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BGH - Entscheidung vom 21.11.2019

XI ZR 500/18

Normen:
BGB § 357 Abs. 1 S. 1
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen XI ZR 500/18

DRsp Nr. 2019/17931

Bestimmung des Streitwerts in einem Verfahren bezüglich der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in diesem Beschluss des Senats wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 357 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3 ;

Gründe

1. Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, da das als übergangen gerügte Vorbringen vom Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden ist. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3 und vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, jeweils mwN).

2. Die gegen die Wertfestsetzung in diesem Beschluss gerichtete Gegenvorstellung ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12, juris Rn. 2, vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1) erhoben worden.

In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg, weil die erfolgte Wertfestsetzung zutreffend ist.

a) Der Kläger hat mit der Berufung zuletzt neben der Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz im Wesentlichen die Feststellung der Unwirksamkeit des von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags vom 30. Januar 2007 über 1,2 Millionen € wegen Verletzung von Verbraucherschutzbestimmungen, wegen Nichtigkeit aufgrund Sittenwidrigkeit, wegen Widerrufs und äußerst hilfsweise aufgrund mehrerer Kündigungserklärungen begehrt. Das Berufungsgericht hat diese Klageanträge zurückgewiesen. Der Kläger hat sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt.

Die Feststellungsbegehren des Klägers sind auf das einheitliche wirtschaftliche Ziel gerichtet, den Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage erbrachter Leistungen auszuschließen. Demnach kann nach den Grundsätzen des § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG einheitlich vom höchsten Wert, hier dem Wert des auf den Widerruf gestützten Feststellungsbegehrens, ausgegangen werden.

Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs beendet ist, so sind für den Streitwert die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2 und vom 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18, juris Rn. 5).

Der Wert dieser Zins- und Tilgungsleistungen ist anhand der vom Kläger im Laufe des Rechtsstreits dafür gelieferten Anhaltspunkte nach § 3 ZPO zu schätzen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen vom 31. Januar 2007 und vom 30. März 2009 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18. August 2016, S. 3 und S. 7), unter Berücksichtigung der weiter hinausgeschobenen Valutierung des Darlehens (vgl. Klageschrift vom 20. November 2015, S. 9) sowie in Anbetracht der späteren Berichtigung der Zinsberechnung durch die Beklagte (vgl. Anlagenband II, S. 391 ff.) können die bis zur Erklärung des Widerrufs am 30. September 2015 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf jedenfalls 350.000 € geschätzt werden, was der Senat im Hinblick auf die vorliegende besondere prozessuale Situation mit einem Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von bis zu 290.000 € bewertet hat (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - VII ZR 223/11, juris Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO , 32. Aufl., § 256 Rn. 30).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wert seiner Zwischenfeststellungsanträge nicht auf den Wert der von ihm im selben Verfahren angekündigten, allerdings bislang nicht gestellten Auskunfts- und Zahlungsansprüche beschränkt. Denn eine Zwischenfeststellungsklage übersteigt den Wert der Hauptklage, wenn - wie hier - eine Entscheidung über sie eine über den Regelungsbereich dieser Hauptklage hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91, WM 1991, 2121 , 2122; siehe dazu auch MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 96; BeckOKZPO/Bacher, 34. Ed. 1. September 2019, § 256 Rn. 50).

Vorinstanz: LG Köln, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 486/15
Vorinstanz: OLG Köln, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 15/17