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BGH - Entscheidung vom 15.10.2019

XI ZR 160/19

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
GKG § 45 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen XI ZR 160/19

DRsp Nr. 2019/16749

Bestimmung des Wertes einer mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer; Ansprüche aus einer Bürgschaft; Wirtschaftliche Identität

Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO ) wird auf 19.555,53 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Der von dem klagenden Bundesland gestellte Zahlungsantrag aus einer von der beklagten Bank übernommenen Bürgschaft ist mit seinem Nennwert von 15.970,99 € zu berücksichtigen.

2. Der weitere Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte für die gesicherte Hauptforderung bis zum Höchstbetrag der Bürgschaft von 20.451,67 € einzustehen habe, richtet sich nach der von der Zahlungsklage nicht erfassten Restforderung aus der Bürgschaft von 4.480,68 €. Das hinter einem Leistungsantrag zurückbleibende Feststellungsinteresse ist mit einem Abschlag von 20% auf den Nominalwert dieser Restforderung zu berücksichtigen, so dass der Feststellungsantrag mit 3.584,54 € anzusetzen ist.

a) Bei einer positiven Feststellungsklage zu Ansprüchen aus einer Bürgschaft ist vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. MünchKommZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 6 Rn. 11 mwN; aA Stein/Jonas/Roth, ZPO , 23. Aufl., § 6 Rn. 14). Denn das Klageziel eines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungsantrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zunächst nur festgestellten Forderung trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Wertes einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Eine Differenzierung danach, ob der Kläger mit der Feststellungsklage obsiegt hat oder unterlegen ist (so MünchKommZPO/ Rimmelspacher, 5. Aufl., vor § 511 Rn. 42), erfolgt nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, NJW-RR 2009, 156 Rn. 8, vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1, vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 18 und vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris Rn. 21).

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann dem Feststellungsantrag nicht deswegen der volle Wert der Bürgschaftsforderung zugrunde gelegt werden, weil die Bürgschaftsforderung insgesamt vom Feststellungsantrag erfasst werde. Selbst wenn - wofür hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen - angenommen würde, der Zahlungsantrag sowie der Feststellungsantrag seien beide auf dieselbe Teilforderung aus der Bürgschaft in Höhe von 15.970,99 € gerichtet, käme eine doppelte Berücksichtigung dieses Wertes nicht in Betracht, denn dann bestünde zwischen beiden Anträgen insoweit wirtschaftliche Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG , die auch im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO einer Zusammenrechnung der Werte entgegensteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 364/17, juris mwN).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 278/17
Vorinstanz: KG, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 119/18