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BGH - Entscheidung vom 29.08.2019

III ZA 17/19

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen III ZA 17/19

DRsp Nr. 2019/13922

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts Dr. N. zur Durchführung der - seiner Ansicht nach zugelassenen - Revision gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 23. Mai 2019 - 9 U 50/17 -, hilfsweise für eine Beschwerde gegen deren Nichtzulassung. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Kammergericht die Berufung des Klägers gegen das seine Amtshaftungsklage gegen den Beklagten abweisende erstinstanzliche Urteil gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der von ihm - auch hilfsweise - verfolgten Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

1. Die Durchführung der Revision gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 23. Mai 2019 kommt nicht in Betracht, da sie - anders als der Kläger meint - nicht von der Vorinstanz zugelassen worden ist. Die Revisionszulassung muss ausdrücklich ausgesprochen werden, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen ist vorliegend auch eine konkludente Revisionszulassung auszuschließen, da das Kammergericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat. Dies setzt voraus, dass ein Revisionszulassungsgrund verneint wird (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ,3 sowie § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

2. Revisionszulassungsgründe ergeben sich auch nicht aus dem Prozesskostenhilfevorbringen des Klägers, so dass die - hilfsweise von ihm angestrebte - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ebenfalls aussichtslos ist. Weder kommt der Rechtssache nach seinen Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 353/16
Vorinstanz: KG, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 50/17