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BGH - Entscheidung vom 18.06.2019

X ZA 1/19

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen X ZA 1/19

DRsp Nr. 2019/12051

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde auf Antrag unter Beifügung der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2019 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe

I. Die Antragstellerin ist durch Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 4. Dezember 2018 zur Zahlung von 40.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten verurteilt worden. Das Urteil ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 10. Dezember 2018 zugestellt worden. Am 4. Januar 2019 ist beim Berufungsgericht ein mit "Berufung" überschriebener Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten eingegangen, in dem es heißt, dass gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt werde, dass dies aber nur für den Fall der - zugleich beantragten - Bewilligung von Prozesskostenhilfe gelten solle; die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin werde unverzüglich nachgereicht.

Diese Erklärung und die zugehörigen Unterlagen sind am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 21. Januar 2019 als unzulässig verworfen; das Prozesskostenhilfegesuch hat es mit Beschluss vom gleichen Tag unter Bezugnahme auf den Verwerfungsbeschluss mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

Die Antragstellerin möchte gegen beide Beschlüsse Rechtsbeschwerde einlegen und dafür Prozesskostenhilfe gewährt bekommen.

II. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.

1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO ).

a) Die Einlegung der Berufung "unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe" führt nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Das beruht darauf, dass eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht oder nur in Raten aufbringen kann, sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst darauf beschränken kann, innerhalb der Berufungsfrist einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beim Berufungsgericht einzureichen; die Berufungseinlegung darf sie dann bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen. Grundsätzlich darf die Berufung dementsprechend nicht verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist, wodurch dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten bleibt, das Rechtsmittel gleichwohl auf eigenes Kostenrisiko einzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10 mwN).

b) Das Berufungsgericht hat die Berufung zwar am gleichen Tag verworfen, an dem es das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Dies rechtfertigt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem gegebenen Sach- und Streitstand aber nicht. Das Berufungsgericht hat sich dazu nach dem Zusammenhang der Gründe aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt gesehen, derzufolge mit der Verwerfung der Berufung nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur zugewartet werden muss, wenn der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH aaO Rn. 10), und es hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt ist.

Mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit hätte die Antragstellerin in diesem Sinne vernünftigerweise nur dann nicht rechnen müssen, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist ein vollständiges Gesuch mitsamt der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den entsprechenden Belegen eingereicht hätte. Daran fehlt es jedoch. Nach den im Verwerfungsbeschluss getroffenen Feststellungen sind ihre Erklärungen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erst am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen. Dies entspricht der Aktenlage. Der an das Berufungsgericht adressierte Schriftsatz mit der Erklärung der Antragstellerin nach § 117 Abs. 2 ZPO datiert zwar vom 10. Januar 2019, trägt aber den Eingangsstempel vom 15. Januar 2019.

c) Danach hätte das Prozesskostenhilfegesuch für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens allenfalls dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragstellerin durch die zeitgleiche Verwerfung der Berufung die Möglichkeit abgeschnitten worden wäre, in entsprechender Anwendung von §§ 517 , 519 ZPO wegen der verspätet eingereichten Erklärungen nach § 117 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken. Dazu hätte es indes eingehender Auseinandersetzung mit den Ursachen dafür bedurft, warum die Unterlagen erst am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen sind, und der Darlegung, dass die Antragstellerin alles Zumutbare getan hatte, um den Zugang innerhalb der Berufungsfrist zu gewährleisten. Daran fehlt es jedoch. In dem Entwurf für einen Rechtsbeschwerdeschriftsatz wird insoweit nur pauschal behauptet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sei dem Berufungsgericht am 10. Januar 2019 durch Boten übersandt worden. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich; einen Hinweis auf die Übermittlung durch Boten an das Berufungsgericht enthält der Schriftsatz vom 10. Januar 2019 nicht; eine Erklärung dafür, warum die Unterlagen erst am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen sind, obwohl sie am 10. Januar 2019 mit Boten gesandt worden sein sollen, enthält das Prozesskostenhilfegesuch nicht.

d) Der Umstand, dass der Hinweis der Vorsitzenden des Berufungssenats vom 4. Januar 2019, die Berufung sei als bedingte Einlegung unzulässig, erst am 10. Januar 2019 zur Post gegeben worden ist und den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dementsprechend nicht mehr vor Ablauf der Berufungsfrist erreicht hat, rechtfertigt keine ihr günstigere Entscheidung. Sie möchte darauf hinaus, dass sie die Berufung, wenn diese Verfügung - wie an sich geboten - zeitnah ausgeführt worden wäre, noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist unbedingt eingelegt hätte. Dieser Einwand ist deshalb nicht erheblich, weil der Hinweis ohnehin nicht veranlasst war, nachdem die bedingte Berufungseinlegung mit der Ankündigung verbunden war, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin werde unverzüglich nachgereicht.

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass der Hinweis gerade wegen der angekündigten Nachreichung dieser Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag missverständlich war.

2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs zur Durchführung des Berufungsverfahrens ist nicht zu gewähren; dieses Rechtsmittel ist im Streitfall nicht statthaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ) nicht vorliegen, und hätte aus Rechtsgründen deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 657/15
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 6/19