84/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 7. Mai 2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW RR 2005, 294 f).

Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 287/18
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 84/19