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BGH - Entscheidung vom 16.01.2019

4 StR 580/15

Normen:
StPO § 404 Abs. 5 S. 1
StPO § 119 Abs. 1 S. 1
ZPO § 121 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 4 StR 580/15

DRsp Nr. 2019/1503

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren

Tenor

Der Adhäsionsklägerin B. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz mit Wirkung vom 17. Dezember 2015 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt M. aus Me. beigeordnet.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 5 S. 1; StPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe

Der Adhäsionsklägerin war auf ihren Antrag ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. zu bewilligen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 121 Abs. 2 ZPO ).

Zwar ist das Verfahren aufgrund der Senatsbeschlüsse vom 2. März 2016 bereits rechtskräftig abgeschlossen. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss zu bewilligen, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17, StV 2018, 138 [Ls]; vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 129/18, Rn. 1).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Adhäsionsklägerin hatte bereits mit ihrem rechtzeitig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 61. Aufl., § 347 Rn. 7 mwN) gestellten Antrag vom 17. Dezember 2015, der in Verstoß geraten war, glaubhaft gemacht, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Prozesskosten selbst aufzubringen.