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BGH - Entscheidung vom 10.10.2019

III ZR 227/18

Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BNotO 19 Abs. 1 S. 3, § 46 S. 1
BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BNotO § 19 Abs. 1 S. 3
BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2
BNotO § 46 S. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BNotO § 19 Abs. 1 S. 3
BNotO § 46 S. 1
BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2

Fundstellen:
DNotZ 2020, 185
DZWIR 2020, 150
MDR 2019, 1538
NJW 2020, 466
NotBZ 2020, 94
VersR 2020, 706
WM 2020, 1174
ZIP 2019, 2356

BGH, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen III ZR 227/18

DRsp Nr. 2019/16148

Bestimmung des Beginns der Verjährung eines notariellen Amtshaftungsanspruchs; Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen notarieller Amtspflichtverletzung

Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7. März 2019 - III ZR 117/18, NJW 2019, 1953 ).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die den Streithelfern zur Last fallen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; BNotO § 19 Abs. 1 S. 3; BNotO § 46 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung.

Am 4. November 2006 beurkundete der Beklagte zu 2 als amtlich bestellter Vertreter der zu 1 beklagten Notarin den Kauf einer Eigentumswohnung durch den Kläger und seine Ehefrau. Die Urkunde enthielt eingangs die Erklärung der Käufer, "dass ihnen das Muster des folgenden Wohnungskaufvertrages länger als zwei Wochen vorliege, und sie ausreichend Gelegenheit gehabt haben, den Gegenstand der Beurkundung inhaltlich zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen".

Im Jahr 2007 legte ein Steuerberater dem Kläger dar, dass die Wohnung überteuert gewesen sei.

Die als Vermittlerin der Immobilie aufgetretene GmbH wurde im April 2009 nach mangels Masse abgelehnter Insolvenzeröffnung aufgelöst. Am 1. November 2010 schlossen die von den Streithelfern beratenen Eheleute mit der D. AG als finanzierender Bank einen außergerichtlichen Vergleich, in dessen Ausgleichsklausel die Erledigung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche vereinbart war. Die Verkäuferin, ebenso wie die Vermittlerin eine GmbH, wurde - nach Eintragung einer entsprechenden Ankündigung im April 2012 - im Handelsregister gelöscht.

Das Landgericht hat die auf die Nichteinhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG in der damals geltenden Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850 , 2859 ) gestützte, im Dezember 2016 eingereichte Amtshaftungsklage abgewiesen, da keine Amtspflichtverletzung vorliege und dem geltend gemachten Anspruch ohnehin die Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit sowie die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegenstehe. Das Kammergericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Das Kammergericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 19 Abs. 1 BNotO für jedenfalls verjährt gehalten.

Die Verjährungsfrist habe Ende 2012 begonnen und sei am 31. Dezember 2015 abgelaufen. Denn der Kläger und seine Ehefrau hätten spätestens im Jahre 2012 die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von der Person des Schuldners und sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen einschließlich des Fehlens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit erlangt. Insbesondere hätten sie schon zum Zeitpunkt der Beurkundung gewusst, dass ihnen - wie sie behaupteten - der Entwurf des Kaufvertrags entgegen der in der Urkunde enthaltenen Erklärung nicht zwei Wochen zuvor zur Verfügung gestellt worden sei.

Ob die Eheleute daraus hätten ableiten können, dass der Beklagte zu 2 die Beurkundung unter Verletzung der Vorschrift des § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG amtspflichtwidrig vorgenommen habe, erscheine zwar zweifelhaft. Dies gelte vor allem im Hinblick auf das Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2014 ( IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 ) zur Anwaltshaftung, das nahe lege, dass allein die Kenntnis der tatsächlichen Umstände einem Laien noch keine Kenntnis auch der Pflichtwidrigkeit der Handlung seines Rechtsberaters vermittele. Jedoch sei der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Notarhaftung zu folgen, wonach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelmäßig nicht voraussetze, dass der Geschädigte, der sich rechtlich beraten lassen könne, aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe. Es habe auch keine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, durch die der Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausgeschoben worden sei. II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3, § 46 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 195 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2015 verjährt ist, weil der Kläger und seine Ehefrau 2012 die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt haben.

1. Bei Amtshaftungsansprüchen beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst, wenn der Geschädigte weiß oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen muss, dass die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellt (vgl. Senat, Urteile vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162 , 3164; vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247 , 252; vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172 , 186; vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216 , 231; vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 , 271 Rn. 28 und vom 7. März 2019 - III ZR 117/18, NJW 2019, 1953 f Rn. 18). Die Vorschrift ist dem früheren § 852 Abs. 1 BGB nachgebildet und kann deshalb auch unter Rückgriff auf dessen Norminhalt und die dazu ergangene Rechtsprechung ausgelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7). Danach genügt es im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend und mithin eine Amtshaftungsklage - und sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm ihre Erhebung zugemutet werden kann. Die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht, diese also zutreffend rechtlich würdigt. Daher beeinflussen rechtlich fehlerhafte Vorstellungen seinerseits den Beginn der Verjährung in der Regel nicht, zumal er sich jederzeit rechtlich beraten lassen kann. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Geschädigten den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn die Rechtslage im Einzelfall so unübersichtlich oder zweifelhaft ist, dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteile vom 24. Februar 1994, aaO; vom 2. April 1998, aaO; vom 14. März 2002, aaO; vom 16. September 2004, aaO S. 231 f; vom 3. Mai 2005 - III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148 , 1149 [jeweils zu § 852 BGB a.F.]; Beschluss vom 19. März 2008, aaO S. 1237 f Rn. 7; Urteile vom 11. September 2014 - III ZR 217/13, BeckRS 2014, 19722 Rn. 15 und vom 7. März 2019, aaO S. 1954 Rn. 18 f [jeweils zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB]), oder bei dem Verletzten durch eine objektiv irreführende Belehrung des Notars eine Fehlvorstellung über dessen Pflichtenumfang hervorgerufen worden ist und er keinen konkreten Anlass hat, der Richtigkeit der erteilten Information zu misstrauen (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2019, aaO S. 1954 Rn. 21). Die Feststellung, ob und wann der Geschädigte Kenntnis von bestimmten tatsächlichen Umständen hatte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann aber ohne Einschränkungen beurteilen, ob dem Geschädigten eine Klageerhebungaufgrund des vom Tatrichter festgestellten Kenntnisstands zumutbar war (vgl. Senat, Urteil vom 2. April 1998, aaO S. 253).

2. Zu einer Abkehr von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass (vgl. schon Senat, Urteil vom 3. Mai 2005, aaO S. 1150).

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist für den Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB weiterhin (auch) die zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. ergangene Senatsrechtsprechung maßgebend. Die erstgenannte Vorschrift gilt für alle privatrechtlichen Ansprüche und knüpft nach dem - insoweit ohne jede Einschränkung - erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040 S. 96 und 102 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/7052 S. 178) bewusst an die Vorgängerregelung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung an, nach der für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist im Regelfall allein eine sämtliche Anspruchsvoraussetzungen umfassende Tatsachen-, aber keine Rechtskenntnis des Geschädigten erforderlich sein sollte (vgl. außer der oben zitierten Senatsrechtsprechung auch BGH, Urteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85, juris Rn. 24; vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648 , 653 und vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 , 2042). Sie verlangt dementsprechend ihrem Wortlaut nach lediglich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den "den Anspruch begründenden Umständen".

b) Dieser rechtliche Ansatz wird nicht durch das Urteil des IX. Zivilsenats vom 6. Februar 2014 ( IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 ) zur Anwaltshaftung und die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn in Arzthaftungs- und Anlageberatungsfällen in Frage gestellt. Mit diesem Urteil und einem weiteren vom selben Tage ( IX ZR 217/12, AnwBl. 2014, 654 ) hat der IX. Zivilsenat für den Bereich der Anwaltshaftung lediglich die Anforderungen an die verjährungsauslösende Tatsachenkenntnis des Verletzten präzisiert. Danach genügt das Wissen des geschädigten Mandanten um den für ihn ungünstigen Ausgang seiner Rechtssache nicht. Vielmehr muss er Kenntnis auch von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass sein Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus fachlicher Perspektive zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, aaO S. 176 Rn. 15 und IX ZR 217/12, aaO Rn. 8). Damit wird nicht verlangt, dass der Mandant das Vorgehen seines Anwalts zutreffend als fehlerhaft beurteilt. Er muss nur Tatsachen kennen, die auch aus seiner laienhaften Sicht auf eine anwaltliche Pflichtverletzung hindeuten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, aaO und IX ZR 217/12, aaO Rn. 8 f).

aa) Die vom IX. Zivilsenat zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Arzthaftungssachen, wonach der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangen muss, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Standard abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die danach zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885 f und vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 , 682 Rn. 6 jeweils mwN), fordert für den Verjährungsbeginn ebenfalls kein (medizinisches) Fachwissen, sondern nur eine besondere - über die Verfehlung des Behandlungserfolgs hinausgehende - Tatsachenkenntnis des Geschädigten. Hierauf hat der erkennende Senat schon früher hingewiesen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2008, aaO S. 1238). Entsprechendes gilt für die vom IX. Zivilsenat in Bezug genommenen Entscheidungen in Anlageberatungssachen, nach denen sich das verjährungsauslösende Wissen des geschädigten Anlegers lediglich auf die tatsächlichen Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge beziehen muss, aus denen sich eine Rechtspflicht zur Aufklärung - und nicht bloß das Scheitern der Anlage - ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, VersR 2003, 511 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 , 2578 Rn. 27 jeweils mwN). Entscheidend für den Verjährungsbeginn ist danach jeweils nur, dass dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Arztes, Anlageberaters, Amtsträgers oder Anwalts als irregulär und daher mutmaßlich pflichtwidrig erscheinen lassen. Ob es tatsächlich pflichtwidrig ist, kann er durch die Einholung von fachkundigem Rat klären.

bb) Dass der Mandant Kenntnis von Tatsachen erlangen muss, die gerade auch aus seiner Sicht ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen seines Anwalts indizieren, beruht auf dem anwaltlichen Vertrauensverhältnis (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, aaO und Rn. 17 und IX ZR 217/12, aaO Rn. 9 sowie Kayser, AnwBl. 2014, 802 , 805). Während eines bestehenden Mandatsverhältnisses darf der Mandant sich darauf verlassen, dass der Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und zutreffenden Rechtsrat erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, aaO Rn. 17; Kayser aaO). Vor Beendigung dieser besonderen Vertrauensbeziehung, innerhalb derer möglicherweise selbst Hinweise des Gerichts oder Ausführungen des Prozessgegners dem regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten die erforderliche Kenntnis von der vorausgegangenen anwaltlichen Pflichtverletzung nicht vermitteln können (vgl. Kayser, aaO), muss der Mandant den Anwalt nicht überwachen und dessen Rechtsauffassungen und -handlungen nicht durch einen anderen Rechtsberater überprüfen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, aaO). Vor diesem Hintergrund ist für den Beginn der Verjährung erforderlich, dass der Mandant Tatsachen kennt, die sogar ihm als Laien Veranlassung bieten, die Leistung seines Anwalts in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - IX ZR 217/12 und IX ZR 217/12 jew. aaO). Ohne das Wissen um solche Tatsachen ist es dem Mandanten - erst recht während des bestehenden Vertragsverhältnisses mit seinem Anwalt - nicht zumutbar, von einem anderen Anwalt rechtlich prüfen zu lassen, ob sein Rechtsberater fehlerhaft gehandelt hat.

cc) Dies steht in keinem Gegensatz zur Senatsrechtsprechung (so schon Senat, Urteil vom 7. März 2019, aaO S. 1955 Rn. 25), wonach der Urkundsbeteiligte Tatsachen kennen oder grob fahrlässig verkennen muss, die ihm konkreten Anlass geben, an der Pflichtgemäßheit der notariellen Amtshandlung zu zweifeln. Denn auch der IX. Zivilsenat macht den Beginn der Verjährung nur davon abhängig, dass der Mandant Tatsachen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, die aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre den Verdacht nahelegen, sein Anwalt habe rechtlich fehlerhaft agiert. Er hebt insoweit lediglich hervor, dass es sich bei diesen Tatsachen um hinreichend starke Indizien für ein anwaltliches Fehlverhalten handeln muss, die auch im Rahmen eines bestehenden, durch besonderes Vertrauen geprägten Mandatsverhältnisses noch Beachtung finden können. Zwar dürften die hierfür maßgeblichen Erwägungen nicht ohne Weiteres auf den Bereich der Notarhaftung übertragbar sein. Obschon sich grundsätzlich auch ein Urkundsbeteiligter darauf verlassen darf, dass der Notar seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommt (zB: Senat, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 217/13, WM 2014, 445 , 448 Rn. 20), ist der Notar - anders als der Anwalt im Verhältnis zu seinem Mandanten - nicht zur einseitigen Vertretung der Interessen des Beteiligten, sondern zur Neutralität verpflichtet. Der Urkundsbeteiligte begegnet dem Notar in der Regel nur bei der Beurkundung, und dieser dient dabei nicht jenem allein. Der Notar baut deshalb typischerweise kein länger andauerndes Vertrauensverhältnis zu dem Betroffenen auf, das während seines Bestehens oder noch danach Zweifel nicht zu diesem durchdringen ließe. Eine - zumal zugunsten der Rechtsposition des Klägers nutzbar zu machende - Divergenz zur Rechtsprechung des IX. Zivilsenats in Bezug auf eine abstrakte Rechtsfrage leitet sich aber auch hieraus nicht ab. Welche auf ein pflichtwidriges Agieren hindeutenden tatsächlichen Umstände dem Urkundsbeteiligten (oder dem Mandanten) bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sein müssen, damit es ihm zumutbar erscheint, das Handeln des beurkundenden Notars (oder des Anwalts) in Frage zu stellen und fachlich überprüfen zu lassen, kann nämlich nicht generell, sondern nur jeweils im konkreten Einzelfall beantwortet werden.

3. Dies zugrunde gelegt, ist die Annahme der Vorinstanz, der Kläger und seine Ehefrau hätten bereits bei der Beurkundung Kenntnis von den tatsächlichen Umständen erlangt, die aus ihrer Sicht auf ein widerrechtliches Verhalten des Beklagten zu 2 hindeuteten, nicht zu beanstanden. Wie die Revision ausführt, war den Eheleuten zu diesem Zeitpunkt "selbstverständlich" bekannt, dass ihnen der Entwurf des Kaufvertrags entgegen ihrer beurkundeten Erklärung nicht zwei Wochen zuvor zur Verfügung gestellt worden war. Sie wussten also, dass ihre vom Notar verlesene Erklärung falsch war und konnten deren Inhalt entnehmen, dass es möglicherweise rechtlich erforderlich gewesen wäre, ihnen - anders als geschehen - das Kaufvertragsmuster mehr als zwei Wochen vor der Beurkundung zur Prüfung vorzulegen. Damit lagen auch aus ihrer laienhaften Sicht seit 2006 hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine irreguläre Abwicklung der Beurkundung vor. Über zutreffende Rechtskenntnisse in Bezug auf die Vorschrift des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG in der für die vorliegend in Rede stehende Beurkundung maßgeblichen Fassung und die sich unter Umständen daraus ergebende Amtspflicht des Notars, bei Nichteinhaltung der Wartefrist die Beurkundung abzulehnen (vgl. dazu Senat, Urteile vom 7. März 2019, aaO S. 1954 Rn. 20; vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, NJW 2013, 1451 , 1452 Rn. 20 und vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 , 116 Rn. 16), mussten sie dabei nicht verfügen. Diese hätten sie sich, spätestens nachdem ihnen 2007 die Unvorteilhaftigkeit des Geschäfts und 2012 der Wegfall anderweitiger Ersatzmöglichkeiten bekannt geworden waren, in zumutbarer Weise rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2015 durch anwaltliche Beratung verschaffen können. Eine Fallgestaltung, in der nach der Senatsrechtsprechung ausnahmsweise die Rechtsunkenntnis des Urkundsbeteiligten die Verjährung hinausschiebt (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2019, aaO S. 1954 Rn. 19 ff), liegt nicht vor. Weder hat der Beklagte zu 2 den Kläger und dessen Ehefrau irreführend über den Inhalt seiner Amtspflichten aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG a.F. belehrt noch war zum Beurkundungszeitpunkt die diesbezügliche Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft (vgl. dazu Senat, Urteil vom 7. März 2019, aaO S. 1954 Rn. 20 mwN). Sie ist auch entgegen der Ansicht der Revision nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist durch die Urteile des IX. Zivilsenats vom 6. Februar 2014 unübersichtlich oder zweifelhaft geworden. Denn diese Entscheidungen stehen - wie schon unter II. 2. dargelegt - in keinem Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats zum Verjährungsbeginn in Notarhaftungssachen. Davon abgesehen verkennt die Revision, dass allenfalls eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf das Bestehen des Anspruchs dessen klageweise Geltendmachung durch den Geschädigten unzumutbar machen könnte. Eine (unterstellte) Rechtsunsicherheit darüber, ob die Verjährung des bestehenden Anspruchs früher oder später beginnt, würde dagegen eine - möglichst frühzeitige - Klageerhebung nicht unzumutbar, sondern vielmehr geboten erscheinen lassen.

4. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. Oktober 2019

Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 251/16
Vorinstanz: KG, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 56/17
Fundstellen
DNotZ 2020, 185
DZWIR 2020, 150
MDR 2019, 1538
NJW 2020, 466
NotBZ 2020, 94
VersR 2020, 706
WM 2020, 1174
ZIP 2019, 2356